Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • a) Auch bei einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Publikumsge-sellschaft hat die Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
    b) Bei der Abwicklung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann das Gericht aus wichtigen Gründen entsprechend § 146 Abs. 2 HGB Liquidatoren ernennen.
    BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 199/10 - OLG Jena
    LG Meiningen

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…708&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Zwangshypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Rückschlagsperre des § 88 InsO schwebend unwirksam geworden, bedarf es zur Löschung der Zwangshypothek der Löschungsbewilligung des Gläubigers gem. § 19 GBO und der Zustimmung des Eigentümers durch den Verfügungsbefugten gem. § 27 Satz 1 GBO in der Form des § 29 GBO. Der Unrichtigkeitsnachweis durch den Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 GBO ist nicht ausreichend.
    OLG Stuttgart Beschluß vom 30.8.2011, 8 W 310/11
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…4&pos=2&anz=126

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  • OLG Frankfurt (Main), Beschluss vom 01.06.2011 (20 W 208/11) (OLG Report Mitte 37/2011)

    1. Für die Bewilligung der Auflassungsvormerkung ist die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB nicht erforderlich, auch wenn das veräußerte Grundstück den einzigen Vermögensgegenstand des Veräußerers darstellt.

    2. Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des 1365 Abs. 1 BGB.

  • Das Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein bezeugte Erbfolge gebunden. Zu einer eigenen ergänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügung von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt. Die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht.
    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2011, 3 W 13/11 (juris)

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  • Einräumung eines nachrangigen Wegerechts zugunsten Dritter durch mitbenutzungsberechtigten Eigentümer
    1. Errichtet ein Berechtigter aufgrund eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts einen Weg auf dem dienenden Grundstück und ist dem Eigentümer des dienenden Grundstücks die Mitbenutzung des Weges gestattet, kann er diese durch nachrangige Wegerechte auch Dritten gestatten, wenn dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist.
    2. Der Berechtigte hat sein Wegerecht auf dem dienenden Grundstück so schonend wie möglich auszuüben. Der belastete Eigentümer muss Einwirkungen unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit behindern könnten und muss alle Beeinträchtigungen dulden, ohne welche die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann.
    OLG Rostock, Urt. v. 25.11.2010 - 3 U 124/09

    GBO § 35; HöfeO § 8
    Keine Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren bei Erbfolge gemäß § 8 HöfeO

    In den Fällen der gesetzlichen Hoferbfolge durch den Ehegatten gemäß § 8 Abs. 1 HöfeO bedarf es für dessen Eintragung in das Grundbuch nicht der Vorlage eines Erbscheins gemäß § 35 Abs. 1 GBO.
    OLG Hamm, Beschl. v. 17.8.2011- I-15 W 307/11

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  • Zum Nachweis der Vertretung einer GmbH im Grundbuchverfahren, deren Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt sind, durch einen durch Gesellschafterbeschluss einzelermächtigten Geschäftsführer allein.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.09.2011, 34 Wx 376/11 (juris)


    Die Entscheidung ist nunmehr im DNotI-Report 20/2011, S. 163 ff mit folgenden Leitsätzen des DNotI veröffentlicht:

    1. Bei der Freigabe eines Vermögenswertes durch den Insolvenzverwalter sind der bzw. die Geschäftsführer berechtigt, die GmbH bei Verfügungen über den freigegebenen Vermögenswert zu verpflichten.
    2. Sieht das Gesetz einen Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen gem. § 32 GBO vor, so ist diese Vorschrift nicht abschließend. Die allgemeine Nachweisführung gem. § 29 Abs. 1 GBO bleibt weiterhin möglich.
    3. Gem. § 74 GBO können im Beschwerdeverfahren Formmängel hinsichtlich § 29 Abs. 1 GBO geheilt werden.
    4. Der Nachweis, dass ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu einem bestimmten Rechtsgeschäft einzeln ermächtigt worden ist, kann durch einen öffentlich beglaubigten Beschluss über die Ermächtigung geführt werden.
    5. Der Nachweis des Fortbestands der Insolvenzverwaltereigenschaft kann durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der „Bescheinigung der Ernennung“ geführt werden, wenn der Notar zugleich bescheinigt, dass ihm die Urschrift im Zeitpunkt der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des Insolvenzverwalters vorgelegen hat. Dabei ist auch ein Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen der Ausstellung der Bescheinigung und der Vornahme der Grundbuchhandlung unschädlich.
    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
    OLG München, Beschl. v. 16.9.2011 – 34 Wx 376/11

