WEG - Verwalterbestellung Zeitraum

  • Hallo zusammen,

    ich hätte mal eine WEG-Frage.
    Nach § 26 WEG darf der Verwalter auf maximal 5 Jahre bestellt werden, bei der Erstbestellung maximal 3 Jahre. Diese Regelung trat zum 01.07.2007 in Kraft.

    Fall aus der Praxis:
    Im Mai 2007 wird in der Teilungserklärung der Verwalter vom teilenden Eigentümer (Bauträger) auf 5 Jahre bestellt. Die Teilungserklärung geht im Juni 2007 beim GBA ein und wird im August 2007 vollzogen, d.h. im August werden die Wohnungsgrundbücher angelegt.
    Gelten hier jetzt die 3 Jahre oder noch die 5 Jahre?

    Meine Argumentation:
    Die Bestellung kann nicht vor Entstehung der WEG wirksam werden, dies geschieht erst mit Eintragung im GB, also im August 2007, zu diesem Zeitpunkt galt schon § 26 n.F., also sind es 3 Jahre.
    Aus einer mir vorliegenden Kopie aus einem WEG-Kommentar (ich vermute Bärmann, bin mir aber nicht sicher), könnte man auch anderes rauslesen, nämlich Rd-Nr. 16 zu § 26: Bei Bestellung im Rahmen der Begründung des Wohnungseigentums wird die Verwalterstellung (nicht Verwalterbestellung) wirksam mit der Entstehung der Gemeinschaft. Weiter hinten in Rd-Nr. 25: Unberührt sind die noch vor dem 01.07.2007 vorgenommenen Bestellungen.

    Was zählt? Gibt's da eventuell irgendwelche Rechtsprechung dazu?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Rechtsprechung habe ich leider nicht. Im Kollegenkreis kamen wir seinerzeit zu dem Ergebnis, dass das bei der Anlegung von Wohnungseigentum (also mit der Eintragung der Teilung) geltende Recht anzuwenden ist. Wenn nun die Eintragung erst im August 2007 im Grundbuch vollzogen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden. Folglich gilt die Bestellung nur für 3 Jahre. Auf die Problematik mit der werdenden Eigenümergemeinschaft möchte ich hier nicht näher eingehen. Sie besteht jedoch spätestens mit der Anlegung von Wohnungseigentum.
    In der Regel bestimmen die hiesigen Notare den Beginn der Bestellung mit Anlegung vom Wohnungseigentum. Ist am einfachsten wg. § 29 GBO.

    Gruß J.

  • Rechtsprechung habe ich leider nicht. Im Kollegenkreis kamen wir seinerzeit zu dem Ergebnis, dass das bei der Anlegung von Wohnungseigentum (also mit der Eintragung der Teilung) geltende Recht anzuwenden ist. Wenn nun die Eintragung erst im August 2007 im Grundbuch vollzogen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden. Folglich gilt die Bestellung nur für 3 Jahre. Auf die Problematik mit der werdenden Eigenümergemeinschaft möchte ich hier nicht näher eingehen. Sie besteht jedoch spätestens mit der Anlegung von Wohnungseigentum.
    In der Regel bestimmen die hiesigen Notare den Beginn der Bestellung mit Anlegung vom Wohnungseigentum. Ist am einfachsten wg. § 29 GBO.


    Danke für die Antwort. Ich würde es ja genauso sehen, bin aber durch die oben genannte Fundstelle etwas verunsichert.
    Problem ist im Ergebnis natürlich, dass man das eigentlich erst gerichtlich und damit verbindlich klären lassen kann, wenn es zu spät ist, d.h. der neue Verwalter bestellt ist und der alte seine Vergütung weiter haben will, weil sein Bestellungszeitraum noch nicht abgelaufen ist oder die Unterlagen nicht rausrückt weil er sich nach wie vor als Verwalter sieht.

