beglaubigte Fotokopie - Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

  • Antrag auf Pfändungs-und Überweisungsbeschluss, ein Original, mindestens drei weitere Exemplare. Ein Exemplar besteht aus 1 Seite Antrag auf Pfüb, 2 Seiten Beschluss-Entwurf Pfüb, in der Regel noch eine Forderungsaufstellung und mehrere Seiten Anlagen zum Pfübantrag. Stempel "Beglaubigte Fotokopie" und "beglaubigt Rechtsanwalt" kommt auf Antrag. Aber eigentlich wohin? Bei Schriftsätzen ist dies klar. Aber bei Pfüb-Anträgen ist dies problematisch. Der Rechtspfleger füllt den Beschluss aus, also ist es keine beglaubigte Fotokopie des Originals mehr (mit der Beglaubigung bestätige ich ja, dass die Fotokopie exakt dem Original entspricht).

  • m.e. braucht der anwalt hier gar nichts zu beglaubigen, da, wie bereits festgestellt, der rechtspfleger den vordruck ergänzt / ergänzen lässt und dann, je nach antrag, an den gläubiger bze. den gvz zur zustellung weiterreicht.

    der gvz beglaubigt dann die zuzustellenden ausfertigungen und stellt zu.

    oder ?

  • @deere7710

    :dito: Sehe ich genauso! Der Rpfl. erlässt den gerichtlichen, vom Anwalt vorbereiteten, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Lediglich der Antrag auf dessen Erlass muss logischerweise unterschrieben sein. Eine Ausfertigung des Beschlusses nebst entsprechender Anzahl der Abschriften werden, wie bereits beschrieben, über den GV - von dessen beglaubigt - an Drittschuldnerin und Schuldner zugestellt.

  • eben.

    Und da der Antrag i.d.R. (mit Ausnahme der wenigen Fälle des § 850b ZPO) infolge § 834 ZPO nicht an die Gegenseite zuzustellen ist, reicht 1 Originalantrag mit der erforderlichen Anzahl der (unbeglaubigten) Pfüb-Entwürfe (1 Original f.d.A., 1 Ausfertigung und 1 Exemplar pro DS).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • eben.

    Und da der Antrag i.d.R. (mit Ausnahme der wenigen Fälle des § 850b ZPO) infolge § 834 ZPO nicht an die Gegenseite zuzustellen ist, reicht 1 Originalantrag mit der erforderlichen Anzahl der (unbeglaubigten) Pfüb-Entwürfe (1 Original f.d.A., 1 Ausfertigung und 1 Exemplar pro DS).



    Ganz interessantes Thema: Wieviele Ausfertigungen bzw. Abschriften gibt das Gericht an den GV weiter?

    Gerade bei uns in Bayern ist das wirklich ein Problem, weil die GV das bis zum Ministerium gtrieben haben. Generell ist nämlich der GV für die erforderlichen Abschriften zuständig. D.h. eine Ausfertigung wird vom Gericht an den Gv geleitet und der kopiert so oft, wie er`s noch braucht.

    Bei uns gibt`s jetzt eine örtliche Entscheidung:
    Jedem Gl. steht eine Ausfertigung für sich und eine für seinen Vertreter zu(so sieht`s auch das Ministerium). Wenn der Gl. also anwaltlich vertreten ist, muß das Gericht zwei Ausfertigungen erteilen. Diese können zu Zustellungszwecken gewidmet werden (was wir konkludent unterstellen). D.h. wir erteilen zwei Ausfertigungen und geben diese an den GV weiter. Der stellt eine davon an den DS zu und verwendet die andere für den Gl. Die Abschrift für den Schuldner muß der GV kostenlos fertigen, da es sich hierbei um eine Amtszustellung durch den GV handelt. Für das Gericht handelt es sich bei der Schu.Zustellung deshalb nicht um eine Amtszustellung, da die Verwendung des PfÜB grundsätzlich im Ermessen des Gl. liegt, und eine Amtszustellung nie vom Ermessen der Partei abhängig gemacht werden kann. Deshalb erteilt das Gericht keine (kostenlose) Ausfertigung für die Schu.Zustellung.

    Wegen dem ganzen Mist haben wir in den letzten Monaten x-mal unsere Praxis geändert.

