Genehmigung der Ausschlagung - Ermächtigung des Nachlassgerichts

  • Ich zitiere aus dem Thread "Aktuelle FamFG-Fragen (Erfahrungsaustausch OLG-Bezirk Düsseldorf) Erfahrungsaustausch" von Cromwell:


    [...]
    Erbausschlagung und familiengerichtliche Genehmigung

    e) Die Gebrauchmachung (von der Genehmigung) ist an keine Form gebunden, so dass der Antragsteller bereits im Genehmigungsantrag zur Ausschlagungserklärung erklären kann, dass die Gebrauchmachung durch Übersendung des Genehmigungsbeschlusses vom Familien-/Betreuungsgericht erfolgen soll.
    Zutreffend. Ich halte hierfür aber eine ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts seitens des gesetzlichen Vertreters für erforderlich. Auch kann die Weiterleitung der Genehmigung seitens des Familiengerichts an das Nachlassgerich erst nach Rechtskraft der Genehmigung erfolgen. Es gilt hier nichts anderes, als wenn der gesetzliche Vertreter selbst (oder ein doppelbevollmächtigter Notar) von der Genehmigung Gebrauch machen will.
    [...]

    Ich wollte fragen, ob von euch jemand von dieser Ermächtigung des Nachlassgerichts zur Entgegennahme der rechtskräftigen Genehmigung zur Ausschlagungserklärung Gebrauch macht bzw. in der Praxis es euch schon untergekommen ist?

    M.E. ist auf jeden Fall sinnvoll für die tägliche Arbeit, da zum einen ich die Akte nur noch einmal sehe, nämlich dann, wenn der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss durch das Fam.- bzw. Betreuungsgericht eingereicht wird. Zum anderen ist es auch für die Beteiligten effektiver, da das Einreichen der Genehmigung wegfällt und die Erklärung mit Eingang der erteilten Genehmigung sofort wirksam wird. Eine Gefahr des Fristverstrichens besteht damit nicht mehr.

  • Dort ging es aber grundsätzlich zunächst um die Frage, ob ein Gebrauchmachen von der Genehmigung noch erforderlich ist oder nicht. Zudem ist der letzte Eintrag schon ein Weilchen her. Ich frage auch unter der Promisse des FamFG, inwieweit die Praxis der Sache im Zuge Verfahrensvereinfachung sich mit der Ermächtigung behilft.

  • Ich mache "es" seit FamFG nicht mehr, weil ich keine Lust habe, in jenen Vorgängen als Bevollmächtigter des gesetzlichen Vertreters des Kindes quasi "Beteiligter" des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens i.S.d. FamFG zu werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Gute Frage, wir sehen hier nämlich noch die Problematik wie folgt:
    Gesetzlicher Vertreter ermächtigt das NL Gericht zur Entgegennahme des RK Beschlusses. Er beantragt in der Erbausschlagunge daneben, dass das FamG den genehmigungsbeschluss mit RK an das NL Übersendet und ermächtigt das FamG ausdrücklich- es soll ja einfach werden für den Bürger....... , und dann geht die Akte in der GS unter, Frist übersehen und der Genehmigungsbeschluss ist nach Fristablauf beim NL Gericht......... Amtshaftung...? kann ja irgendwie auch nicht sein

  • Was meinst du mit Untergehen bei der GS? Wenn der Genehmigungsbeschluss mit RK beim Nachlassgericht eingeht, ist die Ausschlagung wirksam erklärt?!

    @bishop

    Wieso wirst du bei Ermächtigung zur Entgegennahme der Genehmigung quasi "Beteiligter" des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens i.S.d. FamFG, das versteh ich nicht so recht?

  • Mein Nachlassgericht nimmt die Ermächtigung auf. Ich sende daher die rechtskräftige Genehmigung dann ans NL-Gericht und eine Abschrift an die KM/KV.

  • Bei der Ermächtigung des Familiengerichts zur Weiterleitung der rechtskräftigen Genehmigungserklärung an das Nachlassgericht ergibt sich noch folgende Problematik:

    M.E. gehört die Übersendung der rechtskräftigen Genehmigungserklärung im Hinblick auf § 40 II FamFG noch zum familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren und unterliegt damit dem FamFG. Selbst wenn die Erteilung der rechtskräftigen Genehmigungserklärung nicht mehr dem Genehmigungsverfahren (welches dann mit der Bekanntgabe des einfachen Beschlusses an sämtliche Beteiligte beendet ist), sondern einem gesonderten Rechtskraftverfahren (§ 46 FamFG) zugeordnet wird, sind weiterhin die Vorschriften des FamFG anwendbar.

    In diesem Fall kommt jedoch die Vorschrift des § 10 FamFG zur Anwendung. Nach § 10 II FamFG bzw. § 13 II FGG ab 01.07.2008 sind nur noch bestimmte Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigte zugelassen. Das Familiengericht gehört nicht zu diesem Personenkreis. In diesem Fall müsste das Familiengericht die ihm selbst erteilte Vollmacht (beurkundet vom Nachlassgericht) von Amts wegen prüfen und nach § 10 III 1 FamFG zurückweisen. Nur wenn das Familiengericht bewusst gegen § 10 III 1 FamFG verstößt, ist die Übersendung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses mit Eingang bei dem Nachlassgericht wirksam (§ 10 III 2 FamFG).

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