Hallo,
da ich gerade keinen Kommentar zum RPflG zur Hand habe, hier meine Frage:
Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger, hat zwei Kinder hinterlassen, die beide in der Tschechischen Republik wohnen und auch tschechische Staatsbürger sind. Eines dieser Kinder ist nach tschechischem Recht von dem Erblasser wegadoptiert worden. Das tschechische Recht sieht (wie das deutsche auch) nunmehr vor, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt, hier dieser Sohn also kein Erbrecht hat.
Ist dies ein Fall von § 16 I Nr. 6 RPflG und der Richter ist zuständig? Denn hier muss ich ja tschechisches Recht anwenden, um die Erbberechtigung festzustellen.
Oder bezieht sich die Formulierung in § 16 I Nr. 6 nur auf anzuwendendes ausländisches Erbrecht?
Danke schön!