Grundstückskaufvertrag: ein unter Betreuung stehender verkauft ein 5 m² großes Grundstück an die Bundesrepublik Deutschland wegen Straßenausbau. Für ihn handelt seine Tochter aufgrund einer Vorsorgevollmacht, die auch die Verfügung über Vermögensgegenstände jeder Art erlaubt.Die Vorsorgevollmacht enthält einen Beglaubigungsvermerk der Betreuungsbehörde vom 15.10.2008
Der Notar teilt in seinem Anschreibung zu der Urkunde mit, das er diese Vollmacht hier für nicht ausreichend erachtet und nimmt vorsorglich in der Urkunde einen Antag auf Bestellung eines Betreuers für die Grundstücksangelegenheit mit auf. Er fragt nach wie wir das hier sehen.
Bei meiner Recherche bin ich auf das hier gestoßen:
Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des § 6 Abs. 2 BtBG im Rahmen des 2. BtÄndG vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
Nun meine Fragen: Kann ich Grundbuchänderungen nun wirklich auch ohne notarielle Vorsorgevollmacht (mit Beglaubigungsvermerk der Betreuungsbehörde) vornehmen? und
Gilt das auch für meine Vollmacht vom 15.10.2008?
Vorsorgevollmacht im Grundbuchrecht
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Gilt das auch für meine Vollmacht vom 15.10.2008?
Die Änderung des BtBG gilt nur als "Klarstellung" (s. hier). Daher gibt es auch keine Übergangsvorschrift. Das heißt es geht und das gilt auch für die Vollmacht vom 15.10.2008. -
Ist die Vollmacht beglaubigt oder die Unterschrift des Vollmachtgebers?
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Ist die Vollmacht beglaubigt oder die Unterschrift des Vollmachtgebers?
Die Unterschrift des Vollmachtgebers ist als echt beglaubigt. -
Zu den Zweifeln, ob auch vor dem 01.09.2009 erfolgte Altbeglaubigungen öffentliche Beglaubigungen darstellen, die dem Formerfordernis des § 29 GBO genügen, vgl. hier:
Unterschriftsbeglaubigung der Vorsorgevollmacht durch Betreuungsgericht
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