Löschung gepfändete Grundschuld

  • Ich kann zwar nichts zur Handhabung sagen, hätte aber gegen die Löschung der Grundschuld keine Bedenken.

    Zwar wird die isolierte Pfändung des Zustimmungsanspruchs nach § 1183 BGB nicht für zulässig gehalten (s. etwa Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1183 BGB RN 14; Lieder im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1183 RN 9 unter Zitat OLG München MittBayNot 2017, 89; jurisPK-BGB/Reischl Rn. 13; jurisPK-BGB/Reischl § 1163 Rn. 43; BeckOGK/Volmer Rn. 43; ebenso Staudinger/Wolfsteiner, 2015, Rn. 13 mit Hinweis auf alternative Vorgehensweisen).

    Der BGH geht jedoch im Beschluss vom 12.10.2017, V ZB 131/16, davon aus, dass die Pfändung der Zustimmungsbefugnis als Hilfspfändung zulässig ist, aber dem Pfändungsgläubiger kein selbständiges, vom Rückgewährsanspruch losgelöstes Recht vermittelt, die Löschungszustimmung anstelle des Eigentümers zu erklären. Die Pfändung der Zustimmungsbefugnis sei akzessorisch und von der Wirksamkeit der Pfändung des Rückgewährsanspruches abhängig (s. Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2022, Sonderbereich Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 74).

    In seiner Anmerkung in der WuB 2018, 173/175 konstatiert Lieder unter c), dass das vom BGH für den konkreten Fall gefundene Ergebnis zweifelsohne zutreffend sei.

    Und der konkrete Fall sah so aus, dass die Pfändungsgläubigerin eine ihr selbst zustehende Grundschuld zur Löschung bringen wollte (s. Volmer im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.05.2022; § 1183 BGB RN 43.1). Volmer führt dazu aus: „Unabhängig davon wem zu einer Grundschuld die Rückgewähransprüche zustehen, kann der grundbuchlegitimierte (§ 891) Gläubiger die dazu erforderliche Löschungsbewilligung aber immer abgeben und die Löschung im Grundbuch herbeiführen. Bei einer Vereitelung von Rückgewähransprüchen macht er sich schadensersatzpflichtig; das hindert aber den Vollzug der Löschung nicht. Die Inhaberschaft der Rückgewähransprüche will der BGH deswegen überflüssigerweise nachgewiesen haben“.

    Vorliegend ist die Pfändung des Zustimmungsanspruchs nach § 1183 BGB nicht isoliert erfolgt, sondern steht im Kontext zu der vorausgegangenen Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Rückgewähranspruchs. Beides hat offenbar dazu geführt, dass das Recht an das Finanzamt abgetreten wurde. Mit der Abtretung von der Sparkasse an das Finanzamt wurde der gepfändete und zur Einziehung überwiesene Rückgewähranspruch erfüllt (s. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.01.2011 - 5 W 280/10-106 mwN)

    Böttcher führt in seinem Beitrag „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2018“, NJW 2019, 813/817 unter V. aus: „Dem zweitrangigen Grundpfandgläubiger bleibt zur Verbesserung seiner Rechtsstellung bzw. seines Ranges die Möglichkeit, den gepfändeten Rückgewähranspruch gegen den erstrangigen Grundschuldgläubiger geltend zu machen (notfalls durch Klage).38 Dieser ist dann zu erfüllen durch Abtretung an den zweitrangigen Grundschuldgläubiger.
    38 Krauß, NotBZ 2018, 261 (262)“.

    Diese Abtretung ist erfolgt.

    Das Finanzamt muss daher in der Lage sein, die Löschung des Rechts eigenständig zu bewirken (BeckOGK/Volmer, § 1183 BGB RN 43.1).

    Das Ergebnis wäre jedenfalls nicht anders, wenn das Finanzamt als nachrangige Gläubigerin das Nachrückinteresse entsprechend dem Beschluss des OLG München vom 31. August 2016, 34 Wx 18/16, Rz. 20, mittels Löschungsanspruch nach §§ 1179a BGB realisieren würde. Der Löschungsanspruch aus § 1179a BGB steht auch dem Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek zu (s. MüKo/Lieder, § 1179a BGB RN 10 mwN in Fußnote 7)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie Prinz richtig schreibt, wurde der gepfändete Rückgewähranspruch durch Abtretung erfüllt. Die nachfolgende "Hilfspfändung" der Eigentümerzustimmung kann daher nicht mehr im Zusammenhang mit dem Rückgewähranspruch stehen. Sie steht für sich allein.

  • Die von der überwiegenden Ansicht angenommene Unwirksamkeit der „isolierten“ Pfändung des Zustimmungsanspruchs nach § 1183 BGB beruht nicht darauf, dass diese Pfändung zugleich mit der Pfändung des Rückgewähranspruchs ausgebracht werden müsse, sondern darauf, dass sie nicht unabhängig von der Pfändung des Rückgewähranspruchs erfolgen darf.

