§ 35 Abs. 2 InsO und Nachlassinsolvenz

  • Na es gibt nix, was es nicht gibt.

    Lft. Geschäftsbtrieb wurde nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben. Nunmehr ist der Schuldner verstorben. Können die durch den Schuldner gegenüber seinen Auftraggebern begründeten Forderungen von uns eingezogen werden? Was ist mit den Neuverbindlichkeiten, welche der Schuldner in seinem Unternehmen begründet hat?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • aus dem Bauch heraus: gehört den Erben.

    Unter Erbschaftgesichtpunkten wird man jedoch die Vermögensmassen nicht trennen können, so dass die Erben ausschlagen.

    Der Neuerwerb wird erst einmal zur Haftungsrealisierung der Neugläubiger dienen, nach LG Dresden kommt ein Partikularinsolvenzverfahren über den Neuerwerb nicht in Betracht, 5 T 74/11, wobei ich die Begründung: Es kann ja kein pfändbares Vermögen vorhanden sein, ansonsten hätte der Verwalter ja nach § 35 II InsO pflichtwidrig freigeben, doch sehr konstruiert ist (mal abgesehen, dass jetzt Vermögen da sein müsste, nämlich die vormals unter § 811 ZPO fallende Ausrüstung).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zur Rekapitulierung:

    es war doch wahrscheinlich noch ein eröffnetes Insolvenzverfahren - dann wird doch übergeleitet in ein Nachlassinsolvenzverfahren?

    Dann dürfte es ja in dem Sinne kein beschlagfreies Vermögen geben, es muss ja alles verwertet werden.

    Oder es ist schon in der RSB; dann besteht ja so oder so kein Insolvenzbeschlag mehr. Falls alle Erben ausschlagen wird halt ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Auch da gibt es ja wiederum kein beschlagfreies Vermögen...

  • Siegmann (MüKo 2. Aufl. vor §§ 315 bis 331) bietet für diese Konstellation eine m.E. plausibel begründete Lösung an. Wie ich das auf die Schnelle verstehe, ist sein Ausgangspunkt, dass vom Schuldner nach Insolvenzeröffnung begründete neue Verbindlichkeiten durch den Tod des Schuldners weder zu Insolvenzforderungen noch zu Masseverbindlichkeiten im laufenden Verfahren werden, weil die neuen Gläubiger bis dahin auch nur Zugriff auf das nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögend es Schuldners hatten. Dies vorangestellt, darf man den neuen Gläubigern dann dieses insolvenzfreie Vermögen nicht wegnehmen, wenn man sie nicht ins Verfahren reinlässt (das ist nicht ganz Siegmanns Argumentation, aber darauf läuft es raus). Demzufolge bleibt das bislang insolvenzfreie Vermögen auch nach dem Tod des Schuldners eine eigene Haftungsmasse, die in die Zuständigkeit des Erben und nicht in die Masse fällt.

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