PKH und Aufhebung

  • Habs jetzt grad mal nachgelesen, Danke für den Hinweis.
    Ich finde aber nicht, dass die Entscheidung auf das Zwangsvollstreckungsverfahren passt.
    Wann ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren denn schon abgeschlossen? Da fallen ja im Laufe der Jahre imit neuen Vollstreckungsmaßnahmen mmer neue Kosten an.
    Ich verstehe das so: Wenn sich die finanziellen Verhältnisse ändern und die PKH aufgehoben werden muss oder Ratenzahlung angeordnet wird, soll sich das nicht auf Kosten auswirken, die bereits entstanden sind, da es eine Prozesskostenvorschusspflicht ist. Wieso kann ich nicht, wenn die Mutter nicht mitarbeitet, die PKH-Bewilligung aufheben, so dass sie den Pfänder, den sie in der Zukunft beantragt, selber zahlen muss?

  • Die Entscheidung passt schon auf das Vollstreckungsverfahren, nur eben nicht bei dir, da die PKH nicht befristet ist, wie üblich 2 Jahre und daher bis zum Sankt Nimmerleinstag wirkt. (Mir ist unklar, wie du die PKH-prüfungen irgendwann abschließen willst:confused:). Für deinen Fall halte ich deine Auffassung für gut vertretbar, schon um doch noch die Angelegenheit mal zu beenden.

    Sonst bleibt als Ende nur die vollständige Gläubigerbefriedigung, von der du aber im Regelfall nichts erfährst.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Sonst bleibt als Ende nur die vollständige Gläubigerbefriedigung, von der du aber im Regelfall nichts erfährst.

    Ich schlepp hier als Altlasten teilweise noch Akten aus 2000/2001 mit mir rum... Damals wurden bei uns am Gericht häufig unbefristete PKH-Bewilligungen ausgesprochen. Mit der jährlichen Überprüfung wird dann immer auch angefragt, ob die ZwV aus den Titeln noch läuft oder nicht. Wenn nein lasse ich mir die Ausfertigung des PKH-Beschlusses schicken, dann kann man die Akten tot machen. Ansonsten läuft das ewig so weiter, weil man die Sachen ja auch nicht einfach weglegen kann...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dass man PKH-Beschlüsse am besten befristet, ist mir ganz neu, ist aber eine gute Idee. Das werde ich auf jeden Fall übernehmen, Danke für Eure Hinweise.
    Mein Vorgänger hat das nicht gemacht und auch keine Wiedervorlage notiert (deshalb auch mein Verfahren jetzt aus 2004). Wohler wärs mir aber, wenn mir jemand eine Grundlage sagen könnte, woraus sich die zeitliche Befristung ergibt. Im 119 II ZPO steht es nicht. In der Kommentierung habe ich es auch nicht finden können. Also - Wo stehts?

  • Du willst es ja ganz genau wissen :). Das Gericht darf, nicht muss, im Umfang seiner Zuständigkeit PKH für die gesamte Zwangsvollstreckung bewilligen. Damit wird der vermeidbare Aufwand, der üblicherweise durch die früher notwendige Einzelbewilligung entstand, verhindert, vgl. Zölller, § 119 Rdn. 33.

    In der Begründung BTDrucks 13/341 ist ausgeführt:"Die Änderungen des § 117 Abs. 1 und des § 119 ZPO stellen in
    Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtspraxis klar, daß
    Prozeßkostenhilfe auch für die Zwangsvollstreckung bewilligt
    werden kann. Das Kriterium der Erfolgsaussicht ist allerdings
    im Zwangsvollstreckungsverfahren untauglich, weil die
    Erfolgsaussicht regelmäßig nicht ex ante beurteilt werden
    kann. Sind aber mehrfach Zwangsvollstreckungsversuche ohne
    Erfolg geblieben, könnten weitere Zwangsvollstreckungsversuche
    dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Veränderung in den
    Vermögensverhältnissen sprechen, möglicherweise als mutwillig
    anzusehen sein, wobei § 903 ZPO hierfür ein
    Orientierungsmaßstab sein könnte. Die Ausgestaltung soll
    einzelfallorientiert der Rechtsprechung überlassen bleiben."

    Das Gericht kann und soll auch für zukünftige Maßnahmen eine Abwägung vornehmen können und ggf. die PKH einschränken. Gerade die Tatsache, dass ohne Befristung der Gläubiger ewig, ohne dass die Mutwilligkeit geprüft werden kann, für die Staatskasse kostenträchtige Maßnahmen veranlassen kann, welche damit eine missbräuchliche Inanspruchnahme darstellen, spricht für die Befristung. Der Gl. wird auch nicht unzumutbar in der Rechtsverfolgung eingeschränkt, da er ausreichend Zeit hat, erfolgversprechende Maßnahmen einzuleiten und im übrigen bei weiterbestehender Bedürftigkeit weiter PKH gewährt bekommen kann.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • :daumenrau:daumenrau:daumenrau Jetzt bin ich definitiv zufrieden. Das leuchtet mir ein. Herzlichen Dank, Wobder, dass Du Dir extra noch die Mühe mit der Begründung aus der Drucksache gemacht hast. Meine Güte - wenns das Forum nicht gäbe....

  • Entschuldigung falsches Forum verschoben nach Kosten

    Einmal editiert, zuletzt von EifelRpfl (19. Oktober 2011 um 11:10) aus folgendem Grund: falsches Forum

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