    Die GV sind natürlich mit der obigen richterlichen Entscheidung nicht zufrieden, da ihnen jetzt die Kopierkosten bzgl. der Schuldnerabschrift durch die Lappen gehen. Und wenn man die GV kennt, dann weiß man, daß das ganz arme Menschen sind, die von jedem Cent abhängig sind :wechlach: .

  • Lieber Flori, das ist falsch
    Es ist nur eine Ausfertigung zu erteilen (so auch AG Haßfurt und AG Ansbach und klar das BaySTMJ in zwei klaren JMS). Die Entscheidung in Regensburg ist so falsch begründet, dass sie eine Ausnahmeentscheidung ist, die nicht nachvollziehbar ist.

    Der GV fertigt begl. Abschriften und stellt zu, für die Fertigung einer zweiten Ausfertigung (die vom Gericht dann nach dem GKG nachzubewerten wäre - Unterlassen ist Begünstigung im Amt, da dem GlV DokuP "Erlassen!" werden.

    Im übrigen ist in Regensburg bis dato offenbar der Unterschied zwischen Zustellung von Amts wegen (ohne gesonderten Antrag - nämlich die Schuldnerzustellung des PFÜB nach Zust an an den Drittschuldner) und Amtszustellung (die grunds. nur das Gericht, nicht der GV -der stellt nur im Parteibetrieb zu) unbekannt geblieben.

    mehr dazu
    http://5376.rapidforum.com/topic=101083139044
    http://14775.rapidforum.com/topic=100377583645
    http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php…ight=Regensburg

    Dem GV steht für die entgangenen DokuP gegen den Fiskus ein Folgenbeseitigungsschadenersatzanspruch nach BVerwG für die so entgangenen DokuP zu (s. SEIP DGVZ Schriftleiter iR).

    Sorry. Wer die Sachlage richtig einzuschätzen in der Lage ist, kommt nicht auf solch absurde Ideen wie Regensburg .


    Unverantwortlich ist
    -wenn Verantwortliche keine Sachkunde
    - Sachkundige aber keine Verwantwortung haben
    Arno Söltner

    In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist
    Als der, der ihn gemacht hat (C v Ossietzky)

  • Lieber Flori, das ist falsch
    Es ist nur eine Ausfertigung zu erteilen (so auch AG Haßfurt und AG Ansbach und klar das BaySTMJ in zwei klaren JMS). Die Entscheidung in Regensburg ist so falsch begründet, dass sie eine Ausnahmeentscheidung ist, die nicht nachvollziehbar ist.

    Der GV fertigt begl. Abschriften und stellt zu, für die Fertigung einer zweiten Ausfertigung (die vom Gericht dann nach dem GKG nachzubewerten wäre - Unterlassen ist Begünstigung im Amt, da dem GlV DokuP "Erlassen!" werden.



    Ob der Ri hier richtig entschieden hat oder nicht, ist jetzt erst mal egal. Tatsache ist, daß es mittlerweile jedes AG anders macht und so örtliche Entscheidungen produziert werden, die im jeweiligen AG Bezirk beachtet werden.
    Und da kann sich ein/e GV/in aus WEN noch so sehr drüber aufregen :troest: , zunächst bleibt`s dabei. Daß den GV die Entscheidung nicht passt, und man sich immer die für einen günstigere raussucht ist doch menschlich...., mach ich doch bei meinen Beschlüssen auch.....;) ; also nicht traurig sein!

  • Unverantwortlich ist
    -wenn Verantwortliche keine Sachkunde
    - Sachkundige aber keine Verwantwortung haben
    Arno Söltner

    In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist
    Als der, der ihn gemacht hat (C v Ossietzky)



    Und wenn wir schon bei den Zitaten sind:

    "Quod licet Jovi, non licet bovi" (irgendso ein alter Römer)

  • Für diejenigen unter uns, die Latein nicht gelernt haben:
    "Was dem Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen nicht erlaubt."



    Was hat da einer für Glück gehabt, dass er Bon Jovi heißt und nicht Jon Bovi... :wechlach: :tomate:flucht:

  • the bishop

    Und da der Antrag i.d.R. (mit Ausnahme der wenigen Fälle des § 850b ZPO) infolge § 834 ZPO nicht an die Gegenseite zuzustellen ist, reicht 1 Originalantrag mit der erforderlichen Anzahl der (unbeglaubigten) Pfüb-Entwürfe (1 Original f.d.A., 1 Ausfertigung und 1 Exemplar pro DS).

