LS: "Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts auszusetzen."
weiter zum Gegenstandswert im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
"Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Streitfall nicht nach der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren richtet, sondern § 28 RVG einschlägig ist. Diese besondere Wertvorschrift steht der Anwendung von § 32 Abs.1 RVG entgegen."
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11