Nacherbenvermerk vergessen, Nacherbfall ist eingetreten

  • Folgendes Problem:

    Es liegt ein öffentl. Testament vor in dem der Erlasser folgendes verfügte:
    "Zu meiner Erbin setzte ich meine Ehefrau F ein. Diese soll über meinen Besitz frei schalten und walten können.
    Für den Fall, dass meine Frau F keinen anderen Erben einsetzt, soll nach ihrem Tode mein Sohn S meinen Besitz erben. "

    Erbfall ist eingetreten im Jahre 1985. Der damals zuständige RPfl. berichtigt das Grundbuch dahingehend, dass F als Alleineigentümerin eingetragen wird. Ein Nacherbschaftsvermerk wurde nicht eingetragen.

    Jetzt ist die Frau F gestorben und der Sohn S beantragt die Grundbuchberichtigung auf seinen Namen, da der Nacherbfall eingetreten sei, da F keine Verfügungen von Todes Wegen getroffen hat.

    1. Die Auslegung des Testamentes im Jahre 1985 dahingehend, dass F Alleinerbin geworden ist, ist m.E. unrichtig. Richtigerweise ist F auflösend bedingte (befreite) Vorerbin und S ist aufschiebend bedingter Nacherbe. Im Grundbuch ist zum Glück seitdem nichts passiert. Kann ich die Grundbuchberichtigung durch Nachholung des Nacherbenvermerks ergänzen ? Oder würdet ihr den gar nicht mehr ergänzen, da der Nacherbfall eingetreten ist ?

    2. Der Eintritt des Nacherbfalls hängt von dem Nachweis einer Bedingung ab. Diese besteht in der Nichterrichtung einer Verfügung von Todes wegen der F. Kann ich einen Erbschein verlangen oder genügt die e.V. des S, dass F keine Vfg. v.T.w. hinterlassen hat ?

    Welchen Weg würdet ihr gehen ?
    Bin für Vorschläge dankbar.

  • Bedauerlich ist schon einmal, dass man ein notarielles Testament überhaupt auslegen muss. Die zitierten Formulierungen sind natürlich hanebüchen.

    Richtig wäre gewesen:

    "Ich setze meine Ehefrau F zu meiner alleinigen Vorerbin ein. Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft -soweit gesetzlich zulässig- befreit. Nacherbe ist mein Sohn S, ersatzweise dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen. Die Nacherbfolge tritt nicht ein, falls meine Ehefrau anderweitig letztwillig verfügt."

    Damit wären wir bei dem von Dir befürworteten -zutreffenden- Auslegungsergebnis, allerdings mit der Maßgabe, dass die Nacherbfolge nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt angeordnet wurde. Die Auslegung des Testaments ist soweit klar, sodass man bezüglich der Auslegungsfrage nach meiner Ansicht keinen Erbschein verlangen kann.

    Der Nacherbenvermerk kann nach dem Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr eingetragen werden, weil das Grundbuch dadurch unrichtig würde (wenn er eingetragen worden wäre, wäre er jetzt auch unrichtig).

    Was den Nachweis des Ausfalls der auflösenden Bedingung (nicht: des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung) angeht, so würde ich zunächst das Eintreffen der Nachlassakten nach der Ehefrau abwarten. Wenn dort ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde, löst sich das Problem in Wohlgefallen auf.

  • NL-Akten nach der Frau F sind nicht vorhanden (örtliche Zuständigkeit wäre gegeben).
    Das stellt für mich aber ja noch keinen Nachweis des Nichtvorliegens von Vfg. v. t. w. der Frau dar.
    Ich tendiere daher zur Forderung eines Erbscheins nach dem Erblasser, der die Nacherbfolge ausweist, so dass ich den Sohn S als Eigentümer eintragen kann.
    Nachholung des Nacherbenvermerks schenke ich mir, da -wie Cromwell zutreffend feststellt-, bereits Unrichtigkeit vorliegt und Schutzgedanke des § 51 GBO nicht mehr greift.

  • Nach meiner Ansicht reicht eine notarielle eidesstattliche Versicherung über das Nichtvorhanden einer letztwilligen Verfügung der Ehefrau, weil sich auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren damit zufrieden geben müsste. Aber bekanntlich sind diese Nachweisfragen nicht unumstritten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!