Pfändung künftige Rentenansprüche

  • Was ist eigentlich mit der Pfändung von zukünftigen Rentenansprüchen, die insolvenzfest sind?

    Es entsteht doch hier auch ein Absonderungsrecht.

    Das sind doch gelegte Minen, die erst ein paar Jahre nach Erteilung der RSB hochgehen werden.

    :gruebel:

  • Schuldner steht vor Insolvenzeröffnung in Lohn und Brot. Zu diesem Zeitpunkt (2000) werden die zukünftigen Rentenansprüche (Schuldner bekommt noch keine Rente) gepfändet. Im Jahre 2010 wird Insolvenz eröffnet. Im Jahre 2029 bekommt der Schuldner die Rente ausbezahlt.

    Hier ist doch dann die Rente immer noch wirksam gepfändet für den Gläubiger, oder?

  • Schuldner steht vor Insolvenzeröffnung in Lohn und Brot. Zu diesem Zeitpunkt (2000) werden die zukünftigen Rentenansprüche (Schuldner bekommt noch keine Rente) gepfändet. Im Jahre 2010 wird Insolvenz eröffnet. Im Jahre 2029 bekommt der Schuldner die Rente ausbezahlt.

    Hier ist doch dann die Rente immer noch wirksam gepfändet für den Gläubiger, oder?



    Über derartige Themen habe ich mir auch schon Gedanken gemacht.

    Grundsätzlich wäre es aber kein Problem, weil die Pfändung nach § 114 Abs. 3 InsO mit Ablauf des Monats der Eröffnung (oder des Folgemonats) unwirksam wird. Und jetzt kommt das Problem, nämlich, dass ist die Kenntnis der RV von der Eröffnung. Und da habe ich auch meine Bedenken. :confused:

  • die materielle Wirkung ist weg, es müsste die Pfandverstrickung noch beseitigt werden.



    Was meinst Du was passiert, wenn ich darauf bestehe, dass die TH die Pfändungen formal aufheben lassen sollen? Dann kannst Du hier irgend wann einen Nachruf von mir hier lesen.

    @ rainer

    wieso sollte es das nicht?

  • Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden,

  • Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH, IX ZR 87/07, gehe ich einmal davon aus, dass der Gläubiger keine gesicherte Rechtsposition hat.

    Wäre es nicht so, wäre der in die Insolvenz gegangene Rentner gegenüber demjenigen, der erst im 30 Jahren Anspruch auf eine Rente hat, benachteiligt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich denke, Rainer will darauf raus, dass das Insolvenzverfahren lange nach Pfändung aber eben lange vor Renteneintritt durchgeführt wird - samt Wohlverhaltensphase.

    Die (zuvor wirksam gepfändete künftige) Rente wird also weder im Insolvenzverfahren, noch in der WVP ausgezahlt, der Rentenauszahlungsanspruch entsteht erst viele Jahre nach RSB.

    Mitmal taucht im Rentenbescheid im wohlverdienten Ruhestand plötzlich auf, dass ein Betrag X an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt wird. :eek: Bingo!

    Dem kommt man sicherlich nur mit einer Vollstreckungsgegenklage im Rentenalter bei, oder? Möglich wäre auch, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren blickig ist und alle, aber auch wirklich alle laufenden Pfändungen benennen und belegen kann. Welcher Schuldner aber kann das? "Das hab ich nieeee bekommen." "Ist mir nicht zugestellt worden." etc.

    Wenn das noch im laufenden Insolvenzverfahren auffällt (bekannt wird), kann man ja noch mit dem Zaunpfahl winken. Ansonsten darf sich der Rentner dann seiner Jugendsünden erinnern und klagen.

    Eine andere Lösung sehe ich nicht.

  • Es spielt meiner Meinung nach überhaupt keine Rolle, ob und wann der Renteneintritt erfolgt. Als künftige Forderungen können auch die Renten bereits gepfändet werden, die erst später zur Auszahlung kommen, aber von ihrem Anspruch her bereits entstanden sind.

    Der Wortlaut des § 114 Abs. 3 InsO sagt doch ganz klar, dass im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden sein muss, was hier eindeutig der Fall ist.

  • Als Bezüge aus einem Dienstverhältnis, die von der Vorschrift erfasst werden, sind alle Arten von Einkünften i.S.d. § 850 ZPO zu verstehen (Nerlich/Römermann, Rn. 17 zu § 114 InsO). Weiter an deren Stelle tretende laufende Bezüge Rn. 26 ff und Bezüge für die spätere Zeit Rn. 30.

    Siehe auch die Bezeichnung "Bezüge" in § 287 Abs. 2 InsO.

    Ich denke mir, dass man mit der Bezeichnung "Bezüge" vermeiden wollte, dass es Auslegungsschwierigkeiten gibt.

  • OK, dann greift 114 Abs. 3 InsO und ich hab mir umsonst einen Kopf gemacht. ;)



    Würde man es anders sehen, müsste man sich auch um die Wirksamkeit einer Abtretung Gedanken machen, die vor der Eröffnung vereinbart wurde und auch die Rentenansprüche erfasst, die irgend wann mal gezahlt werden.

    Der Zessionar könnte dann, viele Jahre nach dem Insolvenzverfahren die Abtretung der DRV vorlegen und Zahlung verlangen.

    Ich denke mir, dass man sich über die von Dir hier angebrachte Pfändung (nur) der künftigen Rentenansprüche keine Gedanken gemacht hat oder man hat es als selbstverständlich gesehen, dass alle Pfändungen künftiger Bezüge etc. gemeint sind.

    Im Gegensatz zu Abs. 1 ist in Abs. 3 auch nur von Bezügen die Rede und nicht wie im Abs. 1 von Bezügen aus einem Dienstverhältnis und auch von den an deren Stelle tretenden laufenden Bezügen.

    Allerdings kann man daraus auch schließen, dass sich die Formulierung in Abs. 3 an die in Abs. 1 anschließt oder anschließen soll.

  • Würde man es anders sehen, müsste man sich auch um die Wirksamkeit einer Abtretung Gedanken machen, die vor der Eröffnung vereinbart wurde und auch die Rentenansprüche erfasst, die irgend wann mal gezahlt werden.

    Der Zessionar könnte dann, viele Jahre nach dem Insolvenzverfahren die Abtretung der DRV vorlegen und Zahlung verlangen.


    Ja, das könnte er. Stelle Dir einfach vor, Dir legt jemand eine Abtretungserklärung vor. Die ist unauffällig und Du weißt nicht, dass dem Schuldner RSB erteilt wurde. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, zur Widerlegung des Bestehens der Forderung den Beschluss über die Erteilung der RSB vorzulegen.

    Bei der Pfändung haben wir aber eine Pfändungswirkung, die zunächst zu berücksichtigen ist, doch hat auch hier der Schuldner die Möglichkeit, gegen die Pfändung anzugehen. Ob hierfür § 766 ZPO einschlägig ist, wissen die hier anwesenden Rpfl. aber sicher besser.

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