beglaubigte Fotokopie - Pfändungs-und Überweisungsbeschluss


  • Die GV sind natürlich mit der obigen richterlichen Entscheidung nicht zufrieden, da ihnen jetzt die Kopierkosten bzgl. der Schuldnerabschrift durch die Lappen gehen. Und wenn man die GV kennt, dann weiß man, daß das ganz arme Menschen sind, die von jedem Cent abhängig sind .


    Lieber Flori
    Obwohl ich den Smily natürlich gesehen habe möchte ich meinen Meinung zu dieser Aussage nicht für mich behalten.
    Gerichtsvollzieher sind als Beamte des mittleren Justizdienstes tatsächlich finanziell nicht besonders begünstigt und müssen wirklich mit jedem Cent rechnen. Da sie überdies auch den gesamten Bürobetrieb aus eigenen Mitteln finanzieren müssen, muss man sicherlich das machen, was im übrigen Justizbetrieb ein Fremdwort ist - nämlich sparsam wirtschaften.
    Von den Geschäftsleitern abgesehen haben leider nur wenige Rechtspfleger (aus denen sich die Prüfungsbeamten und Revisoren rekrutieren) eine Vorstellung was so ein Bürobetrieb kostet. Erst wenn man jedes Blatt Papier, jeder Büroklammer und jeden Kugelschreiber kaufen muss und für die Anschaffung und den Unterhalt von PC und anderen Bürogeräten selbst aufkommen muss erkennt man den Umfang dieser Ausgaben.
    Die Gerichtsvollzieher müssen die Gebühren für die pauschale Entschädigung der Bürokosten selbst erwirtschaften. Diese ist auch auch seit über 10 Jahren nicht mehr angepasst worden sondern wird derzeit eher gekürzt. Mittlerweile erhält das Land dafür über 50% der eingenommenen Gebühren.
    Gott sein Dank sind auch Rechtspfleger von den allgemeinen Sparmaßnahmen im Justizbereich mit betroffen. Einige - die im GV-Bereich-
    derzeit versuchen Gebühreneinnahmen zu verhindern, schädigen damit auch den Landeshaushalt und sägen damit auch an dem Ast auf dem sie sitzen.

  • PS:Übrigens sind seit Januar 2008 zumindest in Bayern die Dokumentenpauschalen an die Landeskasse abzuliefern. Der Gerichtsvollzieher profitiert nicht mehr davon. Die Landeskasse wird sich bei den findigen Verhinderern der Einnahmen sicherlich irgendwann bedanken.

  • Ich muss mal dieses Thema aufgrund Aktualität bei uns wieder auskramen ...

    Könnt Ihr mir mal sagen, wie derzeit bei Euch an den Gerichten so die Praxis aussieht?

    Bei uns läuft es so:
    - RAe, Inkassos, etc.:
    Diese reichen ja meist 4 x den PfÜb ein ... 1 x Original für Akte, 1 x erstellt die Geschäftsstelle eine Ausfertigung, 2 x werden die Anträge einfach so an den GV weitergereicht (nicht als Abschrift, allerdings übernimmt die Geschäftsstelle evl. Änderungen - was m.E. auch nicht erforderlich ist ...)
    - Einzelpersonen, Privatgläubiger:
    Diese reichen meist nur 1 x den Pfüb ein - für die Akte ... Geschäftsstelle macht davon eine Ausfertigung und reicht diese an GV weiter ...
    Die Anschreiben an die GV's lauten sinngemäß:
    "Anbei eine Ausfertigung des PfÜb sowie 0 Abschriften" (da ja die Geschäftsstelle keine ordnungsgemäße Abschrift erstellt, sondern nur die eingereichten Kopien weiterleitet).
    Nun gab es bei einem GV bei einer Überprüfung wegen dieser Formulierung großen Aufruhr ...

    Mich würde mal interessieren, wie es (mittlerweile) an anderen Gerichten gehandhabt wird ...


    :dankescho schon mal im voraus!!!

  • Dazu gibt es diverse Rechtsprechung in Juris unter anderem AG Regensburg, Beschluss vom 24.05.2006 2 M 2001/06 (unter § 192 ZPO suchen) und einen Aufsatz von Theo Seip in der DGVZ 2008, 73-76. Demnach sind vom Gericht die erforderlichen Abschriften für jeden Drittschuldner beizufügen. Die für den Schuldner soll der GV erstellen.
    Halte ich aber für nicht richtig, da es sich bei der Zustellung an den Schuldner nicht um eine Zustellung von amtswegen handelt, sondern um eine Zustellung im Parteibetrieb.

