Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters

  • Wollte nur kurz mitteilen, dass mir das Urteil jetzt in ausführlicher Form vorliegt, bei Interesse bitte PN an mich. Darüber hinaus habe ich da auch gleich mitbekommen, dass der BFH die Revision als unzulässig abgewiesen und das Urteil damit rechtskräftig ist :daumenrau.



    Sächsisches Finanzgericht v. 12.8.2009, 8 K 1002/09:

    1. Die Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen stellt bereits für sich ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Vollstreckungsakten des Finanzamts durch den Insolvenzverwalter dar.

    2. Die Feststellung von Anfechtungsvoraussetzungen kann dazu einen steuerlichen Bezug haben, so dass auch hier ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht.

    3. Ein berechtiges Interesse an der Akteneinsicht kann auch dann bestehen, wenn das Finanzamt zwar den Schuldner über alle Vollstreckungsmaßnahmen unterrichtet hat, diese Informationen aber verloren gegangen und dem Insolvenzverwalter nicht mehr zugänglich sind.

    4. Das Finanzamt ist zur Information des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters über alle Vollstreckungsmaßnahmen ohne Vorbedingung verpflichtet, also unabhängig davon, ob genaue Pfändungsmaßnahmen benannt werden können.

    5. Der Anspruch auf Akteneinsicht/Auskunftsanspruch besteht, wenn dem Grunde nach feststeht, dass die Anfechtung gegeben ist.

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  • Klasse !

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    :daumenrau

  • Ein tolles Forum, ich lese schon seit längerem mit und dachte mir, ich melde mich mal hier an.

    Danke für die Mitteilung des Urteils.

    Ich denke nur, dass der fünfte und letzte Leitsatz in der Regel das Problem darstellt. Ich muss dem Grunde nach den Anfechtungsanspruch nachweisen, um einen Auskunftsanspruch zu haben. Hierzu brauche ich in der Regel aber die Auskunft zuerst...

    Es ging in dem betreffenden Fall wohl um Zahlungen nach Antragsstellung, so dass das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs wohl nicht fraglich gewesen ist.

    Hier ist übrigens die Entscheidung des BFH im Volltext: Link

    Was man abgesehen davon immer im Blick haben sollte, ist ein Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung nach dem IFG. Da es sich hierbei jedoch um Landesbehörden handelt, muss das betreffende Bundesland ein Landes-IFG erlassen haben.

    Ich komme aus Hessen, dort gibt es (noch?) keines. Habt Ihr Erfahrungen mit einem Auskunftsanspruch nach dem Landes-IFG?

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