Löschung Erbbaurecht mit Belastung wegen Zeitablaufs

  • Hallo alle zusammen,

    hab die SuFu benutzt, aber leider auf meinen Fall keine genau passende Antwort gefunden.
    Ich habe ein Erbbaurecht, das 1941 für die Dauer von 60 Jahren bestellt wurde. Erbbauberechtigte ist A. A ist verstorben und beerbt worden von ihren Söhnen.
    A ist auch Eigentümerin des Grundstücksgrundbuchs. Nun kam die Erbauseinandersetzung und auch hinsichtlich des Erbbaurechts sollte ein Eigentumswechsel stattfinden. Ich habe dann an den Notar geschrieben, dass ich den Eigentumswechsel bei einem erloschenen Erbbaurecht kritisch sehe. Daraufhin hat er jetzt den Antrag auf Löschung des Erbbaurechts gestellt (eine Bewilligung der Erbbauberechtigten habe ich nicht explizit).
    Nun habe ich aber zwei Probleme:
    a) im Vertrag war eine Entschädigungsleistung nach § 27 ErbbauRG vereinbart
    b) auf dem Erbbaurecht lastet noch ein Vorkaufsrecht für eine dritte Person.

    Meine Fragen:
    Kann ich das Erbbaurecht nun auf Grund des Antrags (in den ich noch die Bewilligung auf Grund Vollmacht deuten könnte, da gesiegelt und Vollmacht vorliegt) das Erbbaurecht löschen oder muss ich vorher die Erbbauberechtigten und insbesondere VKR-Berechtigten anhören (wegen der Entschädigungsforderung) bzw. bewilligen lassen ? :gruebel:

    Für Tipps und Fundstellen wäre ich dankbar.
    Gruß hamburg

  • Ich habe zwar noch nie selber ein Erbbaurecht gelöscht, aber das Vorgegen stellt sich wohl wie folgt dar:
    Siehe RdNr. 1872ff , Schöner Stöber
    Durch Ablauf der Erbbaurechtszeit ist das Grundbuch unrichtig, eine Eintragung kann nicht mehr im Erbbaugrundbuch erfolge, (aus diesem Grund hast du zu Recht den Eigentumswechsel beanstandet).
    Da die Eigentümer des Grundstücks und die des Erbbaurechts dieselben sind, gibt es wohl keine Entschädigungsforderung, bzw, die Beteiligten haben konkludent auf die Entschädigungsforderung verzichtet (durch den bevollmächtigten Notar mit dem Löschungsantrag des Erbbaurechts). Nur Grundpfandrechtsgläubiger oder Reallastberechtigten könnten an dieser Forderung ein Pfandrecht haben, aber nicht ein Vorkaufsberechtigter. Ich würde aber diesen aber aus rein formellen Gründen vor der Löschung anhören.

  • Mit Zeitablauf des ErbbauRs ist m.E. auch das daran lastende Vorkaufsrecht erloschen. Wie sollte der Berechtigte dieses Recht denn auch noch geltend machen können?!!

    Wie Rosi schon sagte dürfte es auch kein Pfandrecht am Entschädigungsanspruch für den Vorkaufsberechtigten geben.

    Daher bin auch ich für den Weg der Anhörung und dann Löschung des Rechts ohne Bewilligung.

    Ulf

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