So, in Anlehnung an das "Wort zum Sonntag", hier die "Frage zum Freitag":
Auf meinem Grundbuchblatt eingetragen ist u. a. eine Sicherungshypothek und eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt.
Nun bekomme ich eine Verzichtserklärung der Stadt vorgelegt, wonach diese auf die Sicherungshypthek, sowie auf die Rückauflassungsvormerkung verzichtet. Bzgl. der Sicherungshypothek weiß ich ja noch mit diesem Verzicht umzugehen, aber gibt es einen Verzicht auf eine Rückauflassungsvormerkung???
Kann jemand helfen? Danke schon im Voraus...
Verzicht auf Rückauflassungsvormerkung?
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Ist denn der "Verzicht" in Form des 29 erklärt? Dann raus mit der Rück-AV. Würd ich als Löschungsbewlligung sehen.
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Erklärung ist von der Stadt gesiegelt... Dürfte dann ja wohl ausreichend sein!?
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Da es keine Eigentümer-AV geben kann, würde ich den Verzicht auch also Löschungsbewilligung auslegen.
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Erklärung ist von der Stadt gesiegelt... Dürfte dann ja wohl ausreichend sein!?
Jo. -
Da es keine Eigentümer-AV geben kann, würde ich den Verzicht auch also Löschungsbewilligung auslegen.
Ich wäre da etwas vorsichtiger. Seitdem die Möglichkeit besteht, eine AV neu "zu laden" verlage ich immer eine ausdrückliche Löschungsbewililigung.
Im vorliegenden Fall würde ich anfragen (evtl. telefonische), was denn nun gewollt ist. Ich könnte mir vorstellen, dass da wieder eine Sachbearbeiter sitzt, der nicht weiß was er denn tut oder getan hat.
Wahrscheinlich würde dann für die Sicherungshypothek und die AV eine Löschungsbewilligung nachgereicht. -
Da es keine Eigentümer-AV geben kann, würde ich den Verzicht auch also Löschungsbewilligung auslegen.
Ich wäre da etwas vorsichtiger. Seitdem die Möglichkeit besteht, eine AV neu "zu laden" verlage ich immer eine ausdrückliche Löschungsbewililigung.
Im vorliegenden Fall würde ich anfragen (evtl. telefonische), was denn nun gewollt ist. Ich könnte mir vorstellen, dass da wieder eine Sachbearbeiter sitzt, der nicht weiß was er denn tut oder getan hat.
Wahrscheinlich würde dann für die Sicherungshypothek und die AV eine Löschungsbewilligung nachgereicht.
Bei der Sicherungshypothek bin ich mir da nicht sicher. Es ist nämlich sowieso schon die zweite Verzichtserklärung (die erste Fassung musste ich leider bemängeln ). Ich gehe also davon aus, dass dort auf jeden Fall der Verzicht eingetragen werden soll.
Bzgl. der Rück-AV werde ich dann wohl noch mal nachfragen müssen... Hab ja auch sonst nichts zu tun. -
Bei Gursky (Staudinger § 886 Rn. 48) wird der "Verzicht" als Synonym für eine materiellrechtliche Aufhebungserklärung verwendet. Schönes .
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