Hallo,
hat jemand schon mal den Fall gehabt, dass bei wirtschaftlich verbundenen Verfahren (z.B. GmbH+ KG) und jeweils gleicher Ausschusszusammensetzung die Vergütung der Ausschussmitglieder zunächst einheitlich berechnet und sodann nach dem wirtschaftlichen Gewicht der Verfahren auf die einzelnen Insolvenzmassen umgelegt werden soll? Dies wurde jetzt bei einem Grossverfahren beantragt.
Der Verwalter hält dies nicht für möglich, auch in den Kommentaren habe ich nichts bzw. nur ablehnendes dazu gefunden.
Vor allem das Finanzamt besteht aber auf dieser Berechnungsmethode, weil angeblich nichts anderes praktikabel ist. Ich weiß an dieser Stelle nicht weiter… kann man nicht einfach für die KG und die GmbH zwei Pauschalvergütungen separat beantragen (gegen einen beantragten Pauschalsatz in Form eines Prozentsatzes der Verw.vergütung hat der Verwalter keine grundsätzlichen Bedenken). Aber wie das mit der Quotelung gehen soll verstehe ich ehrlich gesagt nicht
Vielen Dank im Voraus!
Vergütung Gläubigerausschussmitglieder bei wirtschaftl. verbundenen Verfahren
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Claudilla -
19. August 2010 um 15:59
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ich verstehe jetzt nicht, auf welcher Grundlage gequotelt werden soll, etwas auf Höhe der Vergütung des IV a la AG Aurich () oder etwas im Verhältnis zum Aufwand Verfahren A zu Verfahren B.
Variante II wäre jetzt nicht so schwierig unzusetzen. Gem. Entscheidung des LG Aachen vom 20.07.1992, 3 T 265/91, ZIP 1993, Heft 2, hat ein Gläubigerausschussmitglied den Zeitaufwand zu dokumentieren. Wird dies unterlassen, kann anhand anderweiterer Unterlagen wie Protokollen pp, geschätzt werden.
Was das Finanzamt da nun will, ist mir dunkel. -
Graeber, Vergütunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=2077730&msearch_result_id=0&msource=cats&mse_on=0&msearch=Vergütung%20Gläubigerausschuss%20&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_2 in Insolvenzverfahren von A-Z, 1. Auflage 2005
Autor: Graeber
In Fällen, welche teilweise zu einer Tätigkeit ein und desselben http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=2077730&msearch_result_id=0&msource=cats&mse_on=0&msearch=Vergütung%20Gläubigerausschuss%20&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_11Gläubigerausschusseshttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=2077730&msearch_result_id=0&msource=cats&mse_on=0&msearch=Vergütung%20Gläubigerausschuss%20&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_13 in mehreren Verfahren verbundener Unternehmen führt, wird es als zulässig angesehen, die http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=2077730&msearch_result_id=0&msource=cats&mse_on=0&msearch=Vergütung%20Gläubigerausschuss%20&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_12Vergütunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=2077730&msearch_result_id=0&msource=cats&mse_on=0&msearch=Vergütung%20Gläubigerausschuss%20&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_14 eines Mitglieds insgesamt zu errechnen und die Kosten entsprechend dem wirtschaftlichen Gewicht der einzelnen Unternehmen auf die verschiedenen Insolvenzverfahren zu verteilen (AG Duisburg, NZI 2003, 502). -
die Entscheidung des AG Duisburg wurde hier auch erwähnt. In der Literatur folgt aber niemand dieser Entscheidung. Das AG Duisburg ist sicher auch nicht das Maß aller Dinge- vgl. Hamburger Kommentar zu § 73 Rn. 5: AG Duisburg =Sytembruch zum strikten Gebot der Einzelaufwandsvergütung. Uhlenbruck findet die Praxis zumindest "nicht unbedenklich".
Die Berechnung ist wie folgt beantragt:
Verwaltervergütung Verfahren A
Verwaltervergütung Verfahren B
addiert als Summe.
von der Gesamtsumme 6 % als Gläubigeraussschussvergütung
dieser Betrag soll im Verhältnis der Teilungsmassen der beiden wirtschaftlich verbundenen Verfahren jeweils festgesetzt werden.
Ich suche nach Alternativen- könnte man nicht einen Pauschalsatz pro Verfahren ansetzen? Z.B. x Stunden x y Euro. Im Zweifel geht das aber zu Lasten der Masse.
Der Verwalter stellt sich insofern quer, als dass er die Quote von x % nur für das eine Verfahren gelten lassen will. Das untergeordnete Verfahren sein nicht ein solches Großverfahren, wo die Ausschussvergütung nach der erwirtschafteten Masse errechnet werden könne. Er will den konkreten Zeitaufwand zu Grunde legen.
Gläubigerausschuss verweist auf die lange Verfahrensdauer (10 Jahre), und dass die Ausschüsse immer zu beiden Verfahren gleichzeitig getagt hätten. Es ließe sich keine Unterscheidung machen. -
Ich dachte auch bei diesem Fall nur: AURICH. Wer sich noch in die Nesseln setzen will...
Ich halte es nach wie vor für problematisch, die Vergütung des Gläubigerausschusses nach der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berechnen, da die Aufgaben völlig unterschiedliche sind.
Ich meine, die Ausschussmitglieder müssen ihren zeitlichen Aufwand darlegen. Etwas anderes ist, ob man dann vielleicht anhand der Insolvenzmassen die Vergütung quotelt.
p.s.: Ich wußte garnicht, dass das Finanzamt so in der Marterie drinsteckt und gerade die auch noch praktikable Wege kennen:D
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