    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2011/rep202011.pdf

    1. Durch Zwischenverfügung kann nicht die Vorlage einer erneuten Auflassung verlangt werden. (amtlicher Leitsatz)

    2. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Frankfurt a. M.; Beschluss vom 29.06.2011 - 20 W 168/11 = BeckRS 2011 22779 = Leitsätze s. FD-ErbR 2011, 322960

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (12. Oktober 2011 um 09:55) aus folgendem Grund: Link auf DNotI-Report eingefügt

  • Hier ein Auszug aus dem Beschluss des OLG München vom 09.08.2011 - 34 Wx 248/11 = BeckRS 2011 22451, der mich insofern verwirrt, als dort davon die Rede ist, dass beim Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO die Form des § 29 GBO nicht eingehalten werden müsse:

    ..“Gemäß § 12 Abs. 4 WEG können die Eigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 WEG wieder aufgehoben wird. Dann kann (§ 12 Abs. 4 Satz 3 WEG) die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Gelöscht werden kann einerseits auf Bewilligung aller Wohnungseigentümer (§§ 19, 29 GBO, vgl. Palandt/Bassenge BGB 70. Aufl. § 12 WEG Rn. 15; Meikel/Morvilius GBO 10. Aufl. Einl. C Rn. 147; Bärmann/Klein WEG 11. Aufl. § 12 Rn. 56). Die Löschung kann aber auch erfolgen auf Vorlage der Niederschrift des Aufhebungsbeschlusses mit den öffentlich beglaubigten Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen, also des Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung und mindestens eines Wohnungseigentümers. Es handelt sich dann um eine Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO; vgl. Palandt/Bassenge a. a. O.; Schneider in Riecke/Schmid § 12 Rn. 68e; Bärmann/Klein § 12 Rn. 56). Die Form des § 29 GBO muss in diesem Fall nicht eingehalten sein.“

    In der Zeitschrift FD-MietR 2011 323023 sind seitens der Redaktion entsprechende Leitsätze formuliert.

    Neben der Bewilligung bzw. dem Unrichtigkeitsnachweis ist auch ein Antrag erforderlich, den der Verwalter oder jeder Wohnungseigentümer stellen kann (Bärmann/Klein, WEG, 11. Auflage 2010, § 12 RN 56)

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  • Stimmt, das Erfordernis der Unterschriftsbeglaubigung ergibt sich aus der Verweisung in § 12 IV 5 WEG.


    Zum Einsichtsrecht der Presse (Grundbuch und Grundakten) s. die heute veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 17.08.2011, V ZB 47/11

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…595&Blank=1.pdf

    Ergänzung von Kai:
    siehe hierzu auch:
    http://www.internet-law.de/2011/10/b...rstattung.html

    hier eingefügt von Andreas

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  • Der einem Sondereigentum (Wohnung) vorgelagerte Balkon ist auch ohne gesonderte Erklärung Bestandteil dieses Sondereigentums, so dass an ihm ein Sondernutzungsrecht für dessen Eigentümer nicht begründet werden kann.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 23.09.2011, 34 Wx 247/11 (juris)

    Aus den Gründen:

