Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • OVG Bautzen vom 26.06.2015, 5 A 706/13.
    Ohne amtlichen Leitsatz. Kernaussage:

    Werden offene Abwasserbeiträge für die Grundstücke gemäß § 22 Absatz 4 SächsKAG verrentet, sind mit Bestandskraft der Verrentungsbescheide die hiermit festgesetzten Jahresleistungen anstelle der bis dahin einmaligen Abwasserbeiträge als wiederkehrende Leistungen i. S. v. § § 10 Absatz 1 Nr. 3 ZVG anzusehen.


    Aus den Gründen:

    Nach § 56 Satz 2 ZVG gebühren von dem Zuschlag an dem Ersteher die Nutzungen und er trägt die Lasten. Aus der Gegenüberstellung der Vorschriften des§ 52 Absatz 1 ZVG und des § 56 Satz 2 ZVG folgt, dass die Anordnung des Erlöschens der dinglichen Rechte in § 52 Absatz 1 Satz 2 ZVG die öffentliche Last insoweit nicht trifft, wie ein zu sichernder Abgabenanspruch zu einem Zeitpunkt nach dem Zuschlag entstanden ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 1984, BVerwGE 70, 91, 94). Hier ist zwar auch der verrentete Abgabenanspruch insgesamt vor dem Zuschlag entstanden. Die Raten, die nach dem Zuschlag zu zahlen sind, sind aber wie später entstehende laufende Leistungen zu behandeln. § 22 Absatz 4 Satz 5 SächsKAG, wonach § 135 Absatz 3 Satz 4 BauGB entsprechend gilt, stellt die Jahresleistungen auf einen verrenteten Beitrag wiederkehrenden Leistungen i. S. d. § 10 Abs Nummer 3 ZVG gleich. Diese Vorschrift hat zum einen zur Folge, dass der dritte Rang der verrenteten Beitragsforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren auf die laufenden Beträge und die Rückstände der letzten zwei Jahre beschränkt wird. Zum anderen werden dadurch die Jahresleistungen der öffentlichen Last aber auch ansonsten wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt.

    Der Wortlaut „stehen ... wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich“, ist zwar offen. Er kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass die Jahresleistungen nur im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, d. h. nur in Bezug auf ihre Rangklasse, wiederkehrenden Leistungen gleichstehen, ansonsten aber als einmalige Leistungen zu behandeln sind, als auch dahingehend, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren auch ansonsten, d. h. z. B. im Hinblick auf §§ 47 und 56 ZVG, wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gleichstehen, d. h. wie wiederkehrende Leistungen zu behandeln sind. Der aus dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund erkennbare Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Systematik des Zwangsversteigerungsrechts zwingen aber zu dem Schluss, dass letztere Auslegungsvariante zutrifft.

    ... Der Zweck, die Beleihungsmöglichkeit des Grundstücks zu erhöhen, kann nicht erreicht werden, wenn der verrentete Beitrag als einmalige Leistung behandelt wird, wie es an sich seiner Natur entspricht. Wie der Wortlaut des § 22 Absatz 4 Satz 1 SächsKAG verdeutlicht, betrifft die Verrentung nur die Art und Weise der Zahlung oder Entrichtung des Beitrags. Es handelt sich um eine Regelung der Fälligkeit; die Beitragsforderung selbst wird nicht umgewandelt oder ersetzt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Aufl. 2012, § 39 Rn. 8, § 26 Rn. 22; vgl. zu§ 135 Abs. 2 und 3 BauGB auch: Driehaus, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Januar 2014, § 135 Rn. 22; Ernst in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 135 Rn. 14 und 16; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 135 Rn.16).

  • LG Münster, Beschluss vom 11.05.2015 - 5 T 58/15 (BeckRS 2015, 09569)

    ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussagen:

    Bei einer Vergütung des Zwangsverwalters nach § 19 ZwVwV genügt ein Vortrag, anhand dessen die Plausibilität der Stundenzahl überprüft werden kann; ein Stundennachweis über die vom Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten ist nicht erforderlich.