    So ist in den Fällen des OLG Dresden, Beschluss vom 25.02.2010, 3 W 81/10 und des OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.01.2011, 5 W 280/10-106, die Pfändung des Zustimmungsanspruchs nach § 1183 BGB auch erst zeitlich nach der Pfändung des Rückgewähranspruchs erfolgt.

    Ob sie überhaupt erforderlich war oder ob der Pfändungsgläubiger bereits aufgrund der Pfändung des Rückgewähranspruchs im Rahmen seiner Einziehungsbefugnis anstelle des Eigentümers zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Zustimmungserklärung nach § 27 GBO berechtigt war, hat das OLG Saarbrücken offen gelassen (bejahend s. z.B Riedel im BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.03.2022, § 857 RN 27b).

    Im Falle des Beschlusses des BGH vom 12.10.2017, V ZB 131/16, ist die Pfändung des Zustimmungsanspruchs nach § 1183 BGB zwar zugleich mit der Pfändung des Rückgewähranspruchs ausgebracht worden. Die Beanstandung des BGH beruhte jedoch darauf, dass der vom zweitrangigen Grundschuldgläubiger mit dem Löschungsantrag und der Löschungsbewilligung eingereichte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht belege, dass der angebliche Anspruch des Eigentümers gegen den erstrangigen Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld tatsächlich bestehe und somit auch nicht belegt sei, dass die zugleich ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis des Eigentümers wirksam sei. Ob der Aufhebungsanspruch bestehe und ob er dem Schuldner zustehe, also nicht etwa vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten wurde, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht in dem Pfändungsverfahren, sondern nur in einem Klageverfahren entschieden werden könne.

    Vorliegend ist jedoch durch die Abtretung der Grundschuld aufgrund der Pfändung des Rückgewähranspruchs belegt, dass das Anwartschaftsrecht des Eigentümers auf eine Eigentümergrundschuld untergegangen ist. Der Rückgewähranspruch konnte durch Abtretung der Grundschuld an den Eigentümer oder Dritte, durch Verzicht oder Aufhebung (Löschung) der Grundschuld erfüllt werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.01.2011, 5 W 280/10-106 mnN). Da die Abtretung an das Finanzamt erfolgt ist, sind die anderen Ansprüche nicht mehr zu verwirklichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn ich das richtig sehe, ist die Hilfspfändung der Eigentümerzustimmung in den entschiedenen anderen Fällen vor dem Hintergrund der Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Aufhebung erfolgt. Die Hilfspfändung kann also auch bei einer Erfüllung durch Abtretung nachträglich erfolgen bzw. würde fortbestehen, auch wenn die Zustimmung zur Durchsetzung der Abtretung nicht (mehr) erforderlich ist?

  • Weil der Vorgang nicht die Aufhebung, sondern die Abtretung betrifft, ist die Pfändung vollständig bewirkt und der Rückgewähranspruch durch Erfüllung erloschen. In Bezug auf diesen Anspruch kann darum nicht mehr gepfändet werden. Die Pfändung der Eigentümerzustimmung erfolgt isoliert. Auf die Folge weist Prinz unter Nennung des OLG München zutreffend hin.

  • Lieber Prinz,

    vielen vielen vielen Dank für deine tollen Ausführungen!!!!

    Ja, die ganzen Entscheidungen habe ich vorliegen und beschäftige mich schon seit Tagen damit, aber manchmal hilft es einfach, wenn man es nochmal mit jemandem durchsprechen kann. Vielen vielen Dank!!!!

    Dir auch, 45!

    :2danke:dankescho

  • Dir auch, 45!

    :2danke:dankescho

    Könntest du mir dann bitte noch auf die Sprünge helfen. :heul:

    Die Eigentümerzustimmung kann nur im Zusammenhang mit dem Rückgewähranspruch gepfändet werden. Die Pfändung ist inzwischen vollständig bewirkt, der Rückgewähranspruch erloschen. Der vorliegende Löschungsantrag steht auch sonst in keinem Zusammenhang mehr mit der Pfändung des Rückgewähranspruchs. Gleiches muß also für die nachfolgende Pfändung des Eigentümeranspruch gelten. Sie kann gar nicht anders, als isoliert erfolgt sein. Und selbst wenn die Pfändung der Eigentümerzustimmung zusammen mit der ursprünglichen Pfändung erfolgt wäre, fehlt auch dann inzwischen jeder Bezug zur Pfändung des Rückgewähranspruchs und könnte meiner Ansicht nicht ohne sie Verwendung finden. Jedes Mal aufs Neue baff.

  • ....Die Eigentümerzustimmung kann nur im Zusammenhang mit dem Rückgewähranspruch gepfändet werden. Die Pfändung ist inzwischen vollständig bewirkt, der Rückgewähranspruch erloschen...

