Hallo liebes Forum,
ich habe folgenden sehr speziellen Fall:
In Grundbuch 1 ist das badische Stockwerkseigentum bzgl. des oberen Stockwerkes des Wohnhauses, der östlichen Hälfte des Kellers und der Scheuer nebst Stall und Anteil an Hofraum gebucht.
In Grundbuch 2 ist das Gegenstrück sprich das untere Stockwerk sowie der Rest gebucht.
Die Eigentümerin von Grundbuch 2 meldet sich nun beim Grundbuchamt und regt die "Nachtragung" eines weiteren Zimmers ein. Nach ihren Ausführungen nutzt sie ein Zimmer im oberen Stockwerk schon immer. Da sie ihr Stcokwerkseigentum verkaufen will, soll vorher noch das Zimmer im Grundbuch nachgetragen werden.
In den Verträge von 1900 und später wird immer nur vom unteren Stockwerk gesprochen.
Kann ich das Zimmer so einfach nachtragen???
Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen! Vielen Dank!
melanie