Einbenennung Vater unbekannten Aufenthalts im Ausland

  • Frage,
    wie würdet ihr bzgl. einer erforderlichen Anhörung des Vaters zur Einbenennung seines Kindes vorgehen, wenn dieser unbekannten Aufenthals ist und zuletzt im Ausland wohnhaft war (fragte mich heute eine Richterin) ?

    In Deuschland würde ich wohl ne öffentliche Aufforderung machen und im Ausland?

  • Der KV ist einzubinden. Also muss er - unabhängig von der Frage, in welchem Staat sein letzter bekannter Wohnsitz war - gehört werden.

    Das unbewiesene Vorbringen, der Vater sei unbekannten Aufenthaltes, dürfte nachzuprüfen sein, notfalls unter Einschaltung der Behörden des fremden Staates oder der eigene Botschaft. Dies aber erst dann, wenn

    - das Vorbringen im Sinne des § 1618 Satz 4 BGB (Erforderlichkeit für das Kindeswohl) begründet ist
    - nachgewiesen ist, dass vergeblich versucht wurde, die Einwilligung des namensgebenden KV zu erlangen
    - die nötigen Einwilligungserklärungen vorliegen
    - Antrag beim Standesamt gestellt ist.

    Liegt wie üblich nur der bloße Wunsch der KM vor, wird das Ding im Vorfeld zurückgeschmettert.

  • muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Mein Vater ist unbekannten Aufenthalts in den USA
    Ich habe jetzt Mutter und Kind angehört,
    werde wohl zurückweisen,

    mein Problem,
    muss ich den Beschluss dem Vater zustellen ggf. öffentlich?

  • Wenn Du zurückweist, ist der Vater m.E. nicht beschwert und wäre somit IMO gar nicht beschwerdeberechtigt.

    Ich würde einen Zurückweisungsbeschluss daher dem Ag. hier nicht förmlich (öffentlich) zustellen.

    Edit:
    juris2112 war knapp schneller aber dafür war ich ausführlicher.;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke!

    War auch der Meinung,
    dass er ja nicht beschwert ist,

    wollte nur die Bestätigung,
    manchmal ist man sich ja nicht ganz so sicher!

    DAAAAAANKE

  • Ich nochmal!

    Muss ich den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung öffeentlich zustellen, damit der unbekannten Aufenzthaltes lebende Vater die Möglichkeit hat was dazu zu sagen?

    Möchte die Zustimmung wohl erteilen (mal Knast und Kontakt total abgebrochen etc.)

    Danke

  • Hi Jenny!

    M.E. musst Du öffentlich zustellen. Klar. Erst recht, wenn Du dem Antrag stattgeben willst und ihn damit ja dann beschwerst.
    Wenn Du ohnehin zurückweisen willst, könnte man hingegen evtl. auf die förml. öffentl. ZU an den Gegner verzichten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Ich habe hier ein ähnliches Problem, Vater ist aus dem Hafturlaub nicht zurückgekehrt und seit 1 Jahr flüchtig, konnte ihn daher auch nicht anhören.

    Argumentation der Mutter und Stellungnahme des Jugendamtes reichen hier aber ausnahmsweise für eine Ersetzung aus.

    Werde den Beschluss wohl auch öffentlich zustellen.

    Wie geht es dann weiter?

    Ausfertigung direkt an kindesmutter? Oder abwarten bis öffentliche Zustellung erfolgt ist?

    Und mit dem Beschluss kann die Mutter dann zum Standesamt?

  • Das kommt drauf an, ob du die Wirksamkeit des Ersetzungsbeschlusses auf seine Rechtskraft bedingst oder nicht.
    Grundsätzlich ist ein Beschluss sogleich wirksam, wenn die Mutter dann damit unverzüglich und ohne die RK abzuwarten zum Standesamt rennt und den Namen ändern lässt, dann ist das ihr Risiko.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es ist streitig.

    Mein Keidel (15. Aufl.) bezieht in der Kommentierung zu § 53 FGG die Ersetzung nach § 1618 BGB mit ein, da es um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und zitiert Palandt sowie eine Entscheidung des OLG Nürnberg (auch von 1999) in DAVorm 1999, 646. Zitiert aber auch die anderen Ansichten.

