Pfändung des Übererlöses aus Zwangsversteigerungssache

  • Hallo liebe Forum-Teilnehmer,

    ich habe folgende Probleme.
    1) Hinterlegt ist ein Restbetrag als Bargebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren mit der Maßgabe, dass Auszahlung nur auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts gem. § 15 HinterlO zu erfolgen hat.

    Der Pfändungsschuldnerin wurde im Verteilungstermin am 28.04.2010 der Übererlös zugeteilt. Das hierher gerichtete Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts vom 28.04.2010 wies die Pfändungsschuldnerin als Anspruchsberechtigte aus. Eine tatsächliche Auszahlung konnte lediglich mangels Vorliegen einer Kontoverbindung noch nicht erfolgen. Am 07.06.200 wird der Pfüb an uns als Drittschuldner zugestellt. Ich muss eine DS-Erklärung abgeben. Bin mir aber nicht sicher, ob die Pfändung ins Leere geht oder bedingt begründet ist Ich war anfänglich der Meinung, sie ginge ins Leere, da von hier aus nicht feststellbar ist, ob die Pfändungsschuldnerin anspruchsberechtigt ist bzw. es zukünftig sein wird.

    2) reicht es denn für die Pfändung des Herausgabeanspruches aus, wenn der Gläubiger sich gegenwärtige und zukünftige Ansprüche auf Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils am Erlös pfänden lässt?

    Da ich noch nicht so lange in der Hinbterlegungsstelle arbeite, wäre ich für jeden Tipp dankbar.

    Mfg
    ursel280

  • So ganz verstehe ich die Frage nicht.



    Ist allerdings lange her, dass ich Hinterlegung gemacht habe.:oops:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Der vorstehende Beitrag erinnert mich stark an "Die unendliche Geschichte" ;).

    Ich habe jetzt weder Hinterlegungskommentar noch den Forderungspfändungs-Stöber zur Hand. Nachdem das Herausgabeersuchen des Vollstreckungsgerichts vorliegt, dürfte die Berechtigung aber doch geklärt sein. :gruebel:

  • So ganz verstehe ich die Frage nicht.

    Hinterlegt ist ein Restbetrag als Bargebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren mit der Maßgabe, dass Auszahlung nur auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts gem. § 15 HinterlO zu erfolgen hat.

    Der Pfändungsschuldnerin wurde im Verteilungstermin am 28.04.2010 der Übererlös zugeteilt. Das hierher gerichtete Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts vom 28.04.2010 wies die Pfändungsschuldnerin als Anspruchsberechtigte aus. Eine tatsächliche Auszahlung konnte lediglich mangels Vorliegen einer Kontoverbindung noch nicht erfolgen. Am 07.06.200 wird der Pfüb an uns als Drittschuldner zugestellt. Ich muss eine DS-Erklärung abgeben. Bin mir aber nicht sicher, ob die Pfändung ins Leere geht oder bedingt begründet ist Ich war anfänglich der Meinung, sie ginge ins Leere, da von hier aus nicht feststellbar ist, ob die Pfändungsschuldnerin anspruchsberechtigt ist bzw. es zukünftig sein wird.

    Wieso glaubst Du das? Wenn das Zwangsversteigerungsgericht die Schuldnerin als alleinige Berechtigte angibt, musst Du doch den dahinter stehenden Anspruch gar nicht prüfen. Im Hinterlegungsersuchen muss der Berechtigte angegeben werden. Ist dies nur eine Person, so steht der Anspruch für mich als Hinterlegungsstelle fest. :gruebel:

    Ich weiß auch nicht. Vermutlich weil noch nicht tatsächlich an die Pfändungsschuldnerin, die im übrigen nur einen Teilanspruch auf den Übererlös hat, ausgezahlt werden konnte, weil die Kontoverbindung von ihr noch fehlt. Da bedarf es doch noch eines ergänzenden Ersuchens unter Mitteilung der Bankverbindung. Na und jetzt liegt der Pfüb vor. und da dachte ich, ist doch noch unklar, ob sie tatsächlich anspruchsberechtigt ist....


    2) reicht es denn für die Pfändung des Herausgabeanspruches aus, wenn der Gläubiger sich gegenwärtige und zukünftige Ansprüche auf Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils am Erlös pfänden lässt?

