Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Dienstbarkeitsberechtigte

  • Der Notar beantragt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten von X und Y als Gesellschafter bürgerlichen Rechts einzutragen. Weitere Angaben bezügl. Namen der Gdb liegen nicht vor. Ist die Eintragung wie oben möglich oder soll die Eintragung so erfolgen: bpD für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus X,Y. Sind evtl. auch noch Nachweise erforderlich?

  • Die Eintragung hat m.E. auf die GbR, bestehend aus X und Y (mit Geburtsdaten von X und Y bzw. hilfsweise Beruf und Wohnort) zu erfolgen.

    Darüber, ob hier die berechtigte GbR hinreichend individualisiert bezeichnet ist, kann man wohl streiten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach meiner Ansicht ist das nicht ausreichend. Das Individualisierungsgebot gilt im Verfahren nach § 19 GBO genauso wie im Verfahren nach § 20 GBO.

    Hierzu vgl. Lautner MittBayNot 2010, 286, 289:

    "An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des OLG München zur Bestimmtheit von Grundbucherklärungen selbstverständlich auch im Anwendungsbereich des § 19 GBO gelten. In der Bewilligung einer Dienstbarkeit oder Grundschuld für eine GbR muss daher die berechtigte GbR ebenfalls genau so bezeichnet sein, dass deren Identität als unverwechselbares Rechtssubjekt feststeht."

    Grund: Ein und dieselben Berechtigten können mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts halten (OLG München, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 34 Wx 116/09: Rpfleger 2010, 362 = FGPrax 2010, 68 = NotBZ 2010, 191 = MittBayNot 2010, 310 = ZfIR 2010, 290 = DNotZ 2010, 299 m. Anm. Ruhwinkel = RNotZ 2010, 328 m. Anm. Rezori = NZG 2010, 341 = ZIP 2010, 1293; ebenso Lautner MittBayNot 2010, 286, 288).

  • Klingt plausibel aber ich frage mich dann immer, was ich in meine Zwischenverfügung schreiben oder dem nachfragenden Notar sagen soll, was genau dort an weiteren Angaben erforderlich wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das OLG München hat in der zitierten Entscheidung die Angabe des Gründungsortes, des Gründungszeitpunkts, des Sitzes und eines etwaigen Namens der GbR genannt.

    Wenn die GbR eingetragen werden will, muss sie dem Bewilligenden die notwendigen Angaben zur Verfügung stellen.

    Darauf hätte der Notar im übrigen auch selbst kommen können.

  • Klingt plausibel aber ich frage mich dann immer, was ich in meine Zwischenverfügung schreiben oder dem nachfragenden Notar sagen soll, was genau dort an weiteren Angaben erforderlich wäre.


    Das OLG München hat in der zitierten Entscheidung die Angabe des Gründungsortes, des Gründungszeitpunkts, des Sitzes und eines etwaigen Namens der GbR genannt.


    Genau das würde ich dem Notar unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG MÜnchen in der ZwVfg. mitteilen.

  • Ist gem. Urteil des OLG München vom 5.2.10 überhaupt eine ZwVfg möglich oder müsste der Antrag wegen eines unbehebaren Eintragungshindernisses sofort zurückgewiesen werden?

  • Ich halte auch die Ergänzung der Bewilligung in solchen Fällen für zulässig, so dass ZwVfg. statt Zurückweisung angesagt ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!