    Der Schuldner kann mit Einwendung sachlicher Fehler des Zwangsverwalters oder mit einer hilfsweisen Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen im Festsetzungsverfahren nicht gehört werden. Materiell-rechtliche Einwendungen können im Festsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden, außer sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Eine Verwirkung der Vergütung kommt allenfalls bei schwerwiegender Verletzung der Treuepflicht, insbesodere der Pflicht zu Wahrhaftigkeit und Redlichkeit innerhalb und außerhalb des Amtes in Betracht.

    § 11 Abs. 5 RVG ist nicht entsprechend anwendbar.

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 29.04.2014 - 101 C 425/13 (BeckRS 2015, 08811)

    Zu Abrechnungspflichten des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher.

    Aus den Gründen:

    ... verantwortlich nach § 154 ZVG war der Kläger [richtig: der Beklagte = der Zwangsverwalter] nur den Beteiligten des Verfahrens, und wer in diesem Sinn Beteiligter ist, ist in § 9 ZVG geregelt; die Klägerin [Ersteherin] gehörte bis zum Zuschlagsbeschluss nicht dazu. ... Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, der Kreis der Beteiligten i. S. v. § 154 ZVG sei weiter zu fassen als der Kreis der Beteiligten i. S. v. § 9 ZVG. Ob für diese Auffassung de lege ferenda überzeugende Gründe sprechen kann dahingestellt bleiben, de lege lata kann § 9 ZVG nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anders verstanden werden als eine Legaldefinition des Begriffs des Beteiligten im (gesamten) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, mit der Folge, dass der Begriff des Beteiligten i. S. v. § 154 ZVG nach richtiger Ansicht mit dem des § 9 ZVG identisch ist.

  • LG Waldshut-Tiengen, B. vom 14.09.2012 - 1 T 84/12 (BeckRS 2015, 14926; nachfolgend: BGH, B. v. 13.08.2015 - V ZB 178/12)

    ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussagen:

    Der Zuschlag ist wegen nicht ordnungsgemäßer Terminsbestimmung zu versagen bei Fehlen der Angabe, dass eine Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG vorangegangen ist.

    Verzicht auf Einzelausgebote darf auch erfolgen, wenn außer dem dies beantragenden Gläubiger nur ein Vertreter der Schuldner zugegen ist, der im vorigen Termin nach § 79 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen wurde.

    Aus den Gründen:

    Angesichts der Bedeutung der in § 38 ZVG vorgesehenen Angaben im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof jedoch mehrfach entschieden, dass es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern dass unrichtige oder unvollständige Angaben regelmäßig zu einer Fehlerhaftigkeit der Terminsbestimmung führen, und nur unwesentliche Unrichtigkeiten unbeachtlich sind.

  • VG Schwerin, Urteil vom 28.08.2012 - Az.: 8 A 1191/08


    Leitsätze:
    1. Bescheide über Trink- und Schmutzwassergebühren sind an den Zwangsverwalter zu richten, soweit sie während der Zwangsverwaltung entstandene Gebühren für ein Grundstück betreffen, welches der Zwangsverwaltung unterliegt. (amtlicher Leitsatz)

    2. Die durch eine geeichte Wasseruhr ermittelten Werte sind grundsätzlich als zutreffend zu erachten. Der Gebührenschuldner trägt in diesen Fällen die materielle Beweislast dafür, dass die Wasseruhr defekt gewesen ist oder sonst fehlerhaft angezeigt hat. (amtlicher Leitsatz)

    3. Es liegt in der Sphäre des Zwangsverwalters als Vermögensverwalter in Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen der die Wasseruhr ablesenden Stelle auch erreichen. (amtlicher Leitsatz)

  • LG Krefeld, Urteil vom 27.12.2013 - 5 O 25/13

    Zum Schadensersatzanspruch des Schuldners bei unterbliebener Vermietung/Verpachtung