    Wenn der Gl. nur schreibt "ggwärtige + zukünftige Ansprüche aus einer Hinterlegung" würde mir das nicht reichen, aber wenn daraus auch das Zwangsversteigerungsverfahren hervorgeht, schon.
    Wie lautet denn die genaue Bezeichnung der Forderung?

    Wie meinst Du das mit dem auf den Gl. entfallenen Anteils? Sorry, ich meinte den auf die Pfändungsschuldnerin entfallenden Anteil am Erlös.
    der Anspruch ist wie folgt im Pfüb formuliert: alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen Sie zustehenden Ansprüche ...auf Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils am Erlös (Verteilung vom 28.04.2010) aus der am 16.02.2010 beim AG erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks, Gz:....
    Sind die denn Gesamtberechtigte des Übererlöses? Dann würde es für mich nicht ausreichen, da sie sich gemeinsam auseinandersetzen müssten.
    Wenn sie aber alleinige Berechtigte ist, und Du mit dem Anteil nur meinst, dass die Pfüb-Forderung geringer ist als die hinterlegte Summe, würde es für mich ausreichen.Ja sie ist für einen Teil des Übererlöses Alleinberechtigte, alles ist schon ausgekehrt, nur an die Pfändungsschuldnerin nicht, weil die Bankdaten fehlen


    Ist allerdings lange her, dass ich Hinterlegung gemacht habe.:oops:[/QUOTE]

  • Ich meine, das Versteigerungsgericht hätte so nicht hinterlegen dürfen. Wenn der Übererlös der Schuldnerin uneingeschränkt zugeteilt wurde und die Auszahlung nur mangels Bankverbindung nicht möglich war, gibt es keinen unbekannten Berechtigten und das Versteigerungsgericht muss nicht mehr um Auszahlung ersuchen, es ist doch wie eine Hinterlegung wegen Annahmeverzug. Es ist dann Sache der Berechtigten, sich bei der Hinterlegungsstelle um Auszahlung zu bemühen.
    Da aber nun einmal so hinterlegt ist, kannst Du m.E. nur auszahlen, wenn ein Ersuchen zu Gunsten der Berechtigten vorliegt, und dann müsstest Du die Pfändung berücksichtigen. Ich würde das aber mit dem/der K-Kolleg/in besprechen. Vielleicht ist für den Hinterlegungsantrag nur das falsche Muster genommen worden ? Den Zusatz: Auszahlung nur auf Anweisung des Vollstreckungsgerichts macht man nur, wenn der Berechtigte unbekannt ist und vom Vollstreckungsgericht noch ermittelt werden muss (§§ 126 II, 135, 137 ZVG).
    Rührt sich einer nicht oder bekommen wir von mehreren keine Einigungserklärung, wird für die eine bzw. die mehreren Berechtigten hinterlegt und das Versteigerungsgericht hat damit nichts mehr am Hut.

    Einmal editiert, zuletzt von naja (8. Juli 2010 um 17:10) aus folgendem Grund: Tppex

  • Die Hinterlegung hätte so nicht angenommen werden sollen. Es beginnt schon damit, dass das Bargebot vom Ersteher hinterlegt wird und nicht vom Gericht. Dieses hinterlegt i. d. R. wegen Annahmeverzugs oder Gläubigerungewissheit.
    Der Konflikt ist die Abwägung zwischen Herausgabeersuchen und Pfändung. Um mit dem Herausgabeersuchen zu beginnen, dieses setzt voraus, dass das Gericht für das Ersuchen zuständig ist. Das Gericht ist zuständig für ein Ersuchen zur Ausführung des Teilungsplans. die Ausführung des Teilungsplans setzt voraus, dass d er Betrag bei Aufstellen des Teilungsplans hinterlegt ist (wenn man jetzt vom Eingangsfall ausgeht). Der Betrag wurde aber nach Ausführung des Teilungsplanes hinterlegt. Damit ist die Zuständigkeit des Gerichts für eine Ersuchen nach § 15 HintO nicht gegeben. Im vorliegenden Fall müsste also die Zwangsvollstreckungsabteilung (vorsorglich) darauf hingewiesen werden, dass sie nicht zuständig ist für ein Ersuchen und dieses auch zurückgewiesen werden würde (auch dann wenn dies im Antrag so steht, denn mit einem Eintrag in einem Formular lässt sich eine Gesetzesvorschrift nicht außer Kraft setzen). Gleichzeitig kann eine Drittschuldnererklärung abgegeben werden, beides an beide Adressaten. Es ist immer am besten, wenn alle alles wissen.

