Fristversäumnis bei Geltendmachung der NL Pflegervergütung?

  • Gübel...
    Mein NL Plfegschaft läuft seit Januar 1996. Der NL ist vermögend. Für den zeitraum von 01/96 bis 10/99 ist Vergütung bewilligt und ausgezahlt. Oktober 99ist NL Grundstück verkauft, jetzt läuft noch Erbenermittlung- schwierig- und Verwaltung des angelegten NL Vermögens. Jetzt wird angemessene Vergütung seit 10/99 bis jetzt beantragt.? Frist aus 1835 I S3 BGB 15 Monate ab jezt zurück ? und dann unter Nachweis der aufgebrachten Zeitaufwandes. Ich bin für alle Denkanstöße dankbar.

  • Liebe Rösi,

    wenn du dem NLPfleger helfen willst (und das ist hoffentlich so:daumenrau :(

    Du hast dir bestimmt schon vor einiger Zeit einen kurzen Vermerk in die Akten gemacht, daß der NL-Pfleger telefonisch um pauschale Verlängerung der Frist bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft gebeten hat und du die Verlängerung telefonisch gewährt hast.
    So war´s doch, oder;) ?

    TL

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Diese Lösung finde ich echt gut!
    Würde das hier gerne unter den Kollegen weitergeben, aber die sehen ganz gerne Rechtssprechungs- oder Literaturhinweise...
    Kann man das irgend wo finden?

  • @juris2112:

    Danke, du warst schneller....

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  • Darf ich mal so in die Runde fragen, ob vorwiegend RAs zum NLPfleger bestellt werden, oder Angehörige anderer Berufe?

    Werden bei den Gerichten regelmäßig gute NLPfleger gesucht oder ist man "gut bedient"?

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  • Ich habe das Dezeernat seit April... Hier wurden (und werden) vorwiegend RA als NL Pfleger bestellt, selten der Betreuer ( dann überwiegend kein RA) nach Tod des Betreuten, gaaanz selten. Wir haben hier 3 gute RA, das ist gut eingespielt....Also ehe kein weiterer Bedarf.....

  • Bei uns ist es ganz "gemischt".
    Wir bestellen eher wenige RA als Nachlasspfleger.
    Häufig sind es Berufsbetreuer, die das ganz gut machen und natürlich ursprünglich unterschiedliche Berufe gelernt haben, z. B. Bankkaufmann etc.
    Aber sogar einen ehemaligen Rechtspfleger haben wir als Nachlasspfleger - das passt echt gut!

  • Wir haben auch vorwiegend RAe.
    Da richtige "Geldfälle" nur alle Jubeljahre vorkommen, kommen bei uns auch kaum neue Leute dazu, da es einfach nicht lukrativ genug ist. Die NlPfl. die nun schon länger dabei sind, sind bei uns in der Regel auch noch Betreuer oder Zwangsverwalter.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich befinde mich in der glücklichen Lage, eine Privatperson als Berufsnachlasspflegerin an der Hand zu haben. Diese übernimmt vermögende Nachlässe genauso wie mehr oder weniger mittellose.
    Für besonders schwierige Fälle (vermutete gerichtl. Streitigkeiten) hat sich eine ortsansässige Anwältin zur Übernahme bereit erklärt.
    Da hier eher selten so richtig vermögende Nachlässe vorhanden sind, ist die Übernahmebereitschaft der RAe verständlicherweise nicht so groß.

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Kann der Antrag auf Fristverlängerung eigentlich von dem Nachlasspfleger auch noch nach der Einreichung des verspäteten Vergütungsantrages gestellt und gewährt werden? (nach telefonischen Hinweis oder sogar schriftlichen!?)

  • Die 15 Monatsfrist ist von Gericht vAw. zu beachten. Ein nach Eintritt des Fristablaufs gestellter wirksamer Antrag auf Fristverlängerung ist nicht mehr möglich. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass nur die Vergütungstatbestände verwirkt sind, die älter als 15 Monate sind. Bei einer Stundenvergütung lässt sich das idR. gut belegen. Anders bei einer pauschalen Erstattung, die aber zumindest ggü. der Staatskasse nicht möglich ist.

    Das Ganze ist ohnehin nur dann ein echtes Problem für den Pfleger, wenn er ggü. der Staatskasse abrechnet. Bei vermögendem Nachlass und wenn er Erben ermittelt, kann er ja mit diesen eine Vergütungsvereinbarung treffen.

    Jetzt aber mal unter uns: Wenn es ein echtes Versehen des Pflegers war und man als NLG mit seiner Leistung zufrieden ist, warum soll man dann die Unachtsamkeit des ansonsten guten Pflegers bestrafen? Vielleicht war der Pfleger bei einem seiner letzten Besuche (vor Fristablauf) ja ganz kurz im Büro bei dir und hat mündlich den Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Wenn du deine Akte genau durchsiehst, wirst du bestimmt auf einer der Rückseiten einen entsprechenden Vermerk von dir vor einigen Monaten finden. Stimmts?:D;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ja, das würd ich auch gerne (insbesondere weil ich sehr zufrieden mit dem Nachlasspfleger bin)...das Problem ist jedoch, dass die Frist schon Anfang 2008 abgelaufen ist und ich erst seit Okotber 2008 an diesem Gericht arbeite... Außerdem werde ich dieses Problem auch wohl noch in weiteren Nachlasspflegschaftskaten haben, weil die Frist den Nachlasspflegern hier anscheinend bisher nicht bekannt war. :(

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