    Das ist er nicht. Auch ist der vom BGH entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht direkt vergleichbar. Im BGH-Fall ging es um die Pfändung des auf die Aufhebung des Rechts gerichteten Rückgewähranspruchs, im vorliegenden geht es um es um die Pfändung des auf die Abtretung des Rechts gerichteten Rückgewähranspruchs.

    Wie das LG Saarbrücken (die Vorinstanz zum Beschluss des OLG Saarbrücken vom 07.01.2011 - 5 W 280/10-106) im Beschluss vom 25.05.2009, 5 T 90/09 = BeckRS 2009, 13809, ausführt, ist in einem solchen Fall der pfändende Gläubiger berechtigt, die Abtretung der Grundschuld an den Sicherungsgeber (Schuldner) ohne dessen Mitwirkung herbeizuführen und die Eintragung der dadurch entstehenden Eigentümergrundschuld sowie seines Pfandrechts in das Grundbuch zu beantragen (Zitat: vgl. BGH, NJW 1998, 2969, 2970; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O.= Beschluss vom 20.12.2007, 5 Wx 11/07).

    D. h.: Mit der Überweisung zur Einziehung -wie sie vorliegend erfolgt ist- erlangt der Pfandgläubiger nicht die Rechtsstellung als Abtretungsgläubiger.

    Vielmehr setzt sich mit der Rückübertragung der Grundschuld an den Sicherungsgeber die Pfändung des Rückgewähranspruchs analog § 1287 BGB an der nunmehr dem Eigentümer zustehenden Grundschuld fort (BeckOK ZPO/Riedel, § 857 RN 27c unter Zitat OLG Frankfurt a. M. JurBüro 1985, 790).

    Solange aber die Eigentümergrundschuld (mit dem Pfandrecht des Gläubigers) nicht im Grundbuch eingetragen ist, ist der Rückgewähranspruch auch noch nicht erfüllt. Im Sinne des BGH-Beschlusses erfolgt daher die (vom LG Saarbrücken für zusätzlich erforderlich gehaltene) Pfändung des Zustimmungsanspruchs nach § 1183 BGB nicht „isoliert“. Auch hätte der BGH die Möglichkeit der "Hilfspfändung" nicht bejaht, wenn er den Zustimmungsanspruch als Gestaltungsrecht überhaupt nicht für pfändbar gehalten hätte.

    Eine Überweisung an Zahlungsstatt ist bei einem Rückgewähranspruch nicht möglich, weil es ihm -anders als der Grundschuld selbst - an einem Nennwert fehlt (siehe OLG Saarbrücken, aaO unter Zitat Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdn. 1892).

    Trotz fehlender bzw. nicht möglicher Überweisung an Zahlungsstatt ist vorliegend aber das Finanzamt (oder eigentlich das Land) als Zessionarin eingetragen worden.

    Das kann dann nur auf einer Weisung des Schuldners beruhen, statt die Übertragung der Grundschuld auf sich, die Übertragung auf das von ihm bestimmte Finanzamt vorzunehmen.

    Darin liegt dann mE zugleich der Verzicht auf ein etwa entstandenes Eigentümerrecht. Die Pfändung des Zustimmungsanspruchs aus § 1183 BGB dient dann lediglich noch der Klarstellung.

    Bedürfte der Abtretungsempfänger zur Löschung des Rechts zusätzlich noch der Eigentümerzustimmung, würde Böttcher in seiner Abhandlung „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2018“, NJW 2019, 813/817 nicht davon ausgehen können, dass dem zweitrangigen Grundschuldgläubiger zur Verbesserung seiner Rechtsstellung bzw. seines Ranges die Möglichkeit verbleibe, den gepfändeten Rückgewähranspruch gegen den erstrangigen Grundschuldgläubiger geltend zu machen, wobei die Erfüllung dann durch Abtretung des Rechts an den zweitrangigen Grundschuldgläubiger (hier: Finanzamt) erfolge. Bei einer noch erforderlichen Löschungszustimmung des Eigentümers könnte die Verbesserung des Ranges nicht verwirklicht werden. Daher hält Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2022, Sonderbereich Pfändung im Grundbuchverfahren, in RN 74 auch lediglich eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers, die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem das Zustimmungsrecht nach § 1183 S. 1 BGB gepfändet wurde und die notariell beglaubigte Erklärung der Zustimmung (§§ 19, 29 GBO) durch den Pfändungsgläubiger für erforderlich.

    So ist es vorliegend.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ....Die Eigentümerzustimmung kann nur im Zusammenhang mit dem Rückgewähranspruch gepfändet werden. Die Pfändung ist inzwischen vollständig bewirkt, der Rückgewähranspruch erloschen...

    Das ist er nicht. ...

    @ Prinz:
    Aufgefallen ist mir das Thema, weil du oben noch ausgeführt hast, der Rückgewähranspruch sei durch die erfolgte Abtretung erloschen. Und dass die Pfändung der Eigentümerzustimmung forderungsabhängig sei.

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