  • M. E. ist aus dem Sachverhalt nicht eindeutig erkennbar, ob bisher richtig verfahren wurde. Wenn die Hinterlegung zur weiteren Verfügung des Vollstreckungsgericht erfolgt ist, bleibt doch nur die Möglichkeit des Ersuchens. Zu spekulieren wer hier welche Fehler gemacht haben könnte ist müßig. Man muss doch jetzt vom status quo ausgehen. [nein das gehört nicht in den Musik-Thread :cool:].

  • Aber was soll die Meinung (die sich der ZVG-Rpfl. jetzt gebildet hat) an der Sachlage ändern?

    Das Kind liegt im Brunnen und wir müssen als Hinterlegungsstelle nun nur allen mitteilen, dass nichts mehr wirklich funktioniert. Es sieht so aus, dass im Antrag was schieflief, aber das ist auch hier in Alt-Akten so und ich muss nun basteln...

    Wenn der Schuldner als einzige Berechtigter im Hinterlegungsantrag steht, steht m.E. seine Empfangsberechtigung fest. Es ist aufgrund des seltsamen Vermerks des ZVG-Rpfl. im Antrag nur das Problem, dass ohne Ersuchen der ZVG eine Auszahlung nicht erfolgen kann. Auch wenn ich das für bedenklich halte...

    Also würde ich in diesem Fall wohl eine positive DS-Erklärung abgeben, denn die Bezeichnung der Forderung ist aus meiner Sicht okay. Wenn im PfÜB steht, dass bei Pfandreife ausgezahlt werden soll, würde ich der ZVG unter Beifügung DS-Erklärung schreiben, dass wirksame Pfändung vorliegt und die Auszahlung durch die ZVG veranlasst werden soll.

    Schwarzer PEter ist weg...

  • Ich habe einen etwas anders gelagerten Fall, den ich hier anhängen möchte und um Mitteilung Eurer Meinung bitte.

    Hinterelegt wurde das Meistegebot aus einer Versteigerung.
    Als Empfangsberechtigte wurde angegeben: "Laut Verteilungsplan des Amtsgerichts ..."Zwangsversteirung/Zwangsverwaltung.

    Es liegt jetzt eine Vorpfändung gegen den ursprünglichen Grundstückseigentümer vor.
    Die Pfändung wurde dem Amtsgericht als solchen - ohne Zusatz Hinterlegungsstelle" als Drittschuldner zugestellt.
    Gepfändet wurde die Auszahlung des Verfahrensüberschusses aufgrund des im Termin vom ... vor dem Amtsgericht ... im Verfahren .... aufgestellten Teilungsplanes.

    Sollte in der Frist ein Pfänder nachgeschoben werden, ist die Pfändung dann wirksam, wenn im Teilungsplan der Schuldner /ehem. Grundstückseigentümer angegeben ist bzw. wenn durch das Zwangsversteigerungsgericht die Herausgabe lt. Verteilungsplan an den Schuldner beantragt wird?

    Muss ich die Vorpfändung dem Zwangsversteigerungsgericht vorlegen?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Hat der Ersteher das Meistgebot hinterlegt oder das Versteigerungsgericht in Ausführung des Teilungsplanes (z.B. wegen Widerspruch)?
    Bei der Pfändung des Übererlösanspruchs des ehemaligen Eigentümers ist weder die Hinterlegungsstelle noch das Versteigerungsgericht Drittschuldner, es ist eine drittschuldnerlose Pfändung, die mit Zustellung an den Schuldner bewirkt wird und dem Versteigerungsgericht bei Aufstellung des Teilungsplanes vom Pfändenden nachgewiesen werden muss.
    Die Hinterlegungsstelle ist nur Drittschuldner, wenn für bestimmte Person(en) nach Aufstellung des Teilungsplanes hinterlegt ist, sofern nicht das Versteigerungsgericht sich die weitere Anweisung auf den Betrag vorbehalten hat (unbekannter Berechtigter).

  • Hinterlegt hat der Ersteher.

    Die Vorpfändung erfolgte nach Erstellung des Teilungsplanes.
    Der Teilungsplan ist der Hinterlegungsstelle nicht bekannt.

    Herausgabeanordnungen durch das Zangeversteigerungsgericht sind noch nicht erfolgt.

    Das würde bedeuten, das die Vorpfändung und dann auch die evtl. folgende Pfändung ins Leere gehen würde?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

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