Hallo zusammen,
ich hätte mal eine WEG-Frage.
Nach § 26 WEG darf der Verwalter auf maximal 5 Jahre bestellt werden, bei der Erstbestellung maximal 3 Jahre. Diese Regelung trat zum 01.07.2007 in Kraft.
Fall aus der Praxis:
Im Mai 2007 wird in der Teilungserklärung der Verwalter vom teilenden Eigentümer (Bauträger) auf 5 Jahre bestellt. Die Teilungserklärung geht im Juni 2007 beim GBA ein und wird im August 2007 vollzogen, d.h. im August werden die Wohnungsgrundbücher angelegt.
Gelten hier jetzt die 3 Jahre oder noch die 5 Jahre?
Meine Argumentation:
Die Bestellung kann nicht vor Entstehung der WEG wirksam werden, dies geschieht erst mit Eintragung im GB, also im August 2007, zu diesem Zeitpunkt galt schon § 26 n.F., also sind es 3 Jahre.
Aus einer mir vorliegenden Kopie aus einem WEG-Kommentar (ich vermute Bärmann, bin mir aber nicht sicher), könnte man auch anderes rauslesen, nämlich Rd-Nr. 16 zu § 26: Bei Bestellung im Rahmen der Begründung des Wohnungseigentums wird die Verwalterstellung (nicht Verwalterbestellung) wirksam mit der Entstehung der Gemeinschaft. Weiter hinten in Rd-Nr. 25: Unberührt sind die noch vor dem 01.07.2007 vorgenommenen Bestellungen.
Was zählt? Gibt's da eventuell irgendwelche Rechtsprechung dazu?