Rechtsprechungshinweise Kosten

  • LS: "Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts auszusetzen."

    weiter zum Gegenstandswert im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
    "Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Streitfall nicht nach der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren richtet, sondern § 28 RVG einschlägig ist. Diese besondere Wertvorschrift steht der Anwendung von § 32 Abs.1 RVG entgegen."

    BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11  

  • BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13

    Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG nicht aus.

  • BGH, 27.3.2014, IX ZB 52/13

    "Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht darf der Rechtspfleger zumindest in den Fällen, in denen zwischen den Verfahrensbeteiligten unter-schiedliche Auffassungen über die Höhe des Gegenstandswerts bestehen, den Gebührenstreitwert nicht selbst ermitteln (Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn. 14; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 13) und kann der vom Rechtspfleger angenommene Gegenstandswert im Beschwerderechtszug gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht überprüft werden (so aber Stein/Jonas/Bork, aaO)."

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…erfahren-375654

  • Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG verlangen.

    BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12
    (Vorinstanzen: OLG Brandenburg, AG Strausberg)

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  • Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 XII ZB 79/06 NJW-RR 2010, 718).

    BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11
    (Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main)

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  • a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind.

    b) Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.

    c) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO).

    BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13
    (Vorinstanzen: OLG Hamburg, LG Hamburg)

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  • RVG § 15, § 22


    Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm

    deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

    BGH, Urteil vom 20. Mai 2014, VI ZR 396/13

    http://blog.beck.de/2014/06/25/bgh…-geltendmachung

  • a) Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.

    b) Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

    BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13
    (Vorinstanzen: LG Dresden, AG Chemnitz)

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  • a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.

    b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.

    BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12

    (Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main)

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  • Keine Erstattung der Privatgutachterkosten, welche die hinter der Partei stehende Haftpflichtversicherung verauslagt hat, selbst aber nicht am Rechtsstreit direkt beteiligt ist.

    OLG Köln, 11.06.2014, 17 W 63/14

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • zum letzten beitrag darf ich die sicherlich bereits bekannte entscheidung des bgh anführen, welche das olg köln ggf. übersehen hat:

    BGH, Beschl. v. 13. 9. 2011 − VI ZB 42/10

    darin heißt es unter rn. 13: "Zwar steht einer Berücksichtigung der Kosten, die mit der Beauftragung des Rechtsanwalts verbunden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, wenn diese nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Versicherer angefallen sind. Diese können der unterlegenen Partei nach den oben dargelegten Grundsätzen aber nur auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei ist in dem für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis auf den Versicherungsnehmer als Partei abzustellen. Entscheidend ist danach, dass dem Versicherungsnehmer diese Kosten in gleichem Umfang bei zweckentsprechender Verteidigung entstanden wären, wenn nicht der Versicherer im Interesse seines Versicherungsnehmers die betreffenden Kosten aufgewendet hätte bzw. noch aufwenden müsste."

    insofern dürfte die sache bereits höchstrichterlich geklärt sein. zumindest wüsste ich nicht, weshalb man einen unterschied zwischen ra-kosten und gutachterkosten machen sollte.

  • a) Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503).

    b) Wird dem Schuldner im Prozessvergleich Ratenzahlung auf den Vergleichsbetrag gewährt, hat die darin liegende Stundung keine Auswirkungen auf den dem Gläubiger nach diesen Grundsätzen zustehenden Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten.

    BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14
    (Vorinstanzen: LG Bonn, AG Königswinter)

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • BGH, Beschluss vom 08.07.2014 - XI ZB 7/13 (hier Rz. 9 f.)

    Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention wie hier vom Oberlandesgericht festgestellt aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 und 4).

    Ein nach außen getretener Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenausspruch nicht dem damaligen Willen des Senats entsprochen hat, wird vom Oberlandesgericht nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kostenentscheidung in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses ausschließlich auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt worden. Die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift § 101 Abs. 1 Fall 1 ZPO ist nicht genannt. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung aus-gehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zur Vollmachtsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.5.2014 – 8 W 167/14

    Aus den Gründen:

    15
    Der BGH hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011, Az. V ZB 237/10, in juris (m.w.N.), festgestellt, dass gemäß § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann. Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die Rüge allerdings unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des Prozesses in der Hauptsache bezieht. Gerügt werden kann nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen.



    16
    Die Rüge der Beteiligten Z. 4 bezieht sich aber ausschließlich auf den Mangel der Vollmacht im Hauptsacheverfahren und ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
    17
    Im übrigen wurde die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Hierin liegt eine ausreichende Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO; Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 294 ZPO Rn. 5, m.w.N.).


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/vol…tsetzung-380270
  • Die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung entsteht auch, wenn für das in Rede stehende Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.

    OVG Münster, Beschluss vom 17.7.2014, 8 E 376/14

    http://blog.beck.de/2014/08/10/ter…ne-m-ndliche-ve

  • § 98 ZPO

    Wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, sind damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst. Eine Aufhebung der Kosten des Prozessvergleichs nach § 98 ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht.


    HansOLG, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14

    http://www.zpoblog.de/olg-hamburg-zu…g-im-vergleich/

  • Terminsgebühr bei Auftreten lediglich eines Rechtsassessors in "Untervollmacht" im gerichtlichen Termin

    Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er in sogenannter "Untervollmacht" für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr (sowie etwaige Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder) anfällt.


    OLG Celle Senat für Familiensachen, Beschluss vom 28.08.2014, 10 WF 144/14


    § 79 Abs 2 S 2 Nr 2 ZPO, § 10 Abs 2 S 2 Nr 2 FamFG, § 3 BRAO, § 4 BRAO, §§ 4ff BRAO

    http://www.rechtslupe.de/familienrecht/…sgebuehr-382433


    [h=4][/h]

  • a) Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümer-gemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständi-gen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.

    b) Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG aus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191).

    c) Wird bei der vorstehend unter a) genannten Fallgestaltung im selbständigen Beweisverfahren auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als im Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen.

    BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14
    (Vorinstanzen: OLG Hamm, LG Essen)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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