Restgeld beim Zwangsverwalter - wer bekommt's?

  • Hi,

    wir haben in einem IN-Verfahren ein Grundstück freihändig verkauft. Bis dahin betrieb ein Grundpfandgläubiger die Zwangsverwaltung.

    Nun wurde das ZV-Verfahren kurz vor der Eigentumsübertragung aufgehoben. Der Zwangsverwalter hat nun noch ein Guthaben auf seinem Anderkonto und fragt, wer es haben möchte.

    Da sag ich natürlich auch erst einmal 'ich', andererseits ist mir schon klar, dass die Erlöse aus der ZV dem betreibenden Grundpfandgläubiger zustehen.

    Also: Wie läuft das am Ende eines ZV-Verfahrens, bekommt der Grundpfandgläubiger im Rahmen einer Endabrechnung alles, was beim Zwangsverwalter auf dem Konto liegt oder muss man da differenzieren?

    Grüße!

  • Wenn das Verfahren durch Antragsrücknahme aufgehoben wurde, besteht kein Bedürfnis für eine nachträgliche Planaufstellung, da alle Einnahmen nach Abzug der Ausgaben dem Verfahrensschuldner (hier InsO-Verwalter) zustehen.

  • Auch mit Teilungsplan stehen dem Schuldner nach Antragsrücknahme die Übererlöse zu. Nur geleistete Vorschüsse werden dem Gl. zurückerstattet.
    Schau mal im Forum Zwangsversteigerung, da gibts mehrere Threads dazu.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Auch mit Teilungsplan stehen dem Schuldner nach Antragsrücknahme die Übererlöse zu. Nur geleistete Vorschüsse werden dem Gl. zurückerstattet.
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    Stimmt, da gibt's tatsächlich genau den Fall, den ich hier meine. Vielen Dank allen Antwortern, ich werde mal weiter berichten, wie die Sache ausging!

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    da bin ich wieder und siehe da - es hat tatsächlich geklappt, das Guthaben haben wir bekommen, zwar nur ein parr 100 EUR, aber immerhin.

    Habe daraufhin mal das ZVG durchgesehen, verstehe aber nicht so ganz, wo der UNterschied ist, ob die Aufhebung der ZVerw durch Rücknahme oder durch Zuschlag ist. Warum werden die Fälle unterschiedlich gehandhabt? :confused:

  • Auch mit Teilungsplan stehen dem Schuldner nach Antragsrücknahme die Übererlöse zu. Nur geleistete Vorschüsse werden dem Gl. zurückerstattet.
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    Stimmt, da gibt's tatsächlich genau den Fall, den ich hier meine. Vielen Dank allen Antwortern, ich werde mal weiter berichten, wie die Sache ausging!



    da bin ich wieder und siehe da - es hat tatsächlich geklappt, das Guthaben haben wir bekommen, zwar nur ein parr 100 EUR, aber immerhin.

    Habe daraufhin mal das ZVG durchgesehen, verstehe aber nicht so ganz, wo der UNterschied ist, ob die Aufhebung der ZVerw durch Rücknahme oder durch Zuschlag ist. Warum werden die Fälle unterschiedlich gehandhabt? :confused:

    Muss mal das alte Ding hochholen, da ich nun den Fall habe:

    • Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, da im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt wurde
    • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde nun ein Teilungsplan aufgestellt und nun will der Zwangsverwalter das Guthaben an den gesicherten Grundpfandgläubiger auszahlen


    Ist das korrekt oder hat die Insolvenzmass u.U. Anspruch auf Auszahlung des Guthabens?

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