    Nachdem ich gerade acht Drittschuldner in einem Antrag auf Pfüb habe und ein Exemplar sechs Seiten umfasst: Wenn ich ein Original für das Gericht, eine unbeglaubigte Kopie für den Schuldner und acht unbeglaubigte Kopien für die Drittschuldner mitgebe, der/die Rechtspfleger/in aber nur das Original unterschreibt und ausfertigt, von dem dann der Gerichtsvollzieher beglaubigte Kopien macht, was sollen da die restlichen neun Kopien?

  • Da würde ich ganz spontan vermuten, dass in dem PfüB irgendwelche Korrekturen vorzunehmen waren, und der Rpfl keine Lust hatte, das 9x von Hand auszubessern.
    Also ich schmeiß die Kopien in solchen Fällen auch weg. *wegduck*

  • Da würde ich ganz spontan vermuten, dass in dem PfüB irgendwelche Korrekturen vorzunehmen waren, und der Rpfl keine Lust hatte, das 9x von Hand auszubessern.
    Also ich schmeiß die Kopien in solchen Fällen auch weg. *wegduck*



    Denke auch, dass da was zu korrigieren war.

    Also ich unterschreib das Original und ändere in den Durchschriften nichts (schmeiß die aber auch nicht weg). Wenn ich im Original etwas ändere, verfüge ich sicherheitshalber (da grad bei mehreren Seiten schon mal ein gestrichenes Wort oder so übersehen werden kann): "PfüB nebst Änderungen ausfertigen..." - ob die Serviceeinheit dann in den eingereichten Durchschriften die Änderungen entsprechend vornimmt und dann ausfertigt oder ob das Original kopiert und ausgefertigt wird, macht wohl jede/r unterschiedlich. :nixweiss:

  • Ich befürchte, dass ich vom/von der Rechtspfleger/in eins über die Rübe bekomme, wenn ich nur ein Exemplar einreiche (obwohl ich das Riesenpaket eher - wie oben auch z. T. bestätigt - für sinnlos halte.

  • Von unseren GV hör ich eher, dass die sowieso nicht gern die Kopien vom Glübiger nehmen, weil sie dann prüfen müssten ob _tatsächlich_ nicht irgend eine Ausbesserung vergessen wurde etc.
    Kopie machen ist da einfacher.

    Also mir als Rpfl würde ein Original plus 1 Kopie für die Ausfertigung reichen. Weiß aber, dass andere Gerichte da anders zählen..

  • @umai2: Das tut gut; ich hab heute ein Original + eine Kopie dem Gericht übersandt und warte, ob ich das überlebe. Gerne berichte ich Euch von der Reaktion des/der rechtspfleger/s/in.

  • the bishop

    Und da der Antrag i.d.R. (mit Ausnahme der wenigen Fälle des § 850b ZPO) infolge § 834 ZPO nicht an die Gegenseite zuzustellen ist, reicht 1 Originalantrag mit der erforderlichen Anzahl der (unbeglaubigten) Pfüb-Entwürfe (1 Original f.d.A., 1 Ausfertigung und 1 Exemplar pro DS).



    @eden : Habe ich irgendwo etwas Gegenteiliges behauptet (s.o. #5)?

    Gewöhnlich sendet die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts die Überexemplare mit der Ausfertigung des Pfübs an die GV-Verteilerstelle des 1. DS, der nach Zustellung die restlichen Überexemplare weiterleitet. Somit sollten eigentlich keine Kopiekosten entstehen.

    Es erscheint fraglich, ob die Auslagenerhebung für Fotokopien seitens des zustellenden GV bei Vorhandensein ausreichender Abschriften rechtmäßig ist. Bei mehreren handschriftlichen Änderungen / Ergänzungen wird man es ihm kaum verübeln können, sich das Leben mittels Fotokopie zu erleichtern ?

    I.Ü. reicht nach meiner Aufassung ein Antrag und ein Pfüb-Entwurf vollkommen aus. Wir erstellen eine Ausfertigung und senden diese an die GV-Verteilerstelle des 1. DS. Die GV erheben dann eben die Kopiekosten im Rahmen den Zustellungen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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