Änderung Teilungserklärung aufgrund baulicher Erweiterung

  • Liebe Gemeinde :D,

    ich habe mal wieder ein Problem, bei dem ich auf eure Hilfe angewiesen bin...

    Mir liegt die Änderung einer Teilungserklärung samt neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung vor. Das Haus ist erweitert worden und dies soll nun eingetragen werden.

    Darf ich davon ausgehen, dass - neben Antrag und Bewilligung - auch diesbezüglich die Einigung der Miteigentümer erforderlich ist??? Die fehlt hier nämlich, wenn das der Fall sein sollte.

    Außerdem ist bzgl. des einen Miteigentumsanteils ein Nießbrauchsrecht für den Vater des Eigentümers eingetragen, welches nun auf die geänderten Verhältnisse erstreckt werden soll. Wie trägt man denn sowas ein??? Und was kostet das aus welchem Wert? :confused:

    Danke schon jetzt für eure Hilfe...

  • Dein Sachverhalt ist mir leider zu unbestimmt, weil nicht klar ist, was jetzt konkret beantragt worden ist. Eine rechtliche Einordnung ist somit nicht möglich.
    Soll z.B. aus WE 1-3 WE 1-6 werden? Sollen Miteigentumsanteile von den alten Einheiten abgeschrieben werden, um neue Einheiten zu bilden? Wird ehemals Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt und umgekehrt? Im letzten Fall ist auf jeden Fall eine Auflassung sämtlicher Eigentümer erforderlich.

    Nießbrauchproblematiken sind nicht meine Stärke, so dass ich dazu nichts sagen kann.

  • Das Gebäude wurde baulich erweitert. Es kommen also für beide Miteigentumsanteile, die bereits vorher existiert haben, neue Räume dazu. Die Anteile bleiben haben größentechnisch unverändert.

    Reicht das als weitere Information?

  • Eine Einigung ist hier nicht erforderlich, da keine Miteigentumsanteile übertragen werden. Die in Abt. II und III eingetragenen Belastungen erstrecken sich nach Vollzug der Eintragung automatisch auf das Sondereigentum an den neuen Räumen. Eine Nachverpfändung ist nicht nötig.
    Im BV würde ich zu lfd. Nr. 1 in den Spalten 5 und 6 eintragen, dass der Inhalt der Teilungserklärung geändert worden ist und mit dem Miteigentumsanteil nun auch das Sondereigentum an den Räumen... gemäß Aufteilungsplan vom ... verbunden ist.

    Kosten: §§ 76 Abs. II, 64 KostO.

  • Eine Einigung ist hier nicht erforderlich, da keine Miteigentumsanteile übertragen werden.


    Insoweit kann ich DietmarG nicht ganz zustimmen. Bei der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum handelt es sich um eine gegenständliche (nicht bloße inhaltliche) Änderung des Gemeinschafts- bzw. Sondereigentums. Materiell-rechtlich bedarf es somit der Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer gem. § 4 WEG in Auflassungsform. Verfahrensrechtlich bedarf es der Bewilligung sämtlicher betroffener Wohnungseigentümer (vgl. Riecke/Schmid, 2. Auflage, § 7 Rn. 215ff, 216, 221).
    Evtl. Belastungen erstrecken sich kraft Gesetzes auf das umgewandelte isolierte Sondereigentum.

    Mein Eintragungstext würde in Spalte 5+6 wie folgt lauten:
    "Die Teilungserklärung ist geändert. Gemeinschaftseigentum ist in Sondereigentum umgewandelt. Der hier gebuchte Miteigentumsanteil ist nunmehr verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung etc. bezeichnet mit Nr. 1 gem. (neuem) Aufteilungsplan zur AB Nr. vom...Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird Bezug genommen auf die Bewilligung vom... zur UR.-Nr.+Notar."

    Den alten Beschrieb "verbunden mit Sondereigentum..." und die alte AB mit AP würde ich röten, da sich die neue AB auf alle Räume bezieht (neue und alte).

  • [quote='Eagle1899','RE: Änderung Teilungserklärung aufgrund baulicher Erweiterung Gebäude wurde baulich erweitert. Es kommen also für beide Miteigentumsanteile, die bereits vorher existiert haben, neue Räume dazu. Die Anteile bleiben haben größentechnisch unverändert.

    ....QUOTE]

    Spätere An-, Um- und Ausbauten werden Gemeinschaftseigentum (BayObLG, DNotZ 1973, 611; OLG München, B. v. 5.10.2006, 32 Wx 121/06 = DNotI-Report 10/2007, 78; OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 21, unveröffentlichte Gutachten des DNotI-Instituts vom 28.05.2004, Nr. 11362 und vom 16.03.2007, Nr. 75011)

    Die Umwandlung dieses Gemeinschaftseigentums in Sondereigentum setzt die Einigung aller Wohnungseigentümer in der Auflassungsform des § 4 WEG voraus (Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008, RN 2967 m.w.N.). Dinglich Berechtigte müssen dann, wenn sie (auch) verlierender Teil sind, zustimmen (Schöner/Stöber, a.a.O.; OLG Düsseldorf, B. v. 17.12.2009, 3 W 225/09).

    Ist die Einigung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt, kann keine Zwischenverfügung ergehen (BayObLG, DNotZ 2001, 557).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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