Vergütung nach neuem oder altem Recht

  • Ich habe hier eine Verfahrensbeiständin, die ihre Vergütung für das zweitinstanzliche Verfahren beantragt, § 158 Abs. 7 FamFG.

    Problem: Sie wurde in der ersten Instanz im August 2009 noch als Verfahrenspflegerin bestellt. Das Verfahren läuft seit Mai 2009.

    Sie beantragt jedoch die Pauschale nach FamFG.

    Wie seht ihr das? Muss ich bitten einen Antrag nach altem Recht zu stellen? Oder kommt es auf den Zeitpunkt des Tätigwerdens an?

  • Weder noch.
    Verfahren vor dem 01.09.2009 angeleiert, lief nach altem Recht ab.
    Die V-Pflegschaft war mit Ende der 1. Instanz beendet (§ 67 II FGG).
    In der RM-Instanz hätte V-Beistand neu bestellt werden müssen. ist das nicht erfolgt, gibt es keine Vergütung.

  • Super, Danke für dem Hinweis!

    Hätte ich auch selber mal ins alte Recht gucken sollen :oops:

    Wie wäre es eigentlich, wenn ein Verfahrenspfleger (jetzt Verfahrensbeistand genannt) nach altem Recht bestellt wurde und jetzt nach neuem Recht eine Pauschale will?

  • Entweder ist man VPfleger alten Rechtes oder VBeistand neuen Rechtes. Nach der Antwort auf diese Frage richtet sich das Entgelt.

  • Bei uns haben es zum Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwälte noch immer nicht begriffen und rechnen statt die 350 € noch immer die Sätze für den Verfahrenspfleger nach altem Recht ab, und das sind dann manchmal glatt nur 50 €. :confused:

  • Jetzt habe ich folgenden Fall:
    Die Verfahrenspflegerin ist in der ersten Instanz nach altem Recht bestellt worden.
    Das Ruhen des Verfahrens wurde dann am 20.09.2009 angeordnet und später wieder aufgenommen; damit Überleitung in neues Recht Art. 111 Abs. 3 FGG-RG.

    Wird die Verfahrenspflegerin dann automatisch Verfahrensbeständin und kann auch in der zweiten Instanz tätig werden oder muss sie neu (als Verfahrensbeiständin) bestellt werden?

    Ich meine das neue Recht gilt nur für die Folgeentscheidungen. Also muss sie meiner Meinung nach in der zweiten Instanz neu bestellt werden. Seht ihr das auch so?

  • Durch das Ruhen des Verfahrens wurde das Verfahrenspflegeramt nach meiner Ansicht nicht beendet, sodass die Verfahrenspflegerin nach Fortführung des Verfahrens jedenfalls in der ersten Instanz weiter in dieser Eigenschaft tätig werden kann. Ob sie in der zweiten Instanz zur Verfahrenspflegerin oder zur Verfahrensbeiständin bestellt werden muss, hängt davon ab, ob und inwieweit sich auch das Beschwerdeverfahren nach altem Recht richtet.

  • Mein Richter beantwortet das wie folgt:
    "Die Bestellung erstreckt sich auch auf die zweite Instanz, weil gem. § 50 Abs. 4 FGG erst eine rechtskräftige Entscheidung oder ein sonstiger (endgültiger) Abschluss die Verfahrenspflegschaft kraft Gesetzt beendet. Die genannte Vorschrift schließt als Spezialvorschrift die ohnehin nur denkbare Anwendung des § 67 Abs. 2 FGG aus, der Verfahrenspflegschaften in Betreuungssachen betraf.

    Dass das Verfahren infolge seines Beschlusse vom ... (Übergang auf neues Recht), ändert nichts daran, dass die nach "altem Recht" erlassenen Beschlüsse selbstverständlich wirksam bleiben. Im Übrigen hat sich im Hinblick aif die Beendigung des Amtes (nunmehr: Verfahrensbeistandschaft) kraft Gesetzes auch nach "neuem Recht" inhaltlich nichts geändert (§ 158 Abs. 6 FamFG). Aufwendungsersatz und Vergütung stehen Ihnen deshalb auch in der zweiten Instanz nach den Grundstätzen zu, die für Verfahrenspfleger gelten (§§ 50 Abs. 5, 67a FGG).":gruebel:

    ...

  • Jetzt will ich mich hier mal einklincken, habe nämlich genau das Problem.

    Das Verfahren wurde Anfang 2009 anhänig und Verfahrenspflegerin wurde bestellt. Dann wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
    Nach in Kraft treten des FamFG wurde das Verfahren wieder aufgenommen.

    Jetzt rechnet die Verfahrenspflegerin nach altem Recht ab. (33,50 €/h)

    Ich tendiere schon dazu, dass dies richtig ist, da sie ja nach dem FGG bestellt wurde und ich der Meinung bin, das Ruhen ändert nichts daran.

    Aber ich bin mir halt nicht ganz sicher, weil das Verfahren erst mit FamFG wieder aufgenommen wurde.

  • Nach meiner Ansicht ist entscheidend, wann sie ihre Tätigkeit entfaltet hat.

    Bei Nachlasspflegschaften mit einiger Dauer ist es ja ähnlich. Wird das Vergütungsrecht geändert, wird für die Zeit vorher nach altem und für die Zeit nachher nach neuem Recht vergütet.

    Mit Art. 111 FGG-RG hat die Vergütungsfrage nichts zu tun.

  • Bei der Vergütung des V-Pflegers hat sich durch das FamFG nichts geändert.
    Verfahrensbeistand ist der VPfleger auch nicht, da ein Verfahren, das vor dem 01.09.2009 beantragt worden ist, nicht nach dem FamFG geführt wird. Das Ruhen des Verfahrens ändert hieran nichts, genauso wenig wie eine komplette Untätigkeit in dieser Zeit.

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