    „…Nach verbreiteter Ansicht ist ein zu einer Wohnung gehörender Balkon dann dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen, wenn er in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden wird und im Aufteilungsplan mit derselben Nummer der Wohnung bezeichnet ist (vgl. Bärmann/Armbrüster § 5 Rn. 55 m.w.N.; exemplarisch LG Wuppertal RNotZ 2009, 48). Denn wird rechtsgeschäftlich kein Sondereigentum eingeräumt, so befindet sich ein an sich sondereigentumsfähiger Raum entsprechend den allgemeinen Regeln im Gemeinschaftseigentum (vgl. § 1 Abs. 5 WEG; etwa BayObLG NJW 1974, 152).
    …Indessen trägt auch der Balkon die Ziffer 1, freilich versehen mit dem Zusatz "SNR". Eine Zuordnung zur dahinter liegenden Wohnung 1 lässt sich auch nicht aus der im Plan ersichtlichen durchgängigen, allerdings im Bereich zumindest von zwei der drei zum Balkon hin angrenzenden Räume durchbrochenen, blauen Umrandung entnehmen. Deshalb erscheint es hier nicht möglich, den Balkon kraft abweichender rechtsgeschäftlicher Zuordnung (vgl. Hügel RNotZ 2009, 49/50 f.) als zum Sondereigentum der Wohnung 1 gehörig anzusehen.
    ….3. Hiervon unabhängig geht der Senat aber mit einer im Vordringen begriffenen Meinung davon aus, dass der Balkon (nicht hingegen dessen Bauteile) als Raum zu der ihm zuordnungsfähigen abgeschlossenen Wohnung der Alleinnutzung dieses Wohnungseigentümers dient und kraft der gesetzlichen Verbundenheit des § 94 BGB auch zum Sondereigentum der Wohnung gehört (siehe Schmidt MittBayNot 2001, 442; Hügel/Krahl GBO Stichwort Wohnungseigentum Rn. 26; Schneider in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. § 5 Rn. 37; § 7 Rn. 94). Auch ohne entsprechende Nummerierung gehört der Balkonraum nach natürlicher Anschauung zum Sondereigentum der Gesamtwohnung, von der aus er zugänglich ist. Daran ändert sich hier nichts deshalb, weil der gegenständliche Balkon mit einer Treppe zum Garten (Gemeinschaftseigentum) verbunden ist, deren Sondereigentumsfähigkeit indessen dahinstehen kann…..
    …An Sondereigentum kommt die Eintragung eines Sondernutzungsrechts nicht in Betracht.“

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  • Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden (entgegen KG DNotZ 2004, 634).
    OLG Nürnberg 10. Zivilsenat, Beschluss vom 03.08.2011; 10 W 302/11 (juris) = OLG Report Süd 38/2011 (Anmerkung)

    (Anmerkung: Keine Entscheidung über Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen(mangels Beschwer).

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  • 1. Ein Erbbaurecht, welches dem Erbbauberechtigten das Recht einräumt, „sechs Reihenhäuser zu haben“, kann zulässigerweise in sechs Erbbaurechte aufgeteilt werden mit dem Inhalt, jeweils ein Reihenhaus zu haben.
    2. Für die Teilung eines Erbbaurechts ist es nicht hinderlich, dass sich die nach der Teilung entstehenden Gebäudeteile unter einem Dach befinden und nicht durch eine Brandschutzmauer getrennt sind (Anschluss an BayObLG DNotZ 1958, 409). Ausreichend ist, dass nach Gliederung und baulicher Anordnung selbständige vertikale Gebäudeabschnitte vorliegen und je eine eigene Zugangsmöglichkeit sowie Ver- und Entsorgung vorhanden sind.
    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Schleswig, Beschluss vom 3.8.2011- 2 W 125/10

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/2w125_10.pdf

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  • Widerruflichkeit der WEG-Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG
    Die Zustimmung nach § 12 WEG ist bis zu dem Zeitpunkt widerruflich, in dem der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingegangen ist (ebenso OLG Hamm DNotZ 2011, 375). Auch die Berechtigung zur Abgabe der Zustimmung, also die Verwaltereigenschaft, muss in diesem Zeitpunkt noch vorliegen.
    (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Hamburg, 15.3.2011 - 13 W 15/11

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/13w15_11.pdf

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  • Prüfungspflichten des Grundbuchamts im Hinblick auf § 2 GrdstVG
    1. Das Grundbuchamt hat selbstständig zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang überhaupt in den Bereich des § 2 GrdstVG fällt.


    2. Bei dieser Prüfung ist das Grundbuchamt nur weder berechtigt, noch verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, sondern hat grundsätzlich anhand des ihm vorgelegten Vertrags, des Inhalts des Grundbuchs und unter Berücksichtigung eventuell offenkundiger Tatsachen (Kenntnis der örtlichen Verhältnisse) selbst zu entscheiden.


