Nochmals Beschwerde?

  • Eine Aufl.vormerkung wurde im Jahre 2008 wegen Gegenstandslosigkeit gelöscht. (Im KV war eine Zustimmung der Miteigentümerin zur Gesamtbelastung des Grundstücks Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verkaufs gewesen. Diese wurde in beurk. Form von der Miteigentümerin ausdrücklich verweigert.)
    Die dagegen erhobene Beschwerde des Berechtigten wurde vom LG zurückge-wiesen, weil die "Anspruchsentstehung auf Dauer ausgeschlossen" sei.

    Nunmehr wird wiederum eine Beschwerde gegen die damalige Amtslöschung eingereicht "mit dem Antrag auf Eintragung der Aufl.vormerkung an der ursprünglichen Rangstelle. Der KV wurde durch eine weitere Urkunde so abgeändert, dass das Zustimmungserfordernis der Miteigentümerin nun entfällt.(?)

    Meine Frage ist, wie ich diesen Eingang verfahrensrechtlich einordnen muss.
    Muss ich nochmals eine Nichtabhilfeentscheidung treffen und die Sache zum LG geben (eine Rechtsbeschwerde ist damals nicht zugelassen worden) oder ist die Sache wie ein neuer Antrag zu behandeln?

    Zeitlich nach der Löschung sind im übrigen bereits eine Grundschuld und ein ZV-vermerk (Aufhebg. der Gemeinschaft) eingetragen.

  • Ich würde die Sache ohne weitere Entscheidung zum LG geben, da sich die Beschwerde nur gegen die dortige Entscheidung richten kann. Das Amtsgericht darf in der selben Angelegenheit die selbe Rechtsfrage nicht mehr abweichend von LG bescheiden.

  • Ich glaube, hier versucht jemand zu retten, was nicht mehr zu retten ist.
    Ich schließe mich Alfred an. Akte zum LG z.K. u.w.V.
    Das GBA selbst ist raus aus der Nummer.
    Anscheinend war die SAche schon vor Einführung des FamFG anhängig oder? Sonst wäre ja das OLG zuständig.

    Als neuen Antrag werten kannst du das nicht, da ausdrücklich Beschwerde eingelegt wurde.
    Im Übrigen könntest du diesen Antrag auch gar nicht vollziehen, da die gewünschte Rangstelle nicht frei ist.

  • Wahrscheinlich versucht da jemand Schadenersatz aus Amtshaftung vorzubereiten. Gerichte verlangen, den Schaden mit allen denkbaren Rechtsbehelfen abzuwenden, § 839 III BGB. Bevor man im Prozess nicht nachweisen kann, dass ein Rechtsbehelf mit Sicherheit keinen Erfolg gehabt hätte, legt man auch fernliegende Rechtsbehelfe ein.

  • Naja, aber zumindest bei kostenpflichtiger Zurückweisung des RM (oder, wenn es als Antrag ausgelegt, wird dessen Zurückweisung) wird der Notar auf den Kosten sitzen bleiben. Und wenn er sie dem Mandanten in Rechnung stellt, kriegt er auch welche auf den Deckel...

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Vormerkung am Grundstück und nicht nur am Miteigentumsanteil eines von mehreren Eigentümern eingetragen wurde, dass der Anspruch aber auf Verkauf des gesamten Grundstücks ging. Das setzt aber von vorneherein die Mitwirkung aller Miteigentümer voraus, so dass es sich insoweit nicht um eine rechtsgeschäftlich gesetzte Bedingung, sondern um eine Rechtsbedingung handelte. Gleichwohl hätte aber dann mangels Mitwirkung aller Eigentümer schon die Vormerkung nicht am gesamten Grundstück eingetragen werden dürfen.

    Sehe ich das soweit richtig?

  • Sorry, der SV ist nicht eindeutig genug gewesen.
    Die mittlerweile gelöschte Vormerkung lastete nur an einem 1/2 Anteil einer Miteigentümerin A. Den anderen 1/2 Anteil (B) hatte diese Miteigentümerin ursprünglich mal erworben und es war auch eine Vormerkung für sie eingetragen. Der Käufer (C) des Anteils A hat den Anteil B (vor Eigentumsumschreibung auf A) auch gekauft und wollte das Gesamtgrundstück belasten. Der KV von B an A wurde aber rückabgewickelt und die diesbezügl. Vormerkung auf Bewilligung der A gelöscht.

    Ich hoffe, jetzt hab ichs verständlich ausgedrückt?

  • Die Vormerkung am Anteil B wurde aufgrund Bewilligung gelöscht.
    Die Vormerkung am Anteil A wurde wegen Gegenstandslosigkeit gelöscht.

  • Es geht demnach um die Löschung der Vormerkung für C am Anteil von A. Wenn sich gegen diese Löschung erneut seitens C beschwert wird, obwohl das LG die entsprechende Erstbeschwerde bereits zurückgewiesen hatte, handelt es sich nach meiner Ansicht um eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts in Anwendung der Normen des vormaligen FGG. Das diesbezügliche Beschwerderecht dürfte jedoch durch Zeitablauf verwirkt sein.

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich an eine erfolgte Löschung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, sodass die Löschung, die ja ebenfalls eine Eintragung darstellt, nach § 71 Abs.2 GBO überhaupt nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, sondern dass mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt werden kann. Nur dieses Begehren kann somit Gegenstand des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sein. Außerdem kann das Begehren des Beschwerdeführers gesondert in einem Verfahren nach § 22 GBO mit dem Ziel der Wiedereintragung des gelöschten Rechts verfolgt werden.

  • Ja, das bereits abgeschlossene Beschwerdeverfahren war auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gerichtet. Meinst du, das der Beschwerdeführer auch jetzt noch das Verfahren nach § 22 GBO beantragen kann oder, dass ihm diese Möglichkeit altervativ zur Beschwerdeeinlegung gegeben war.

  • Der Fall geht weiter:

    Die Beschwerde wurde - nach Hinweis des Beschwerdegerichts - mittlerweile zurückgenommen jedoch unter Aufrechterhaltung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung an gleicher Rangstelle.

    Die Eintragung an gleicher Rangstelle ist nicht möglich, da ja in Abt. III zwei vorrangige Zwangssicherungshypotheken eingetragen sind. Ich würde also dem Antragsteller mit Zwischenverfügung aufgeben, ggf. Rangrücktrittserklärungen dieser Gläubiger beizubringen oder die Rangbestimmung zu ändern. Sofern dies nicht erfolgt, würde ich den Antrag zurück-weisen.

    Stimmt ihr dieser Verfahrensweise zu? Und - könnte man sich nicht auch auf den Standpunkt stellen, dass die alte Bewilligung "verbraucht" ist?

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