Schließen die Parteien über die Hauptsache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber dem Gericht, findet keine Ermäßigung der dreifachen Gerichtsgebühr statt. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben.
OLG Braunschweig, 02.06.2015 - 2 W 19/15