    Ich bin der Auffassung, dass die Entscheidung erst mit Rechtskraft wirksam wird und verfahre entsprechend. Das entspricht meines Erachtens der Rechssicherheit.

  • § 53 I1 spricht von dem Fall des § 1357 BGB, § 53 I2 FGG spricht von dem Fall der Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption.
    Hier geht es um den § 1618 BGB.
    Rechtsmittel ist nicht die sof. Beschwerde des § 60 FGG, sondern die befristete Beschwerde des § 621e ZPO.
    Der Eintritt der Rechtskraft ist m. E. nicht erforderlich, wie sich in § 621e ZPO aus den Verweisen auf Berufungsvorschriften ergibt, die nicht davon ausgehen, dass die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung erst mit der Rechtskraft eintreten.
    Die befristete Beschwerde kann nur einlegen, wer beschwert ist. Wird der Antrag zurückgewiesen, ist der Namen gebende Vater nicht beschwert.
    Wird dem Antrag stattgegeben (sehr schwer zu begründen), ist dieser Vater natürlich beschwert.

  • § 53 I1 spricht von dem Fall des § 1357 BGB, § 53 I2 FGG spricht von dem Fall der Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption.
    Hier geht es um den § 1618 BGB.
    Rechtsmittel ist nicht die sof. Beschwerde des § 60 FGG, sondern die befristete Beschwerde des § 621e ZPO.
    Der Eintritt der Rechtskraft ist m. E. nicht erforderlich, wie sich in § 621e ZPO aus den Verweisen auf Berufungsvorschriften ergibt, die nicht davon ausgehen, dass die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung erst mit der Rechtskraft eintreten.
    Die befristete Beschwerde kann nur einlegen, wer beschwert ist. Wird der Antrag zurückgewiesen, ist der Namen gebende Vater nicht beschwert.
    Wird dem Antrag stattgegeben (sehr schwer zu begründen), ist dieser Vater natürlich beschwert.

    So hatte ich das im Kopf. Mir sind auch ein paar Entscheidungen unter gekommen (muss ich aber erst nochmal suchen), bei denen die Mutter ohne die RK abzuwarten gleich den Namen hat ändern lassen. Es wurde dann Rechtsmittel eingelegt und die Ersetzung vom Beschwerdegericht aufgehoben. D.h. die Namensänderung musste auf Kosten der Mutter wieder rückgängig gemacht werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das spricht ja nur für meine Meinung. Standesämter sind derart pingelig, die achten schon auf die Feinheiten. Die würden, soweit erforderlich, schon auf die Rechtskraft achten.
    Es gilt § 16 FGG.

  • Hi,

    ich habe einen ähnlichen Sachverhalt (natürlich zum ersten Mal) und würde das Thema daher gern aufgreifen.

    Kind stammt aus der ersten Ehe der Mutter. Diese hat neu geheiratet und dass alleinige Sorgerecht. Der KV ist Namensgeber und daher zu beteiligen.

    Kind und Mutter stammen aus Russland. Sie hat die Deutsche Staatsbürgerschaft. Bzgl des Kindes wurde mir eine Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetzes vorgelegt, in dem steht dass KM und Kind Abkömmlinge eines Spätaussiedlers sind § 7 Abs 2 Bundesvertriebebgesetzes.

    Die 1. Ehe der Mutter wurde mittels öffentlicher Zustellung geschieden nach russischem Recht. Urteil liegt vor. KV ist wie das Thema schon sagt unbekannten Aufenthalts.

    Mir wurde ein Attest einer Kinderpschologin vorgelegt, dass das Kind unter der Namensverschiedenheit leidet und die KM trägt vor, dass sie auf Anraten der Psychologin den Antrag gestellt hat.

    Frage:
    1. Ich bin mir nicht sicher ob evtl. auch für das Einbennungsverfahren russisches Recht Anwendung findet, hat da jemand eine Idee oder sogar Erfahrung? (Ich hoffe auf ein Richtervorbehalt nach § 14 Abs 2 Rpflg finde aber derzeit noch nichts passendes)
    2. Muss ein Gutachten (Kindeswohlgefährdung) beantragt werden oder kann dies auch angeordnet werden?

    Bin auf eure Meinungen gespannt.
    Gruß
    Smilodon

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