Ersuchen der Umlegungsstelle um Austragung eines Flurstücks wegen Fehler

  • Ich habe einen Antrag/Ersuchen der Umlegungsstelle mit folgenden Inhalt auf dem Tisch: Bei Durchsicht der Grundbücher auf Richtigkeit musste ich feststellen, dass uns beim Grundbuchbalatt x lfd. Nr. 35 ein Fehler unterlaufen ist. Das Flurstück .. Flur .. Gemarkung.. wurde durch den Umlegungsplan vom 27.07.2005 nicht rechtskräftig. der Plan wurde dementsprechend geändert. Ich bitte Sie um Austragung des Flurstücks .. aus dem Grundbuchblatt x lfd. Nr. 35 und um Austausch der Seiten 16 und 17 des Umlegungsplanes.

    Bin nun ziemlich ratlos. Geht so was überhaupt. Im Grundbuchblatt x wurde für Grundstück lfd. Nr. 35 auf Ersuchen der Umlegungsstelle die Gemeinde eingetragen. Die ist ja nun Buchberechtigte und müsste der Änderung wohl zustimmen. Und kann dann das Flurstück gelöscht werden und die Katasterbehörde erhält Nachricht?

  • Ich habe das jetzt richtig verstanden: Der Fehler lag bei der Umlegungsstelle, die ursprünglich die Rechtskraft auch bezüglich des besagten Flurstücks festgestellt und daraufhin auch diesbezüglich das Ersuchen gestellt hat?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Richtig verstanden! Die Umlegungsstelle schreibt ja auch: "das uns ... ein Fehler unterlaufen ist". Beim Ersuchen um Eintragung haben alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Es wurde bestätigt dass der Umlegungsplan gem. § 71 (1) BauGB in Kraft getreten ist . Das Ersuchen umfasste diverse Flurstücke - nur das betroffene hätte nicht enthalten sein dürfen. Die Formulierung das Flurstück x wurde nicht rechtskräftig ist übrigens auch so im Schreiben der Umlegungsstelle enthalten.

  • Das Ersuchen der Umlegungsstelle ist ohne Prüfung auf seine inhaltliche Richtigkeit zu erledigen, es gilt auch hier § 38 GBO, dass bei dem Ersuchen nur zu prüfen ist, ob die ersuchende Behörde zur Stellung des Ersuchens befugt ist. Es prüft nicht, ob das Ersuchen inhaltlich richtig ist, denn dafür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, s. Hügel GBO, § 38 RdNr. 15.

  • Das stimmt nicht ohne Weiteres:

    "Ist das Ersuchen im Grundbuch bereits vollzogen worden, so können Unrichtigkeiten tatsächlicher Angaben dennoch jederzeit berichtigt werden; dies betrifft zB Angaben zum Grundstück (Beschrieb, Größe) oder zu den Beteiligten (Schreibweise des Namens, Geburtsdatum) (Demharter GBO § 22 Rn 22, 23). Bezüglich rechtlicher Änderungen ist eine Berichtigung des Ersuchens und des Grundbuchs nur dann möglich, wenn Rechte Dritter dadurch nicht – auch nicht eventuell – eingeschränkt werden (KG JFG 14, 176). Diejenigen, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zum Ersuchen geführt hat, müssen sich die Berichtigung gefallen lassen (Meikel/Roth GBO § 38 Rn 36). Die Möglichkeiten einer Berichtigung oder der Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs richten sich ansonsten nach den allgemeinen Regeln der §§ 22, 53 GBO (KG JFG 14, 176)."

    (Hügel/Zeiser § 38 Rn. 6)

    Diese Berichtigung sollte m. E. in Ersuchensform beantragt werden und ist also nur möglich, wenn sich an dem Grundstück seit Vollzug des Ersuchens nichts getan hat. Wobei mir eines noch nicht klar ist: Das GBA hat u. a. auch Bekanntmachung nach § 71 BauGB erhalten (§ 74 BauGB). Mit dieser Bekanntmachung tritt gemäß § 72 BauGB der neue Rechtszustand an die Stelle des alten. Da stelle ich mir die Frage, inwieweit das Grundbuch überhaupt unrichtig sein soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Na, da bist Du mir zuvorgekommen:

    Nachdem das Ersuchen bereits vollzogen wurde, kommt zwar noch die Berichtigung wegen bloßer Versehen und offenbarer Unrichtigkeiten in Betracht (KG, JFG 14, 176 ff (179/180); JFG 15, 138 ff (139/140). Das KG führt dazu aus, dass sich die am Verfahren Beteiligten (dort: Gläubiger) eine Berichtigung in gleicher Weise gefallen lassen müssten, wie eine Prozesspartei die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO. Zu § 319 ZPO hat der BGH erst kürzlich mit B. v. 16.12.2010; V ZB 150/10 entschieden:… Vor diesem Hintergrund entfaltet auch der sog. Berichtigungsbeschluss des Beschwerdegerichts keine Bindungswirkung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349, 1350; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 29 mwN). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn selbst für Dritte ohne weiteres deutlich wird, dass zweifelsfrei ein Versehen vorliegt (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). So liegt es hier nicht.

    Mit einem berichtigenden Ersuchen darf jedoch nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden, die möglicherweise gutgläubig erworben haben (KG, a.a.O; KEHE/Herrmann, GBR, 6. Auflage 2006, § 38 RN 78; Meikel/Roth, GBO, 10. Auflage 2009, § 38 RN 36). Das wird vorliegend genauso zu prüfen sein, wie die Frage, ob die Berichtigung nicht nur wegen bloßer Versehen und offenbarer Unrichtigkeiten erfolgen soll. Denn dann wird vermutlich auch der dem bereits vollzogenen Ersuchen zugrundeliegende Verwaltungakt aufzuheben sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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