    Ich verfüge also wie vor 25 Jahren:
    1 Ausfertigung des Pfüb und x Abschriften des Pfüb (für alle Drittschuldner und den Schuldner) an die GV-stelle..... und wenn es sich um PKH oder Landessachen handelt, sogar das die Abschriften beglaubigt sein sollen.

  • Ich muss das mal ganz aktuell aufwärmen:

    Mir haben die hiesigen Gerichtsvollzieher, zu denen wir ein gutes Verhältnis haben, einen Beschluss des AG Bayreuth vorgelegt (2 M 21061/13, Beschluss vom 4.7.2013).
    Danach gilt für die Zustellung im Parteibetrieb: Jeder Rechtsdienstleister auf gewerbsmäßiger Basis hat dem GV soviel Abschriften zur Verfügung zu stellen, wie dieser für die Zustellungen benötigt. Der GV kann sich insoweit auf § 26 Nr. 2 Satz 4, 5 GVGA berufen. Eine Verpflichtung des GV, entsprechende Abschriften selbst herzustellen, ist nicht gegeben, eine solche kann auch nicht aus § 192 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO hergeleitet werden.

    Wir haben es zuletzt in den Fällen, wo die Zustellung durch Vermittlung der Geschäftsstelle erfolgt, so gehandhabt, dem GV eine Ausfertigung des PfÜB zuzuleiten und (nur), sofern der Gläubiger weitere Abschriften seines Antrages beigefügt hat, auch diese. Wir haben also keine weiteren Abschriften selbst am Kopierer erstellt und auch nicht per Zwischenverfügung angefordert, es sei denn, eine Zwischenverfügung musste ohnehin aus anderen Gründen ergehen.

    Nun bekommen wir in letzter Zeit aber pausenlos Anrufe von Gerichtsvollziehern, die uns darauf hinweisen, dass wir dafür Sorge zu tragen haben, dass sie eine ausreichende Anzahl von Abschriften erhalten. Wir als Vollstreckungsgericht sind also nun zum Prellbock zwischen Gläubiger und GV geworden. Leider gibt es ja nach wie vor einige große Kanzleien, u.a. auch die in anderen Threads erwähnte Kanzlei mit dem Greifvogel, die massenhaft Anträge einreichen und allesamt nur mit einer Abschrift/ Kopie. Bei diesen Kanzleien musste nun schon über Monate monierte werden, dass sie ihre Anträge original unterschreiben und Seite 3 vollständig ausfüllen sollen. Nun käme dann noch diese Sache hinzu. Wenn man das auch noch monieren würde, bekäme die Gst ja gar nichts mehr vom Tisch. Viel besser ist allerdings die Situation auch nicht, wenn sie sämtlichen fehlenden Kopien selbst erstellen müsste.
    Nochmals anmerken möchte ich, dass die GV zwar Auslagen für Kopien den Gläubigern berechnen können/müssen, diese aber an den Dienstherrn bei ihren Abrechnungen (neuerdings) wieder abführen müssen, sodass sie die Kopien aus eigener Tasche bezahlen würde. Das kann man in der Tat niemandem zumuten. Den Hinweisen, dass einige GV sogar lieber Kopien selbst erstellen, als die mitgelieferten Kopien mit dem Original alle vergleichen zu müssen, sollte man jetzt erst mal nicht viel Bedeutung beimessen, das ist wohl die große Ausnahme.

    Insoweit wäre es jetzt nicht schlecht, die ganze Diskussion über diese Frage nochmal aufleben zu lassen.

  • Bei der Zustellung im Parteibetrieb sende ich dem/der Gerichtsvollzieher/in stets 1 Ausfertigung des Pfübs und soviel beglaubigte Fotokopien wie Drittschuldner + 1beglaubigte Fotokopie für den Schuldner.
    Hinsichtlich der Kopien des Pfüb-Antrages sind sich die Gerichte nicht einig. Einige wollen nur das Original und eine Kopie; andere 1 Original, 1 beglaubigte Kopie für den Gläubiger, 1 beglaubigte Kopie für den Schuldner und soviel beglaubigte Kopien wie Drittschuldner, und dies bei 9 Seiten Vordruck. Gerade hatte ich 10 Drittschuldner, dies ergibt 117 Seiten + Anlagen. Meines Erachtens wäre es die beste Lösung für die Zukunft, bei Gericht ein Original und eine Kopie des Pfüb-Antrages einzureichen und dem Gerichtsvollzieher die Ausfertigung des Gerichts kopieren zu lassen. Allerdings müsste der GVZ dies auch bezahlt bekommen, weil er die Materialkosten und die Arbeit hätte.

