Feststellung der Berufsmäßigkeit d. Erg.-Pflegers

  • Hallo,

    in einem Verf. (altes Recht) wurde ein Erg.-Pfleger bestellt wg. Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
    Jetzt macht der Erg.-Pfleger seine Vergütung geltend.
    Jetzt meine Frage, bevor ich auszahlen kann, muss doch wenn nicht bereits geschehen, auch beim Erg.-Pfleger eine Feststellung zur Berufsmäßigkeit durch Beschluss erfolgen gem. § 1 VBVG, oder?

    Danke

  • Grs. richtig.
    Das VBVG wurde mit dem neuen Recht insoweit nicht geändert.
    Gilt daher über § 1915,1836 BGB auch für den Erg.pfleger.

    Für die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit reicht aber m.E. auch ein Aktenvermerk.

  • Hallo,

    ich hänge mich mal hier ran.

    Es wurde ein Vertrag (Löschung Wohnrecht) eingereicht bei dem die Eltern nicht vertreten konnten,
    auf nach Frage wurde ein Rechtsanwalt benannt und zum Ergänzungspfleger bestellt,
    die Feststellung der Berufsmäßigkeit ist unterblieben.

    Nun wurde der Vergütungsantrag gestellt, der Ergänzungspfleger wurde um Rücknahme gebeten, da eine Berufsmäßigkeit nicht festgestellt wurde.
    Der Ergänzungspfleger wendet nun ein, dass die Bestellung auf Veranlassung des Gerichts erfolgt ist und das Gericht hätte die Berufsmäßigkeit von sich aus feststellen müssen!

    Ich bin der Meinung, dass ich nicht einfach von einer Berufsmäßigkeit ausgehen kann, könnte ja auch sein, dass der Rechtsanwalt mit den betroffenen Eltern befreundet ist und das deshalb macht. Oder bin ich da auf dem Holzweg?

    Wie komm ich aus der Sache bloß wieder raus? Hat jemand eine Idee?

  • Man kann doch den Beschluss noch ergänzen und die versehentlich unterbliebene Feststellung nachholen. Gegen die Berufsmäßigkeit hätte ich im Übrigen keine Bedenken, man muss nicht gleich hinter allem sonstwas vermuten. Wenn die rechtlichen Belange es gebieten, einen Rechtsanwalt dafür zu bestellen, kann man auch von Berufsmäßigkeit ausgehen, und sei es auch ein guter Bekannter der Eltern. Wenn man dann so konsequent ist und dies vermuten würden, könnte man auch sagen, er sei befangen und vertritt das Kind nicht frei von Vorurteilen ....

  • Der Ergänzungspfleger wendet nun ein, dass die Bestellung auf Veranlassung des Gerichts erfolgt ist und das Gericht hätte die Berufsmäßigkeit von sich aus feststellen müssen!

    Ich bin der Meinung, dass ich nicht einfach von einer Berufsmäßigkeit ausgehen kann, könnte ja auch sein, dass der Rechtsanwalt mit den betroffenen Eltern befreundet ist und das deshalb macht.

    Völlig richtig. Aus dem Beruf eines Pflegers lässt sich nicht zwangsläufig auf eine berufsmäßige Führung einer Pflegschaft schließen. Ob seine Bestellung auf Veranlassung des Gerichts erfolgte, was anscheinend nicht einmal der Fall war, ist nicht entscheidend. Besonders bei einem von Beteiligten vorgeschlagenen Ergänzungspfleger sehe ich keinen Grund, einfach von einer Berufsmäßigkeit auszugehen oder diese festzustellen. Zudem ist die Löschung eines Wohnrechts nicht rechtlich schwierig, weshalb sich auch aus der Sicht nicht ergibt, dass der Ergänzungspfleger nur wegen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt vorgeschlagen wurde oder berufsmäßig tätig ist. Der Vortrag des Anwalts, dass er sich als berufsmäßig tätig ansieht, ist nicht relevant.

    Zitat von Jenny

    Wie komm ich aus der Sache bloß wieder raus? Hat jemand eine Idee?

    M.E. wäre die Zurückweisung kein Holzweg.

  • Natürlich kommt die -ursprüngliche, oder nachträgliche, weil zunächst vergessene- Feststellung der Berufsmäßigkeit nur in Betracht, wenn hierfür auch die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Ich ging davon aus, dass dies der Fall ist, weil nur gefragt wurde, ob die Feststellung der Berufsmäßigkeit auch nachgeholt werden kann. Diese Frage kann sich aber nur stellen, wenn die Pflegschaft im vorliegenden Fall berufsmäßig geführt wurde. In diesem Fall wirkt die nachträgliche Feststellung nicht ex nunc, sondern ex tunc.

  • Natürlich kommt die -ursprüngliche, oder nachträgliche, weil zunächst vergessene- Feststellung der Berufsmäßigkeit nur in Betracht, wenn hierfür auch die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Ich hatte auch nicht den Eindruck, dass Dein Beitrag etwas Anderes beinhaltet, sondern er eine Ergänzung/Antwort zu dem von Andy.K sein sollte. ;)

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