    Aus den Gründen:
    Die Vorschrift des § 154 ZVG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verwalter und Verfahrensbeteiligten, aufgrund dessen der Verwalter persönlich mit seinem Vermögen für eine pflichtwidrige Handlungsweise haftet, wobei die allgemeinen Regeln der §§ 276, 249 BGB gelten.
    Dem Verwalter steht innerhalb des § 154 ZVG ein wirtschaftlich freies Ermessen zu, innerhalb dessen er das zwangsverwaltete Objekt in seinem Bestand zu erhalten und in den Grenzen des wirtschaftlich Möglichen und rechtlich Zulässigen ordnungsgemäß zu nutzen hat.
    An diesen Vorgaben hat sich der Klagevortrag zu orientieren, soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe das zwangsverwaltete Objekt nicht verpachtet.
    Der Beklagte hatte nach eigenem Ermessen für eine Verpachtung zu sorgen. Dies schloss nicht aus, dass der Kläger ihm – ggf. über einen Makler – Pachtinteressenten zuführte. Ob der Beklagte mit dem Interessenten S. in Verhandlungen getreten wäre, war ihm zu überlassen. Er hätte dessen Bonität prüfen dürfen und müssen. In der Auswahl geeigneter Pächter, die ausreichend Bonität aufweisen, hätte dem Beklagten ein Ermessen zugestanden.

  • VGH Hessen, 02.10.2014 - 5 B 1466/14

    Leitsatz

    Aus der Zwangsverwaltungsmasse werden nur die laufenden (wiederkehrenden) Beträge der öffentlichen Lasten beglichen. Die Pflichten des Zwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten, wie etwa Herstellungsbeiträge nach § 11 HessKAG.

    Der Zwangsverwalter ist deshalb nicht Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide.

  • OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2014, I-5 U 80/14, WM 2015, 673

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage wegen mittitulierter, aber verjährter Grundschuldzinsen.

    anhängig beim BGH unter Az: (PKH war V ZA 1/15; nun Az. V ZR 216/15)

    Curiosity is not a sin.

    3 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (23. Dezember 2015 um 17:47) aus folgendem Grund: Az. BGH neu

  • OLG Hamm, Urteil vom 15. Januar 2015 · Az. 5 U 81/14

    Leitsatz:
    Die anfängliche Übersicherung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt.
    In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein.

  • OLG München, Urteil vom 11. Juni 2015 – 23 U 4608/14

    Bereicherungsanspruch hinsichtlich bestehen gebliebener Grundschuld in der Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft

    Aus den Gründen:

    28
    Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben (BGH, Urteil vom 21.05.2003, IV 452/02).
    ...
    Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht (mehr) in vollem Umfang valutiert, ist er aber aus der Sicherungsabrede verpflichtet, den nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibenden Übererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder der zwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den Sicherungsgeber auszukehren (BGH, Urteil vom 21.05.2003, IV 452/02).

  • LG Gießen, Urteil vom 13. März 2015 – 3 O 441/14

    Heizungsanlage eines versteigerten Grundstücks kann Scheinbestandteil sein.

    Aus den Gründen:

    Zwar ist eine Heizungsanlage nach der Installation gemäß § 94 Abs. 2 BGB in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB (BGHZ 53, 324 ff.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Heizungsanlage ein Scheinbestanteil im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB ist. Wird die Verbindung zwischen einer Sache und dem Grundstück aufgrund eines befristeten Vertrages hergestellt, so ist zu vermuten, dass dies nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB geschehen sollte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2007, Az. 9 U 73/06, Juris). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien die Anlage bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses in dem Gebäude verbleiben soll (vgl. BGHZ 104, 298 ff.).

  • OVG Bautzen = Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12

    Zum Grundstücksbegriff bei Veranlagung nach dem Sächs. Kommunalabgabengesetz

    Ohne amtlichen Leitsatz.

    Aus den Gründen:

    Die Veranlagung nur einer Teilfläche eines Grundstücks verstößt gegen § 17 Abs. 1Satz 1 SächsKAG. Danach werden Beiträge „für Grundstücke“ erhoben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. Maßgebend für die Beitragserhebung ist deshalb das Grundstück, womit das Buchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn gemeint ist, d. h. ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder einem gemeinschaftlichen Grundbuchblattunter einer besonderen Nummer (§ 4 GBO i. V. m. § 6 Abs. 1 GBV) eingetragen ist.Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen

    (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007 - 5 B 566/05 -, juris Rn. 18). Eine solche Ausnahme hat der Senat nur bei wirtschaftlicher Einheit angenommen, wenn ein Buchgrundstück allein nicht bebaut werden kann, zusammen mit einem oder mehreren anderen Buchgrundstücken desselben Eigentümers aber baulich genutzt werden darf (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2008, SächsVBl. 2009, 40, 41 f.;BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1986, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 = NVwZ 1987, 420).
    ...

