Antragsrecht Nachlasspfleger bei ermittelten Erben

  • Hab leider nichts Passendes in der Suche gefunden:

    Die Eigentümerin ist verstorben. Nun beantragt der Nachlasspfleger unter Vorlage des Erbscheins die Berichtigung im Grundbuch unter Vorlage seiner Bestallungsurkunde.

    Ich bin verwirrt:
    Der Erbschein ist erteilt, die Erben also ermittelt. Was hat der Nachlasspfleger in dem Verfahren zur Grundbuchberichtigung zu suchen? Ist seine Aufgabe nicht bereits erfüllt, da die Erben ermittelt sind und hätte er seine Bestallungsurk. nicht zurückgeben sollen? Hat der Pfleger denn überhaupt ein Antragsrecht, wenn die Erben ermittelt sind??

    Fragen über Fragen....

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Solange die Nachlasspflegschaft nicht aufgehoben ist, besteht ein Doppelverfügungsrecht von Pfleger und festgestellten Erben in Bezug auf alle Nachlassgegenstände. Demzufolge ist dem Nachlasspfleger bis zur erfolgten Aufhebung der Pflegschaft auch ein Antragsrecht im Hinblick auf die Eintragung der Erbfolge zuzubilligen.

  • Tatsächlich?!?
    Würde es einen Unterschied machen, wenn der Pfleger das Grundstück an Dritte veräußert. Ist er insoweit noch verfügungsbefugt?

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  • Ist er, allerdings nur mit nachlassgerichtlicher Genehmigung.

    Die Veräußerung durch den Nachlasspfleger (mit Genehmigung des Gerichts) erfolgt mitunter mit dem schriftlich erklärten Einverständnis der bereits ermittelten Erben, wenn es sich um große und weit verstreute Erbengemeinschaften handelt, um die Abwicklung des Nachlasses zu erleichtern. Das ist aber eine Kulanzentscheidung des Nachlassgerichts. Verpflichtet ist man dazu nicht.

  • Das macht Sinn, dass das Nachlassgericht dann die Erben mit einbezieht, sodass es später nicht heißen kann: Wir wussten von nichts!

    Vielen Dank und einen schönen (heißen) Freitag ;)!

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  • Du hast mich missverstanden. Die genannte "nachgelagerte" Tätigkeit des Nachlasspflegers kommt von vorneherein nur in Betracht, wenn alle Erben damit einverstanden sind. Üblicherweise legen der Nachlasspfleger in diesen Fällen auf ihn lautende Vollmachten aller Erben und deren schriftliches Einverständnis mit dem Kaufpreis vor. Unter diesen Voraussetzungen ist die Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung ohne Risiko.

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