Rangvorbehalt bei Grundschuld für RückAV

  • Hallo,
    in meinem Fall verkauft die Stadt ein Baugrundstück an zwei Erwerber. Ich soll eine Finanzierungsgrundschuld eintragen, bei der ein Rangvorbehalt für eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Stadt vermerkt sein soll.
    Ich bin mir nicht sicher, ob das geht: Derzeit ist die Stadt selbst ja noch Eigentümer.
    Laut Schöner/Stöber ist ein Rangvorbehalt für eine Vormerkung möglich. Ob auch für eine AUFLASSUNGSvormerkung, dazu äußert er sich allerdings nicht. Und erst recht nicht dazu, ob der zu sichernde Anspruch schon vormerkbar sein muss.
    Hat jemand da mehr Ahnung als ich?

  • Ob eine Auflassungsvormerkung begünstigtes "Recht" eines Rangvorbehalts sein kann, ist umstritten (verneinend MüKo/Kohler § 881 Rn.5 Fn.9 m.w.N.; bejahend Staudinger/Kutter § 879 Rn.8 und § 881 Rn.2 m.w.N.). Der Knackpunkt ist, dass die durch die Vormerkung gesicherte Rechtsänderung (Eigentumsübergang) selbst nicht rangfähig ist.

  • Anderer Aspekt:

    Ist die nach Landesrecht evtl erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Belastung des kommunalen Grundstücks vorgelegt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Knackpunkt ist, dass die durch die Vormerkung gesicherte Rechtsänderung (Eigentumsübergang) selbst nicht rangfähig ist.



    Diesen Knackpunkt - der selbstverständlich unbestritten ist - würde ich persönlich nicht - zumindest nicht als einziges - Argument gelten lassen, wenn es um die Frage geht, ob eine Auflassungsvormerkung begünstigtes Recht eines Rangvorbehalts sein kann.

    Immerhin hält uns die (eigentliche) Rangunfähigkeit der mit der Vormerkung zu sichernden Rechtsänderung auch nicht davon ab, Rangvorbehalte zu Lasten einer Auflassungsvormerkung oder/und schließlich Rangänderungen, an der Auflassungsvormerkungen beteiligt sind, einzutragen (Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rz. 1531a m.w.N.).

    Wer derlei Eintragungen vornimmt, kann die Eintragung eines Rangvorbehaltes zu Gunsten einer Auflassungsvormerkung m.E. zumindest nicht mit der (alleinigen) Begründung ablehnen, dass diese nicht rangfähig sei.

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