    Bestehen Grundstücke aus mehreren unterschiedlich genutzen Flurstücken, kann die unterschiedliche Vorteilssituation auch ohne Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Flurstücke nicht aneinander grenzen. So ist eine Teilflächenabgrenzung vorzunehmen, wenn Flurstücke eines Buchgrundstückszum Teil im Innen- und zum Teil im Außenbereich liegen. Grenzen einzelne Flurstücke eines Buchgrundstücks nicht aneinander und sind sie unterschiedlich bebaubar, kann der unterschiedlichen Vorteilssituation durch entsprechende Satzungsregelungen Rechnung getragen werden.

    Volltext HIER.

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. September 2015 – 4 BV 15.643

    Zulässigkeit der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in unentgeltlich übertragenes Grundstück für Steuergläubiger, Rechtsweg für die Geltendmachung dessen Anfechtungsanspruchs

  • AG Görlitz, B.v. 14.04.2015, 1 K 344/14

    BESCHLUSS
    Im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft

    M
    - Antragsteller -
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F
    gegen

    D
    - Antragsgegnerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.

    Versteigerungsobjekt:

    Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ### von ###
    [TABLE='width: 630']

    [tr][td]

    Gemarkung

    [/td][td]

    Flurstück

    [/td][td]

    Wirtschaftsart u. Lage

    [/td][td]

    Anschrift

    [/td][td]

    [/td][td]

    Blatt

    [/td][/tr]


    [/TABLE]



    ergeht am 14.04.2015 nachfolgende Entscheidung:

    Das Verfahren wird an den Güterichter des Amtsgericht Görlitz zur Durchführung eines Güteverfahrens gem. § 278 ZPO analog vorgelegt.

    Der beauftragte Sachverständige, Herr Dipl.ing.sc.agr. B###, G#, wird von seinen Aufgaben entbunden und um Kostenabrechnung gebeten.

    Gründe

    Der Antragstellervertreter, RA F## beantragte mit Schreiben vom 19.03.2015 die Durchführung eines Güterichterverfahrens. Lt. Komm. ZVG, Stöber, 19. Aufl., Einleitung Rn. 23.5 ist in jeder Verfahrenslage eine gütliche Einigung zu versuchen. Gerade in diesem Teilungsversteigerungsverfahren erscheint die vergleichsweise Einigung einen Güteversuch wert zu sein.
    Auf die hier vorliegenden, bisher gewechselten Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde das Einverständnis der Antragsgegnerin, vertr. d. RAin D###, eingeholt. (vgl. Komm. ZPO, Zöller, 29. Aufl., § 278 Rn. 33)
    Frau RAin D### erklärte mit Schreiben vom 08.04.2015 ihre Zustimmung zum Verfahren.

    Somit war zu entscheiden wie geschehen.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2015 - I-3 Wx 98/15

    Löschung einer eingetragenen Fremdgrundschuld, wenn die Ersteher (nämlich 2 der 5 Mitglieder der in der Teilungsversteigerung auseinderzusetzenden Bruchteilsgemeinschaft) die Löschungsbewilligung vorlegen und das Grundbuchamt keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass daraus vor dem Eigentumswechsel auf die Ersteher bereits eine Eigentümergrundschuld geworden ist.

    Siehe auch HIER.

  • Eine Zwangsverwaltung ändert nichts an der Stellung des Schuldners als Versicherungsnehmer einer Feuerversicherung. Die Versicherung muss daher nicht leisten, wenn das zwangsverwaltete Objekt durch eine Brandstiftung des Eigentümers zu Schaden kommt.

    OLG München, 27.03.2015, 25 U 3746/14

    NJOZ 2015, 1648

  • ZVG § 152 Abs. 1, 2


    Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den
    Vermieter, sondern an den Verwalter des Wohnungseigentums entrichtet, ist derZwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs.1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem Verwalter des Wohnungseigentums zu fordern-


    BGH, Urteil vom 23. September 2015 -VIII ZR 300/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…3&pos=8&anz=494

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