    3. Die Vorlage einer Genehmigung oder einer Negativbescheinigung darf nur verlangt werden, wenn sich aus den genannten Umständen konkrete Zweifel an der Genehmigungsfreiheit ergeben.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 22.08.2011, 20 W 87/11
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • 1. Vor Eintritt des Nacherbfalls wird ein Nacherbenvermerk nur gelöscht, wenn der Nacherbe auf den Nacherbenvermerk verzichtet, oder wenn er die Löschung bewilligt, oder wenn er eine Verfügung des Vorerben zustimmt, oder wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war oder nachträglich gegenstandslos geworden ist. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, also auch, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich verfügt hat.
    2. Zur Frage des Nachweises der Entgeltlichkeit der Verfügung eines befreiten Vorerben im Grundbuchverfahren

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 15.08.2011, 20 W 356/11
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…oc.fopen=vg-#vg


    Das Beschwerdegericht hat die nachträgliche Erfüllung der Grundbuchberichtigungspflicht nach § 82 GBO im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss als neue Tatsache zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 05.08.2011, 20 W 358/11
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…oc.fopen=vg-#vg

    Grundbuch: Bestimmtheit der Bezeichnung des Kaufgegenstandes in einem Teilflächenkaufvertrag
    Leitsatz

    1. Der § 72 GBO n. F. gilt, wenn erst nach dem 01.09.2009 die Löschung einer vor nach diesem Stichtag erfolgten Grundbucheintragung begehrt wird.
    2. Für die Bestimmtheit der Bezeichnung des Kaufgegenstandes in einem Teilflächenkaufvertrag ist die Bezugnahme auf die Einzeichnungen in einem beigefügten Lageplan in Verbindung mit der Einräumung eines Bestimmungsrechts nach § 315 BGB unter Angabe der Bestimmungskriterien ausreichend.
    3. Bei der Identitätserklärung nach Auflassung eines nicht vermessenen Grundstücksteils entsprechend dem Veränderungsnachweis handelt es sich um eine gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vorzunehmende Verfahrenshandlung.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 11.08.2011, 20 W 277/11
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Grundbuch: Einleitung des Umlegungsverfahrens als Gesuch nach § 38 GBO

    1. Bei der Mitteilung der Umlegungsstelle von der Einleitung des Umlegungsverfahrens handelt es sich um ein Gesuch im Sinn des § 38 GBO.
    2. Zur formellen Ordnungsmäßigkeit genügt die Beifügung eines Bestandsverzeichnisses entsprechend § 53 Abs 1 Satz 2 BauGB, die Beifügung einer Ausfertigung des Umlegungsbeschlusses ist nicht erforderlich

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2011, 20 W 307/11
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Grundbuch: Keine Grundbuchsperre durch Nacherbenvermerk

    1. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk bewirkt keine Grundbuchsperre, sondern eine grundbuchrechtliche Verfahrenserleichterung.
    2. Das Grundbuchamt darf bei einem eine Grundschuld betreffenden Eintragungsantrag, wenn die Eintragung des Nacherbenvermerks vorliegt, in der Regel weder die Einwilligung des Nacherben verlangen, noch in die Prüfung eintreten, ob das Geschäft dem Nacherben nachteilig ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung auf § 2113 Abs. 1 BGB oder § 2113 Abs. 2 BGB beruht, mithin ob der Vorerbe befreit oder nichtbefreit und ob die Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich ist. Der Nacherbe ist in diesem Fall durch den unverändert eingetragenen Nacherbenvermerk geschützt.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 02.08.2011, 20 W 346/11
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • OLG München 34 Wx 418/11 - Beschluss vom 30.09.2011

    1. Eine Zwangssicherungshypothek zugunsten einer BGB-Gesellschaft kann nur eingetragen werden, wenn der Titel selbst die - und zwar alle - Gesellschafter ausweist. Da allein der Titel Eintragungsgrundlage ist, ist eine Ergänzung durch Nachreichung anderer - auch notarieller - Erklärungen zur Behebung dieses Mangels nicht möglich.

    2. Dieses grundbuchrechtliche Hindernis rechtfertigt für sich noch keine Zurückweisung, zumal das Hindernis u. U. sogar recht rasch beseitigt werden kann, da es immerhin möglich ist, dass die Gesellschafter beim Prozessgericht bereits aktenkundig oder gar schon nachgewiesen sind.

    3. Die Zurückweisung kann allerdings aus der Überlegung gerechtfertigt sein, dass die Beseitigung des Mangels offensichtlich nicht in absehbarer Zeit zu erreichen ist, da das Titelberichtigungsverfahren eine geraume Zeit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Falle war eine nicht unerhebliche Zahl von Gesellschaftern (zwischen 10 und 18 Personen) zu ergänzen, und es war nicht ersichtlich, dass zwei Monate nach der Zurückweisung schon irgendwelche prozessualen Schritte eingeleitet worden wären.

