Eintragungen durch unzuständige Person

  • Wie sind eigentlich Eintragungen zu werten, die im EDV-Grundbuch durch den unzuständigen UdG dadurch erfolgen, dass dieser vom Rpfl. entworfene - und noch nicht vollzugsreife - Eintragungen im eigenen Namen freigibt (z.B. Eigentumsänderung aufgrund Auflassung und Eintragung von Rechten in Abt. II)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ob der UdG oder die Putzfrau auf den Knopf drückt, bleibt sich gleich. Dieser wie jene ist nicht zuständig, ersterer funktionell nicht und letztere überhaupt nicht. Das Ergebnis ist das gleiche. Es liegt keine wirksame Grundbucheintragung vor.

  • Meinst Du, dass der UdG die Eintragungen "unterschrieben" hat?


    Quasi ja.

    Ob der UdG oder die Putzfrau auf den Knopf drückt, bleibt sich gleich. Dieser wie jene ist nicht zuständig, ersterer funktionell nicht und letztere überhaupt nicht. Das Ergebnis ist das gleiche. Es liegt keine wirksame Grundbucheintragung vor.


    Also Eintragungen röten und dann empfiehlt sich wohl, das GB umzuschreiben. Oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die "Eintragungen" sind nach meiner Ansicht durch ausdrücklichen Vermerk wieder zu löschen. Auch die inhaltlich unzulässige Eintragung i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO ist im Rechtssinne eine "Nichteintragung" und gleichwohl muss sie gelöscht und nicht nur gerötet werden.

    Sodann sind die ursprünglichen Anträge natürlich noch zu erledigen.

    Für eine Grundbuchumschreibung sehe ich keinen Anlass.

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