Eine Aufl.vormerkung wurde im Jahre 2008 wegen Gegenstandslosigkeit gelöscht. (Im KV war eine Zustimmung der Miteigentümerin zur Gesamtbelastung des Grundstücks Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verkaufs gewesen. Diese wurde in beurk. Form von der Miteigentümerin ausdrücklich verweigert.)
Die dagegen erhobene Beschwerde des Berechtigten wurde vom LG zurückge-wiesen, weil die "Anspruchsentstehung auf Dauer ausgeschlossen" sei.
Nunmehr wird wiederum eine Beschwerde gegen die damalige Amtslöschung eingereicht "mit dem Antrag auf Eintragung der Aufl.vormerkung an der ursprünglichen Rangstelle. Der KV wurde durch eine weitere Urkunde so abgeändert, dass das Zustimmungserfordernis der Miteigentümerin nun entfällt.(?)
Meine Frage ist, wie ich diesen Eingang verfahrensrechtlich einordnen muss.
Muss ich nochmals eine Nichtabhilfeentscheidung treffen und die Sache zum LG geben (eine Rechtsbeschwerde ist damals nicht zugelassen worden) oder ist die Sache wie ein neuer Antrag zu behandeln?
Zeitlich nach der Löschung sind im übrigen bereits eine Grundschuld und ein ZV-vermerk (Aufhebg. der Gemeinschaft) eingetragen.