  • Also wir am 01.03.2013 auf die neuen Antragsformulare umgestellt haben, hatten wir 4 Anträge an das Gericht geschickt (1 x für die Gerichtsakten, 1 x für uns, 1 x für den DS und 1 x für den Schuldner).
    Dann haben wir allerdings Kostenrechnungen von den Gerichtsvollziehern erhalten, in denen uns 9 Euro Kopierkosten für 18 Seiten in Rechnung gestellt wurden.
    Da wir ja allerdings die notwendige Anzahl bei Gericht eingereicht hatten, hab ich bei den Gerichtsvollziehern nachgefragt weshalb uns Kopierkosten in Rechnung gestellt werden.
    Die Antwort der Gerichtsvollzieher war durch die Reihe, dass diese unsere eingereichten Anträge wegwerfen und von einer Abschrift vom Gericht die notwendigen Kopien für Schuldner und Drittschuldner selbst erstellen würden, da sie nicht die Zeit hätten, alle Abschriften Seite für Seite zu prüfen (ob auf jeder Seite das Gleiche steht) und zu beglaubigen. Und dafür steht dann dem Gerichtsvollzieher 0,50 Euro je Seite zu. Dies wäre die gängige Praxis.

    Da es deshalb aus unserer Sicht sinnlos ist, Abschriften mitzuschicken, die dann eh nur im Papierkorb landen und wir so oder so die 0,50 Euro je Seite zahlen müssen, sind wir dazu übergegangen nur noch den Antrag und 1 Abschrift für das Gericht einzureichen.

    Ich würde es ja einsehen, wenn wir durch die 4 eingereichten Abschriften nicht die Kopierkosten hätten zahlen müssen, aber so...

  • Das scheint aber ein Minderteil der GV zu sein: Als ich dies unseren GV erzählte, konnten sie über sowas nur den Kopf schütteln.
    Letztlich können wir unsere Verfahrensweise nicht nach einer Meinungsumfrage bei den Gerichtsvollziehern ausrichten!

  • dass wir dafür Sorge zu tragen haben, dass sie eine ausreichende Anzahl von Abschriften erhalten.

    Dafür sehe keine rechtliche Grundlage, das betrifft meiner Meinung nach das Verhältnis Antragsteller (Gläubiger) / Gerichsvollzieher. Wir vermitteln zwar die Zustellung, aber diese Weiterleitung oder gar den PfÜB-Erlass wegen zu weniger Ausfertigungen abzulehnen, halte ich schon für gewagt.
    Wenn der Gerichtsvollzieher sagt, diesen Auftrag führe ich nicht aus weil zu wenige Ausfertigungen vorliegen, dann ist das seine Sache. Diese Entscheidung aber auf das Vollstreckungsgericht "abzuwälzen" (damit dieses im Zweifelsfall Schuld ist) halte ich für die falsche Lösung...

    Nochmals anmerken möchte ich, dass die GV zwar Auslagen für Kopien den Gläubigern berechnen können/müssen, diese aber an den Dienstherrn bei ihren Abrechnungen (neuerdings) wieder abführen müssen.

    Ist zwar ein Unding, aber auf entsprechende Regelungen mit dem Dienstherrn hat weder der Gläubiger noch das Vollstreckungsgericht Einfluss.

  • dass wir dafür Sorge zu tragen haben, dass sie eine ausreichende Anzahl von Abschriften erhalten.

    Dafür sehe keine rechtliche Grundlage, das betrifft meiner Meinung nach das Verhältnis Antragsteller (Gläubiger) / Gerichsvollzieher. Wir vermitteln zwar die Zustellung, aber diese Weiterleitung oder gar den PfÜB-Erlass wegen zu weniger Ausfertigungen abzulehnen, halte ich schon für gewagt. Wenn der Gerichtsvollzieher sagt, diesen Auftrag führe ich nicht aus weil zu wenige Ausfertigungen vorliegen, dann ist das seine Sache. Diese Entscheidung aber auf das Vollstreckungsgericht "abzuwälzen" (damit dieses im Zweifelsfall Schuld ist) halte ich für die falsche Lösung...

    Nochmals anmerken möchte ich, dass die GV zwar Auslagen für Kopien den Gläubigern berechnen können/müssen, diese aber an den Dienstherrn bei ihren Abrechnungen (neuerdings) wieder abführen müssen.

    Ist zwar ein Unding, aber auf entsprechende Regelungen mit dem Dienstherrn hat weder der Gläubiger noch das Vollstreckungsgericht Einfluss.

    :dito: Für Bayern gibt es auch eine ganz klare Regelung, wie viele Ausfertigungen wir als Gericht kostenfrei erstellen müssen. Der Rest geht und nichts an und ist m.E. Sache zwischen Gl. und GV.