    Eine Bestimmung durch den Notar wurde nicht vorgenommen, wobei ich mich eh schon gewundert habe, warum der in einer Urkunde im Mai 2007 noch eine Regelung aufnimmt, die durch Gesetz vom März 2007 aufgehoben wurde (wenn auch erst mit Wirkung vom Juli 2007) - da sind doch Probleme vorprogrammiert. Der Notar weiß ja im Endeffekt nicht, wann die Wohnungsgrundbücher angelegt werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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  • Ich halte auch die Anwendung von altem Recht für denkbar; denn die Bestellung kann ja auch bereits in der Teilungserklärung erfolgen.

    Bei Aufteilungen nach § 8 WEG wird ein Bestellungsbeschluss ("Ein-Mann-Beschluss") mangels Bestehens einer WEG abgelehnt. Für zulässig erachtet wird jedoch eine einseitige Erklärung des Eigentümers mit Bestimmung des Verwalters und des Zeitraumes.

    Bei einer Aufteilung nach § 3 WEG können die Miteigentümer einen Verwalter bestellen.

    siehe ausführlich: BeckOK-Knop, Rdnr. 30 ff. zu § 26 WEG.

    Wenn die Bestellung vor der Gesetzesänderung wirksam geworden ist, kann sich der Bestellungszeitraum mE nicht nachträglich verkürzen. BeckOK-Knop, Rdnr. 114 zu § 26 WEG: "Die Beschränkung gilt nicht für Bestellungen als Erstverwalter vor dem 1.7.2007 auf die Dauer von fünf Jahren."


  • Bei Aufteilungen nach § 8 WEG wird ein Bestellungsbeschluss ("Ein-Mann-Beschluss") mangels Bestehens einer WEG abgelehnt. Für zulässig erachtet wird jedoch eine einseitige Erklärung des Eigentümers mit Bestimmung des Verwalters und des Zeitraumes.


    D.h.? Bzw. wo liegt der Unterschied zwischen Bestellung und Bestimmung? Macht das für die Beantwortung der eigentlichen Frage einen Unterschied? Es war natürlich eine Aufteilung nach § 8 WEG (Bauträger). Die genaue Formulierung in der TE müßte ich nochmal nachlesen, meine mich aber an "zum ersten Verwalter für die Dauer von 5 Jahren wird ... bestellt" zu erinnern.

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  • Ich lese aus der Kommentierung heraus, dass auch ein einzelner aufteilender Eigentümer wirksam einen Verwalter bestimmen kann. Daraus folgere ich, dass -sofern die Formulierung der Bestimmung nicht entgegensteht- der Verwalter schon vor Anlegung der Wohnungsblätter Verwalter ist. Daher erscheint es mir nicht richtig, für die Dauer der Bestellung auf den späteren Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsblätter abzustellen.

  • OK. Klingt prinzipiell nachvollziehbar. Aber gerade diesen Fall wollte der Gesetzgeber doch besser regeln, nämlich dass der Bauträger einen ihm genehmen Verwalter nicht so lange bestellen kann. Und ausgehend von diesen Motiven des Gesetzgebers wäre eine Auslegung dahingehend, dass die Bestellung erst mit Eintragung wirksam wird, sympathischer ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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  • OK. Klingt prinzipiell nachvollziehbar. Aber gerade diesen Fall wollte der Gesetzgeber doch besser regeln, nämlich dass der Bauträger einen ihm genehmen Verwalter nicht so lange bestellen kann. Und ausgehend von diesen Motiven des Gesetzgebers wäre eine Auslegung dahingehend, dass die Bestellung erst mit Eintragung wirksam wird, sympathischer ;)



    Die Motive sind erst zum 01.07.2007 Gesetz geworden.

  • M.E. hätte man vor Anlegung von Wohnungseigentum auf eine Abänderung der Teilungserklärung hinwirken müssen, wenn man sie erst nach dem 01.07.2007 vollzieht, weil die 5-Jahres-Bestellung eben nicht mehr zulässig ist.

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