Gübel...
Mein NL Plfegschaft läuft seit Januar 1996. Der NL ist vermögend. Für den zeitraum von 01/96 bis 10/99 ist Vergütung bewilligt und ausgezahlt. Oktober 99ist NL Grundstück verkauft, jetzt läuft noch Erbenermittlung- schwierig- und Verwaltung des angelegten NL Vermögens. Jetzt wird angemessene Vergütung seit 10/99 bis jetzt beantragt.? Frist aus 1835 I S3 BGB 15 Monate ab jezt zurück ? und dann unter Nachweis der aufgebrachten Zeitaufwandes. Ich bin für alle Denkanstöße dankbar.
Fristversäumnis bei Geltendmachung der NL Pflegervergütung?
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Liebe Rösi,
wenn du dem NLPfleger helfen willst (und das ist hoffentlich so:daumenrau
Du hast dir bestimmt schon vor einiger Zeit einen kurzen Vermerk in die Akten gemacht, daß der NL-Pfleger telefonisch um pauschale Verlängerung der Frist bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft gebeten hat und du die Verlängerung telefonisch gewährt hast.
So war´s doch, oder;) ?
TL -
Genau, so war es.....
Danke für den Tip!!!! -
Diese Lösung finde ich echt gut!
Würde das hier gerne unter den Kollegen weitergeben, aber die sehen ganz gerne Rechtssprechungs- oder Literaturhinweise...
Kann man das irgend wo finden? -
§ 1835 Abs.1 a BGB für den Aufwendungsersatz nach altem und neuem Recht.
§ 1836 Abs.2 S.3,4 BGB a.F. i.V.m. § 1835 Abs.1 a BGB für die Vergütung bis einschließlich 30.6.2005.
§ 1836 Abs.1 S.3 BGB i.V.m. § § 2 S.2 VBVG und § 1835 Abs.1 a BGB für die Vergütung nach dem 30.6.2005.
Jeweils Möglichkeit der Fristverlängerung. -
@juris2112:
Danke, du warst schneller.... -
und hoffentlich liest hier kein Bezi mit ...
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Wieso?
Wir stellen doch nur aktenkundig gemachte Tatsachen fest. -
"Ne - is´ richtich" ...
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Darf ich mal so in die Runde fragen, ob vorwiegend RAs zum NLPfleger bestellt werden, oder Angehörige anderer Berufe?
Werden bei den Gerichten regelmäßig gute NLPfleger gesucht oder ist man "gut bedient"? -
Wir waren immer gut bedient, was in einer "geldigen" Gegend aber auch kein Problem darstellt.
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Ich habe das Dezeernat seit April... Hier wurden (und werden) vorwiegend RA als NL Pfleger bestellt, selten der Betreuer ( dann überwiegend kein RA) nach Tod des Betreuten, gaaanz selten. Wir haben hier 3 gute RA, das ist gut eingespielt....Also ehe kein weiterer Bedarf.....
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Bei uns ist es ganz "gemischt".
Wir bestellen eher wenige RA als Nachlasspfleger.
Häufig sind es Berufsbetreuer, die das ganz gut machen und natürlich ursprünglich unterschiedliche Berufe gelernt haben, z. B. Bankkaufmann etc.
Aber sogar einen ehemaligen Rechtspfleger haben wir als Nachlasspfleger - das passt echt gut! -
Wir haben auch vorwiegend RAe.
Da richtige "Geldfälle" nur alle Jubeljahre vorkommen, kommen bei uns auch kaum neue Leute dazu, da es einfach nicht lukrativ genug ist. Die NlPfl. die nun schon länger dabei sind, sind bei uns in der Regel auch noch Betreuer oder Zwangsverwalter. -
Ich befinde mich in der glücklichen Lage, eine Privatperson als Berufsnachlasspflegerin an der Hand zu haben. Diese übernimmt vermögende Nachlässe genauso wie mehr oder weniger mittellose.
Für besonders schwierige Fälle (vermutete gerichtl. Streitigkeiten) hat sich eine ortsansässige Anwältin zur Übernahme bereit erklärt.
Da hier eher selten so richtig vermögende Nachlässe vorhanden sind, ist die Übernahmebereitschaft der RAe verständlicherweise nicht so groß.
Gruß Antje -
und hoffentlich liest hier kein Bezi mit ...
wieso Bezi? bei vermögenden Nachlässen (bei uns die mehrheit) hat der damit doch gar nichts zu tun!
Also alles im grünen Bereich -
Kann der Antrag auf Fristverlängerung eigentlich von dem Nachlasspfleger auch noch nach der Einreichung des verspäteten Vergütungsantrages gestellt und gewährt werden? (nach telefonischen Hinweis oder sogar schriftlichen!?)
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Man kann keine Frist verlängern, die bereits abgelaufen ist.
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Die 15 Monatsfrist ist von Gericht vAw. zu beachten. Ein nach Eintritt des Fristablaufs gestellter wirksamer Antrag auf Fristverlängerung ist nicht mehr möglich. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass nur die Vergütungstatbestände verwirkt sind, die älter als 15 Monate sind. Bei einer Stundenvergütung lässt sich das idR. gut belegen. Anders bei einer pauschalen Erstattung, die aber zumindest ggü. der Staatskasse nicht möglich ist.
Das Ganze ist ohnehin nur dann ein echtes Problem für den Pfleger, wenn er ggü. der Staatskasse abrechnet. Bei vermögendem Nachlass und wenn er Erben ermittelt, kann er ja mit diesen eine Vergütungsvereinbarung treffen.
Jetzt aber mal unter uns: Wenn es ein echtes Versehen des Pflegers war und man als NLG mit seiner Leistung zufrieden ist, warum soll man dann die Unachtsamkeit des ansonsten guten Pflegers bestrafen? Vielleicht war der Pfleger bei einem seiner letzten Besuche (vor Fristablauf) ja ganz kurz im Büro bei dir und hat mündlich den Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Wenn du deine Akte genau durchsiehst, wirst du bestimmt auf einer der Rückseiten einen entsprechenden Vermerk von dir vor einigen Monaten finden. Stimmts?:D;) -
Ja, das würd ich auch gerne (insbesondere weil ich sehr zufrieden mit dem Nachlasspfleger bin)...das Problem ist jedoch, dass die Frist schon Anfang 2008 abgelaufen ist und ich erst seit Okotber 2008 an diesem Gericht arbeite... Außerdem werde ich dieses Problem auch wohl noch in weiteren Nachlasspflegschaftskaten haben, weil die Frist den Nachlasspflegern hier anscheinend bisher nicht bekannt war.
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