Ich zitiere aus dem Thread "Aktuelle FamFG-Fragen (Erfahrungsaustausch OLG-Bezirk Düsseldorf) Erfahrungsaustausch" von Cromwell:
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Erbausschlagung und familiengerichtliche Genehmigunge) Die Gebrauchmachung (von der Genehmigung) ist an keine Form gebunden, so dass der Antragsteller bereits im Genehmigungsantrag zur Ausschlagungserklärung erklären kann, dass die Gebrauchmachung durch Übersendung des Genehmigungsbeschlusses vom Familien-/Betreuungsgericht erfolgen soll.
Zutreffend. Ich halte hierfür aber eine ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts seitens des gesetzlichen Vertreters für erforderlich. Auch kann die Weiterleitung der Genehmigung seitens des Familiengerichts an das Nachlassgerich erst nach Rechtskraft der Genehmigung erfolgen. Es gilt hier nichts anderes, als wenn der gesetzliche Vertreter selbst (oder ein doppelbevollmächtigter Notar) von der Genehmigung Gebrauch machen will.
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Ich wollte fragen, ob von euch jemand von dieser Ermächtigung des Nachlassgerichts zur Entgegennahme der rechtskräftigen Genehmigung zur Ausschlagungserklärung Gebrauch macht bzw. in der Praxis es euch schon untergekommen ist?
M.E. ist auf jeden Fall sinnvoll für die tägliche Arbeit, da zum einen ich die Akte nur noch einmal sehe, nämlich dann, wenn der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss durch das Fam.- bzw. Betreuungsgericht eingereicht wird. Zum anderen ist es auch für die Beteiligten effektiver, da das Einreichen der Genehmigung wegfällt und die Erklärung mit Eingang der erteilten Genehmigung sofort wirksam wird. Eine Gefahr des Fristverstrichens besteht damit nicht mehr.