    4. Vollstreckungsrechtlich zu beanstanden ist, wenn im Antrag kapitalisierte Zinsen eingerechnet werden, der Titel indessen nicht kapitalisierte Zinsen ausweist. Dies ist unzulässig. (Hierzu wird auf einen weiteren Beschluss 34 Wx 356/11 Bezug genommen, der wohl auch bald hier erscheinen wird.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der vorstehende Beschluss vom 30.09.2011, 34 Wx 418/11 ist jetzt bei juris mit Gründen und mit folgendem Leitsatz veröffentlicht.

    „Beinhaltet der Vollstreckungstitel (das Urteil) als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne auch ihre (alle) Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Die fehlende (oder ungenügende) Bezeichnung der Gesellschafter im vorgelegten Titel ist nicht in jedem Fall ein unbehebbarer Mangel.“


    Auch der dort in Bezug genommene Beschluss des OLG München vom 30.09.2011, 34 Wx 356/11 ist bei juris mit Gründen und mit folgenden Leitsätzen veröffentlicht:

    1. Zum zulässigen Inhalt einer Zwischenverfügung.

    2. Nicht kapitalisiert im Titel ausgewiesene Zinsen können im Rahmen der Zwangshypothek nicht als fester Betrag ins Grundbuch eingetragen werden.

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  • 1. Entgegen § 24 WEG sind die Wohnungseigentümer ausnahmsweise zur Einberufung einer Eigentümerversammlung berechtigt, wenn die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt (Bestätigung von OLG Celle MDR 2008, 1429).
    2. Für die Abberufung einer Wohnungseigentümerversammlung gilt der allgemeine verbandsrechtliche Grundsatz, dass derjenige, der die Versammlung berufen hat, auch zu deren Abberufung zuständig ist. Haben sämtliche Wohnungseigentümer die Versammlung einberufen, so bedarf es eines einvernehmlichen Vorgehens sämtlicher Wohnungseigentümer.
    3. Analog § 51 Abs. 3 GmbHG werden Ladungsmängel auch bei einer als „Vollversammlung“ einberufenen Versammlung nur dann geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer anwesend sind.
    4. Ein Einberufungsmangel liegt auch dann vor, wenn der in der Einberufung angegebene Ort ohne die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer verlegt wird.
    5. Ein Wohnungseigentümer, der den Zugang zu dem in der Einberufung angegebenen Versammlungsort verweigert und damit den Einberufungsmangel auslöst, verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn der Verweigerung sachliche Gründe zugrunde lagen (hier: stillschweigende, später enttäuschte Erwartung, man werde sich über die Tagesordnung einigen). (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
    BGH, Urt. v. 10.6.2011 - V ZR 222/10
    http://www.dnoti.de/DOC/2011/5zr222_10.pdf

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  • Hier eine etwas ältere, aber wohl jetzt erst veröffentlichte Entscheidung, die sich auch mit der Bestellung einer Kaufpreisfinanzierungs-GS durch den TV befasst:

    1. Zu den Anforderungen des Nachweises der fehlenden Unentgeltlichkeit einer Verfügung über Grundstücksrechte durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt.

    2. Bei Bewilligung einer Eigentumsvormerkung durch den Testamentsvollstrecker stellt sich die Frage der Entgeltlichkeit für das Grundbuchamt grundsätzlich nicht.

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16. 9. 2010 - 20 W 360/10 = ZEV 10/2011, 534 = BeckRS 2011 16104

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  • 1. Bedenken des Grundbuchamts gegen die nachgesuchte Eintragung (hier: weil Abtretungsempfänger erst von einem Dritten zu bestimmende Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollen) ohne die Angabe von Maßnahmen zur Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses können nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.

    2. Gibt der Steller eines Eintragungsgesuchs ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er sich nicht in der Lage sieht bzw. nicht gewillt ist, die Beurkundungs- bzw. Bewilligungsbasis seines Eintragungsantrags in einem der Rechtsauffassung des Grundbuchamts entsprechenden Sinne anzupassen (hier: mehrmalige Bekräftigung seiner Rechtsauffassung unter gleichzeitiger Bitte um Vollzug seines beanstandeten Eintragungsersuchens), so ist für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung kein Raum mehr, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.2011, I-3 Wx 228/11, 3 Wx 228/11 (juris)

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