  • Mir persönlich wäre es ja auch viel lieber gewesen, wenn die Gerichtsvollzieher meine eingereichten Vordrucke beglaubigen würden, als dass diese davon Kopien erstellen. Denn da ich eine nach § 64 SGB X und § 2 Abs. 2 GvKostG befreite Behörde bin, muss ich für eine Beglaubigung nichts zahlen und für eine Kopie schon.

    Aber wer kann schon einen Gerichtsvollzieher zum beglaubigen zwingen, anstelle von Kopien zu erstellen? :gruebel:
    Ich weiß nur vom AG Augsburg, dass dort die GV keine Kopien erstellen dürfen, wenn die ausreichende Anzahl eingereicht wurde. Beim AG Augsburg reiche ich deshalb auch 4 anstelle von 2 Abschriften ein.

  • Für Bayern gibt es auch eine ganz klare Regelung, wie viele Ausfertigungen wir als Gericht kostenfrei erstellen müssen. Der Rest geht und nichts an und ist m.E. Sache zwischen Gl. und GV.

    Und wie lautet diese Regelung bzw. wer hat sie getroffen?
    Ihr erstellt also kostenfrei die fehlenden Abschriften für den GV (bzw. für den Gläubiger)?

    Offenbar wird dies nicht nur in jedem Bundesland, sondern sogar schon bei jedem Amtsgericht anders gehandhabt. Das ist doch sehr erfreulich für die GV bei den Drittschuldnern, wo man aus dem ganzen Bundesgebiet täglich bergeweise PfÜBs zur Zustellung erhält.:cool:

  • Und wie lautet diese Regelung bzw. wer hat sie getroffen? Ihr erstellt also kostenfrei die fehlenden Abschriften für den GV (bzw. für den Gläubiger)? Offenbar wird dies nicht nur in jedem Bundesland, sondern sogar schon bei jedem Amtsgericht anders gehandhabt. Das ist doch sehr erfreulich für die GV bei den Drittschuldnern, wo man aus dem ganzen Bundesgebiet täglich bergeweise PfÜBs zur Zustellung erhält.:cool:


    Ausfertigungen(!), nicht Abschriften, das ist was anderes. Hierzu gibt es einige JMS, welche aber auch nur die Gesetzeslage wiedergeben: Das Gericht hat eine Ausfertigung für den Gläubigervertreter und eine Ausfertigung für den Gläubiger selbst (kostenfrei) zu erstellen, damit der RA seinen Mandanten informieren kann. Mehr wird von uns kostenfrei nicht erstellt, von daher interessieren mich auch keine zusätzlichen Abschriften. Wenn der RA keine Überstücke beifügt, dann wird das Original eben zweimal kopiert. Ist bei anderen Beschlüssen doch auch so, oder schickst Du die erst an den Anwalt, damit er sich seine Kopie selber machen kann?

  • Da das alles so unklar ist und auch hier alle Amtsgerichte eine andere Sicht haben, werde ich mal eine Anfrage an die Verwaltung starten, die ggf. auf dem Dienstweg von ihren Oberbehörden eine Auskunft/ Meinung einholen kann.

  • Da das alles so unklar ist und auch hier alle Amtsgerichte eine andere Sicht haben, werde ich mal eine Anfrage an die Verwaltung starten, die ggf. auf dem Dienstweg von ihren Oberbehörden eine Auskunft/ Meinung einholen kann.

    Das würde mich dann auch vor dem Hintergrund von § 829a ZPO interessieren.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Da das alles so unklar ist und auch hier alle Amtsgerichte eine andere Sicht haben, werde ich mal eine Anfrage an die Verwaltung starten, die ggf. auf dem Dienstweg von ihren Oberbehörden eine Auskunft/ Meinung einholen kann.

    Das würde mich dann auch vor dem Hintergrund von § 829a ZPO interessieren.

    Es wird von unserem OLG noch ein Schreiben zu diesem Thema erwartet. Die GV-Prüfungsbeamten haben das beantragt.

    Eine Umfrage bei allen AG'en in unserem LG-Bezirk zuzüglich des Präsidial-Amtsgerichts hat ergeben, dass ganz überwiegend an die GV nur das hinausgegeben wird, was von den Gläubigern an Abschriften eingereicht wurde, als ggf. auch nur eine Ausfertigung. Es besteht die Ansicht, dass es sich bei der Zustellung nach wie vor um eine solche im Parteibetrieb handelt, die Geschäftsstelle bei Beantragung lediglich vermittelt. Insoweit obliegt es dem GV, weitere Abschriften selbst zu fertigen oder vom Gläubiger anzufordern.

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