GbR - Ausscheiden eines Gesellschafters

  • Hallo Freunde des Grundbuchrechts - will noch einer was zur GbR beitragen oder sind inzwischen schon alle allergisch ? Naja hier ist noch was:

    A,B,C,D erscheinen beim Notar und erklären, dass A zum 01.01.2010 gegen Zahlung einer Summe x aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die anderen Gellschafter führen die Gesellschaft zu dritt fort.
    Es ist nebenbei die für uns ja nicht mehr relevante, aber doch gesetzlich eintretende Anwachsung geschehen. A,B,C,D bewilligen und beantragen die GB-Berichtigung.
    UB liegt vor.

    Ich will gerade schwungvoll zurückweisen von wegen § 899a S. 1 BGB gilt nicht für Gesellschafterverfügungen und so (vgl. Diskussion zum selben Problem Carsten369 mit statement Cromwell etc.) und tu mich auf einmal so schwer damit - es könnte an der Uhrzeit liegen ;).

    Warum widerstrebt es mir auf einmal so, in diesem Fall konsequent zu sein?
    Folgender Gedanke ist schuld:

    A verfügt doch gar nichts im vorliegenden Fall, er überträgt nichts, er bzw. alle sagen nur: A hat sich rausgekauft. Deshalb besteht Unrichtigkeit.
    Liegt darin wirklich die "echte" (aktive) Gesellschafterverfügung, für die § 899a nicht gilt und deshalb die bekannten Nachweisprobleme bestehen, oder können alle Beteiligten ja gar nichts für § 738 BGB, - der uns sowieso nicht interessiert und wollen nur das Grundbuch schick haben und nun ist es aber mal gut und jetzt wird berichtigt: "A ist ausgeschieden. Eingetragen am -d.-?

    Wie seht ihr das? (sorry, Leute es ist schon spät)


  • A verfügt doch gar nichts im vorliegenden Fall, er überträgt nichts, er bzw. alle sagen nur: A hat sich rausgekauft. Deshalb besteht Unrichtigkeit.



    Wodurch ist nachgewiesen dass es alle sind?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Nach fast einhelliger Ansicht bedarf es beim Ausscheiden eines Gesellschafters sowohl der Berichtigungsbewilligung des ausscheidenden als auch aller übrigen Gesellschafter (z. B. Hügel/Kral GBO Gesellschaftsrecht Rn. 43 ff.).

    Bezüglich des ausscheidenden Gesellschafters sehe ich kein Problem. Denn unabhängig von irgendwelchen Nachweisproblemen kann es dem, der nicht mehr Berechtigter ist, m. E. jedenfalls nicht verwehrt werden, zur Grundbuchberichtigung beizutragen, also auch als Nichtberechtigter (der er ja dann zwangsläufig sein muss) eine Berichtigungsbewilligung abzugeben.

    Das Problem entsteht bei den übrigen Gesellschaftern, die ja alle zustimmen müssen. § 899a BGB fingiert hierfür nach seinem Wortlaut keinerlei Richtigkeitsvermutung für das Grundbuchamt. D. h. der BGH hat festgestellt, dass es keine Richtigkeitsvermutung gibt, und der Gesetzgeber hat keine neue eingeführt. Die Gesetzesbegründung (s. BTDrucks 16/13437) ist indifferent: Während der Gesetzgeber auf S. 24 unten/25 oben noch davon ausgeht, dass bezüglich Änderungen Gesellschafterbestand alles etwa beim Alten bleiben werde, postuliert er auf S. 27 links unten/rechts oben plötzlich, dass § 899a BGB jedenfalls definitiv nicht hinsichtlich der Gesellschaftsanteile gelte. Laut Krüger NZG 2010, 801 ist das ohnehin egal, was sich der Gesetzgeber in der Begründung gedacht haben mag, weil er den Gedanken jedenfalls keine Taten (= Gesetzesnormen) folgen ließ, die diese Gedanken Wirklichkeit werden lassen können. Wenn aber nicht nachweisbar ist, dass die übrigen Gesellschafter überhaupt noch Gesellschafter - und noch dazu die einzigen Gesellschafter - sind, fehlt es am Nachweis, wer zustimmungsberechtigt ist. Aus die Maus.

    Ich weise alle Anteilsänderungen zurück (nicht erst seit Krüger übrigens). Mein Kollege nebenan tut desgleichen. Bislang haben wir komischerweise noch keine Beschwerde deswegen bekommen. Blöd ist nur, dass zur Zerstörung der Richtigkeitsvermutung des § 899a BGB die Form des § 29 GBO nicht gewahrt sein muss. Diese Grundstücke sind alle - wenn das GBA von der Anteilsübertragung weiß - bis auf weiteres erst mal die viel zitierte res extra commercium.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach einhelliger Ansicht bedarf es beim Ausscheiden eines Gesellschafters sowohl der Berichtigungsbewilligung des ausscheidenden als auch aller übrigen Gesellschafter (z. B. Hügel/Kral GBO Gesellschaftsrecht Rn. 43 ff.).



    a.A. Böttcher ZfIR 2009, 313 (620-621). Nach Böttcher reicht die Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters.

