Widerspruch Geringste Gebot

  • Nach § 45 I ZVG hat der (betreibende) Gläubiger ein Widerspruchsrecht gegen das geringste Gebot. Sonst anscheinend niemand. Nach § 66 I ZVG sind die anwesenden Beteiligten auch zum geringsten Gebot zu hören! Soweit ein nicht betreibender Gläubiger widerspricht, ist wohl der Widerspruch unzulässig, das kann ich in meinen Beschluss zum gerinsten Gebot so mitaufnehmen. Gehe ich so auch vor, wenn der Schuldner selbst widerspricht? Muss ich alles, was z.B. der Schuldner oder ein nicht betreibender Gläubiger vorträgt (auch wenn es noch so ein Schmarrn ist) mit in das Protokoll mitaufnehmen und danach beim Beschluss zum geringsten Gebot das ganze als unzulässig zurückweisen?
    Wie macht Ihr das im Termin?

  • Nach § 45 I ZVG hat der (betreibende) Gläubiger ein Widerspruchsrecht gegen das geringste Gebot.


    Das steht so nicht in § 45 ZVG!

    Einwendungen gegen das geringste Gebot können alle möglichen Beteiligten erheben. Die würde ich dann auch protokollieren, genauso wie ich auch protokolliere, dass keine Einwendungen erhoben wurden. Das war's denn auch schon, denn das gG kann nicht eigenständig angefochten werden. Die Beteiligten müssen sich dann überlegen, ob sie Zuschlagsbeschwerde erheben möchten.

  • Garnicht.
    Der Widerspruch nach § 45 I ZVG richtet sich doch nicht gegen das geringste Gebot sondern gegen ein nachträglich angemeldetes Recht.
    Dieses muss nach dem Widerspruch glaubhaft gemacht werden.

    Nachklapp:
    Stefan tippt einfach schneller.

    .....and justice for all.....:teufel:

    3 Mal editiert, zuletzt von bü40 (31. Juli 2010 um 16:26) aus folgendem Grund: n ergänzt

  • Wie bü40 und Stefan, denn das:

    Nach § 45 I ZVG hat der (betreibende) Gläubiger ein Widerspruchsrecht gegen das geringste Gebot. Sonst anscheinend niemand.

    aus dem § 45 rauszulesen ist schlichtweg falsch.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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