Ergänzung von badischem Stockwerkseigentum möglich?

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe folgenden sehr speziellen Fall:

    In Grundbuch 1 ist das badische Stockwerkseigentum bzgl. des oberen Stockwerkes des Wohnhauses, der östlichen Hälfte des Kellers und der Scheuer nebst Stall und Anteil an Hofraum gebucht.

    In Grundbuch 2 ist das Gegenstrück sprich das untere Stockwerk sowie der Rest gebucht.

    Die Eigentümerin von Grundbuch 2 meldet sich nun beim Grundbuchamt und regt die "Nachtragung" eines weiteren Zimmers ein. Nach ihren Ausführungen nutzt sie ein Zimmer im oberen Stockwerk schon immer. Da sie ihr Stcokwerkseigentum verkaufen will, soll vorher noch das Zimmer im Grundbuch nachgetragen werden.

    In den Verträge von 1900 und später wird immer nur vom unteren Stockwerk gesprochen.

    Kann ich das Zimmer so einfach nachtragen??? :gruebel:

    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen! Vielen Dank!

    melanie

  • Wenn sich die Zugehörigkeit des Zimmers zu dem einen oder anderen Stockwerkseigentum nicht aus den Eintragungsunterlagen ergibt, kann es auch nicht „hinzugebucht“ werden. Da die Neubegründung von Stockwerkseigentum nach § 36 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) vom 26.11.1974 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 1974 S. 498 ff) nicht zulässig ist, kommt auch eine erstmalige Zuordnung des Zimmers zu dem einen oder anderen Stockwerkseigentum nicht in Betracht. Ohnehin soll nach den Bestimmungen der §§ 37 ff. bad-württ. AGBGB bisheriges Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum übergeleitet werden. Dazu haben die Stockwerkseigentümer entweder die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung (§ 43 AGBGB) oder aber der Stellung eines entsprechenden Antrags bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist (§ 37 AGBGB). Einen solchen Antrag kann auch die Baurechtsbehörde stellen (§ 38 AGBGB). Ich würde daher bei der „Antragstellerin“ eine entsprechende Vorgehensweise anregen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die vertragliche Überleitung nach § 43 bad.-württ. AGBGB ersetzt das Verfahren nach §§ 37 bis 42 AGBGB. Die dort vorgesehenen Unterlagen (s. § 39 Absatz 3 AGBGB), also unter anderem Lagepläne und Bauzeichnungen nach § 39 Absatz 3 Nr. c AGBGB, sind damit selbstverständlich auch im einvernehmlichen Verfahren nach § 43 AGBGB erforderlich. Die gütliche Einigung soll lediglich dadurch erleichtert werden, dass das Abgeschlossenheitserfordernis nach § 3 II (oder § 32 I) WEG entfällt. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist daher nicht erforderlich (§ 43 Satz 1 AGGBGB).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!