Dienstanweisung in NRW und Zahlungen nach Rechtskraft der nachträgl. Gesamtstrafe

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    aus gegebenem Anlass würde mich interessieren, ob eine Dienstanweisung in NRW insgesamt gültig ist oder nur eine behördeninterne Regelung darstellt?

    Außerdem würde mich interessieren, wie dort mit Zahlungen verfahren wird, die nach Rechtskraft einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe zu dem einbezogenen Verfahren gezahlt werden? Umbuchung bzw. Auszahlung?

    Vielen Dank!

  • Wenn du von der Dienstanweisung JUKOS sprichst, die ist, soweit ich mich erinnere, NRW-weit gültig.

    Nach RK der Gesamtgeldstrafe werden hier Zahlungen, die im einbezogenen Verfahren eingehen entweder zur neuen Gesamtgeldstrafe umgebucht, oder auf die Kosten verrechnet (soweit noch offen). Auszahlungen erfolgen nur sehr selten (und äusserst ungern;)).

  • Genau diese meine ich.
    Daraus geht aber wohl nicht hervor, dass Umbuchung/Auszahlung der Zahlung auf die einbezogene Geldstrafe an das vollstreckende Bundesland verweigert werden kann?

    Innerhalb unserer Behörde buchen wir auch mal um. Auszahlungen an andere Bundesländer gestalten sich halt technisch schwieriger, aber werden von der ein oder anderen Behörde ausdrücklich und unnachgiebig gefordert. Die bloße Mitteilung von anrechenbaren Leistungen reicht da nicht aus ;)

  • Umbuchung in ein anderes Bundesland ist nicht zulässig.
    Es gibt eine , für alle verbindliche ;),Vereinbarung der Bundesländer untereinander, dass Zahlungen, die im jeweiligen Landeshaushalt gelandet sind, auch dort bleiben sollen. Eine Umbuchung über Ländergrenzen hinweg ist nicht zulässig.

    Frag mal deinen Leiter KVJ, der müsste die Vereinbarung eigentlich parat haben. Oder ansonsten empfehle ich die VPS JUKOS, die müssen es auch wissen.

  • So stehts in der DA:


    JUKOS ZÜV NRW Dokumentation
    Dienstanweisung Staatsanwaltschaft 06.11.2008
    Seite 38
    6.4.1 Aufhebung von Zahlungen
    (1) Nach Bildung einer Gesamtgeldstrafe kann die KVJ als Ausnahmeregelung im einbezogenen Verfahren gebuchte Zahlungen, die im führenden Verfahren angerechnet werden, aufheben; dabei ist gleichzeitig eine angemessene Kontobearbeitungssperre anzuweisen,die den Zeitraum bis zur Löschung der einbezogenen Geldstrafe abdeckt.In allen anderen Fällen ist die Bearbeitung von Zahlungsaufhebungen ausschließlich über die zuständige Gerichtskasse abzuwickeln.






    (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn das führende Verfahren außerhalb von Nordrhein-Westfalen bearbeitet wird.


  • Danke Anemone...

    ABER:
    Was ist KVJ? :gruebel:
    Und was heißt in diesem Zusammenhang Aufhebung der Zahlung im einbezogenen Verfahren? Soll damit nicht bloß ein rein technisches Kassenproblem umgangen werden? Also etwa die Umbuchung des Betrages vom einbezogenen Verfahren zum führenden Verfahren? :oops:

    Nach Mitteilung meines Kollegen (wir sind in Rheinland-Pfalz) fordert auch eine StA aus NRW die Auszahlung der hier in der einbezogenen Geldstrafe nach Rechtskraft gezahlten Beträge.

  • Schon lustig - soeben flatterte hier ein Berichtsauftrag der GenStA ein, dessen Grundlage ein Schreiben der Senatsverwaltung der Justiz Berlin an alle weiteren Landesjustizverwaltungen ist mit der Frage, wie genau eben diese Problematik im jeweiligen Bundesland gehandhabt wird bzw. zu handhaben wäre.
    Ausgangspunkt war Zahlungsverweigerung wegen "JugKost".

  • Ganz genau :D
    Zufällig tummeln sich hier bei uns aber darüberhinaus ähnliche Problemchen, u.a. eben mit NRW im umgekehrten Fall.
    Sehr verwunderlich.

  • Also in Hessen wird im Normalfall alles (auf dem Papier) auf die Gesamtstrafe angerechnet, was im einbezogenen Varfahren - in welchem Bundesland auch immer - bereits geleistet/gezahlt wurde. Wir fordern die tatsächliche Umbuchung der Beträge nicht. Es genügt die Mitteilung der anzurechnenden Leistungen (oder noch besser: die eigene Prüfung der jeweiligen Akte/VH).
    Aber wenn im Einzelfall die Geldern an uns weiter geleitet werden, sträuben wir uns auch nicht, sie anzunehmen.
    Umgekehrt genauso: normalerweise zahlen wir die Geldern nicht an die einbeziehende STA aus, nur wenn sie es unausweichlich und mit Nachdruck einfordern............................
    Übrigens auch wir arbeiten mit "Jukos".



  • KVJ= Koordinierungsstelle für das Verfahren JUKOS

    Das sind bei uns speziell weitergebildete Kostenbeamte. Die führen die von uns angeordneten Buchungen im JUKOS aus. Also zum Beispiel die Aufhebung = Sollminderung der Zahlungen im einbezogenen Verfahren und Löschung der Geldstrafe. Und der Leiter KVJ ist bei uns ein Rechtspflegerkollege, der u. a. als Schlichtungsstelle zwischen KB´s und Rpfls. agiert und für die Reparatur von Falschbuchungen im Konto zuständig ist.

    Ich würde den Kollegen von der StA in NRW mal unter Hinweis auf die hier gültige Dienstanweisung mitteilen, dass eine Umbuchung/Überweisung der gezahlten Beträge nicht erfolgt. Vielleicht geben sie dann ja Ruh. Das Verfahren ist nämlich keine Einbahnstraße, sondern gilt auch anders rum, sprich wir in NRW können auch keine Herbuchung verlangen. Da ist der Kollege/in auf nem ganz falschen Schiff.:)

  • JUKOS NRW hat nichts mit JUKOS Berlin zu tun. Zahlungen nach RK sind selbstverständlich an das einbeziehende Verfahren weiterzuleiten. Dafür gibt es die Kost 20. Die Ländervereinbarung greift hier nicht. Diese besagt nur, dass entstehende Kosten nicht ausgeglichen werden.

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