  • Der Ansicht Böttchers ist nicht zu folgen. Sie verkennt, dass das (zumindest mittelbare) Betroffensein der übrigen Gesellschafter darin liegt, dass sie die Eintragung der Ausscheidens nunmehr als die alleinigen Gesellschafter erscheinen lässt, was für den Fall, dass in Wahrheit kein Ausscheiden vorliegt, zur Grundbuchunrichtigkeit führt (§ 899a S.2 BGB). Einen solchen Buchstand kann der Ausscheidende somit nicht durch seine alleinige Bewilligung herbeiführen.

    Aber auch bereits zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ERVGBG war die Ansicht Böttchers (Rpfleger 2007, 437, 440 f.) nicht zutreffend, allerdings unter der Prämisse, dass die Gesellschafter persönliche Eigentümer waren und sie es sich als solche nicht gefallen lassen mussten, dass sich ein Gesellschafter ungefragt aus dem Grundbuch davonschleicht.

    Die Schilderung der Rechtslage durch Andreas halte ich für absolut zutreffend. Sie orientiert sich strikt an den Prinzipien des Grundbuchrechts.

    Im übrigen könnte man durchaus darüber diskutieren, ob nicht auch die GbR als solche bewilligen muss. Denn durch die Eintragung eines unrichtigen Ausscheidens würde sie zweifelsfrei ebenfalls -zumindest mittelbar- betroffen, weil ihr Gesellschafterbestand nicht mehr zutreffend verlautbart wird. Und dann sind wir so weit wie vorher und so weit wie bei den übrigen Gesellschaftern: § 899a S.1 BGB gilt nicht für die Gesellschaftsanteile und bezüglich des eingetragenen Rechts der GbR ändert sich nichts. Das Erfordernis der Bewilligung der GbR habe ich aber noch nicht abschließend durchdacht, weil nach meiner Ansicht ohnehin keine Eintragungen bezüglich der Gesellschaftsanteile erfolgen können.

  • Bitte an die GbR-Experten...., an Andreas:

    Kannst Du mir eine Fundstelle für die BGH-Entscheidung nennen, ich finde die Entscheidung nicht (bin wohl blind geworden durch die vielen GbR-Probleme:oops:)

    siehe Deinen Beitrag # 3 (27.07.)
    D. h. der BGH hat festgestellt, dass es keine Richtigkeitsvermutung gibt,

  • Z.B. Rpfleger 2009, 141, Rn.12 der Entscheidung.

    Gemeint war, dass in der Zeit vor dem Inkrafttreten der GbR-Teile des ERVGBG die Vermutung des § 891 BGB nicht dafür galt, dass im Grundbuch benannte Gesellschafter auch tatsächlich Gesellschafter sind und dass es auch alle Gesellschafter sind.

    Nach aktueller Rechtslage gibt es eine solche Vermutung (§ 899a S.1 BGB), aber eben nur in Ansehung des eingetragenen Rechts der GbR. Der Gesellschaftsanteil ist aber kein Recht der GbR.

  • Danke,

    wir werden demnächst wohl die erste OLG-Entscheidung für unser GBAmt "in die Wege" leiten, denn ein Notar hat gegen die Zurückweisung des Antrags auf GbR-Gesellschafterwechseleintragung Beschwerde eingelegt.
    Bevor die Sache jedoch abgegeben wird, soll noch ein "guter" Beschluß über die Nichtabhilfe erfolgen -gemäß den Anforderungen in der Begründung des OLG Düsseldorf vom 17.05.2010 3 Wx 94/10.

  • wir werden demnächst wohl die erste OLG-Entscheidung für unser GBAmt "in die Wege" leiten, denn ein Notar hat gegen die Zurückweisung des Antrags auf GbR-Gesellschafterwechseleintragung Beschwerde eingelegt.


    Endlich! Warum machen die das hier eigentlich nicht, obwohl wir ständig zu hören bekommen, wie glasklar und eindeutig doch alles sei...? Bei einem Notar, bei dessen Sache ich ebenfalls glasklar im Unrecht bin, warte ich seit Anfang April darauf. Wenn es so klar ist, besteht doch keinerlei Kostenrisiko, so dass sich die Notare ihren Mandanten gegenüber nicht rechtfertigen müssen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • wir werden demnächst wohl die erste OLG-Entscheidung für unser GBAmt "in die Wege" leiten, denn ein Notar hat gegen die Zurückweisung des Antrags auf GbR-Gesellschafterwechseleintragung Beschwerde eingelegt.


    Endlich! Warum machen die das hier eigentlich nicht, obwohl wir ständig zu hören bekommen, wie glasklar und eindeutig doch alles sei...? Bei einem Notar, bei dessen Sache ich ebenfalls glasklar im Unrecht bin, warte ich seit Anfang April darauf. Wenn es so klar ist, besteht doch keinerlei Kostenrisiko, so dass sich die Notare ihren Mandanten gegenüber nicht rechtfertigen müssen?

    Nicht die Kosten sind das Problem: die Zeit. Es hat sich mittlerweile auch bis zur letzten Bank herumgesprochen, dass Beschwerden von Landgerichten sehr oft missmutig und mit großer Verzögerung bearbeitet werden. Daher werden in Grundbuchverfahren und auch in der ZVG so selten Rechtsmittel von Gläubigerseite eingelegt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Eine Bank kann beim Verfahren auf Eintragung eines Gesellschafterwechsels an sich nicht in ihrer Eigenschaft als Grundpfandrechtsgläubigerin beteiligt sein. Unabhängig davon können die Landgerichte in Grundbuchsachen schon deshalb nicht mehr trödeln, weil für die Beschwerden nunmehr die Oberlandesgerichte zuständig sind.

  • Unabhängig davon können die Landgerichte in Grundbuchsachen schon deshalb nicht mehr trödeln, weil für die Beschwerden nunmehr die Oberlandesgerichte zuständig sind.


    Wobei die Landgerichte auch nicht immer und auch nicht alle getrödelt haben (manche bzw. einzelne Berichterstatter aber dafür exzessiv). Die OLG entscheiden, was ich so mitbekomme, im Wesentlichen (also bis auf wenige fallbezogene Ausnahmen) ziemlich fix.

    Abgesehen davon geht es ja bei den Zurückweisungen im GbR-Bereich in zahlreichen Fällen nicht mehr um die Zeit. Es gibt nach Ansicht der Zurückweisungsfraktion in etlichen Fällen auch überhaupt keine Rettungsmöglichkeit. Das ist den Beteiligten/Notaren spätestens nach einem Anruf klar. Mit zwei Ausnahmen habe ich auch nie Rettungsversuche erlebt: Bei einem haben sie tatsächlich einen komplett neuen Vertrag mit einer GbR-Neugründung vorgelegt, der andere Versuch erstickte im Überlegungsstadium. Alles andere harrt eines Wunders. Zum Teil seit Monaten.

    Die Alternative heißt doch nur noch irgendwann im Grundbuch landen oder nie mehr im Grundbuch landen (oder eben auf das Wunder hoffen).

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  • es hat sich mittlerweile auch bis zur letzten Bank herumgesprochen, dass Beschwerden von Landgerichten sehr oft missmutig und mit großer Verzögerung bearbeitet werden. Daher werden in Grundbuchverfahren und auch in der ZVG so selten Rechtsmittel von Gläubigerseite eingelegt.


    Da muss ich jetzt mal eine Lanze für mein Landgericht brechen.
    Die Beschwerdekammer entscheidet zeitnah, egal wer das Rechtsmittel einlegt.


  • es hat sich mittlerweile auch bis zur letzten Bank herumgesprochen, dass Beschwerden von Landgerichten sehr oft missmutig und mit großer Verzögerung bearbeitet werden. Daher werden in Grundbuchverfahren und auch in der ZVG so selten Rechtsmittel von Gläubigerseite eingelegt.


    Da muss ich jetzt mal eine Lanze für mein Landgericht brechen.
    Die Beschwerdekammer entscheidet zeitnah, egal wer das Rechtsmittel einlegt.


    Das Landgericht ja, das jetzt zuständige OLG brütet seit Anfang April über die Beschwerde bzgl. eines Erwerb durch eine (schon bestehende) GbR. Vielleicht wollen die aber auch nur Entscheidungen durch andere OLG abwarten und hängen sich dann an:teufel:.

  • Dann werdet ihr die hier im Forum ständig publizierten neuen OLG-Entscheidungen, welche die in der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamts vertretene Rechtsauffassung stützen, doch wohl hoffentlich schön brav an euer OLG nachsenden?;)

  • Dann werdet ihr die hier im Forum ständig publizierten neuen OLG-Entscheidungen, welche die in der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamts vertretene Rechtsauffassung stützen, doch wohl hoffentlich schön brav an euer OLG nachsenden?;)


    Ich habe mir ein paar Entscheidungen und Kommentare (auch von Dir in vermuteten Einverständnis;)) ausgedruckt und in der Akten aus Versehen liegen gelassen. Ich hoffe, dass die Fähigkeit zu Lesen bei unserem OLG weit verbreitet ist und sehe der Entscheidung gelassen entgegen:D.

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