Niederländischer Insolvenzverwalter Beteiligter

  • In einem Zwangsversteigerungsverfahren ist eine niederländische Gesellschaft Beteiligte, da für sie eine vorrangige Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Der Vertreter der Gesellschaft, die auch Mieter des Objektes ist, hat mir mitgeteilt, sie sei in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter wurde mir entgegen verschiedener Zusagen nicht migeteilt. Weiß jemand, ob ein niederländischer Insolvenzverwalter Beteiligter ist und wie dieser ggf. ermittelt werden kann? Die Gläubigerin weiß natürlich, dass eine Versteigerung wohl aussichtslos ist. Daher wollte ich auch mit den Beteiligten sprechen, zumal das auf dem Grundstück errichtete Gebäude über die bundesdeutsche Grenze hinaus teilweise in den Niederlanden liegt.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (20. September 2011 um 10:46)

  • Vielen Dank.
    Da habe ich schon einen guten Ansatz.
    Den Text zu #1 habe ich korrigiert, da er anders als von mir eingegeben, stellenweise nicht lesbar war.
    Der Fehler ist kürzlich schon einmal aufgetreten.

  • Nicht wahr? Du hast einen Überbau in die Niederlande? Was gilt denn da für Recht?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Frage habe ich nicht gleich gesehen, da diese Sache zur Zeit eines meiner kleineren Probleme ist.
    Welches Recht gilt, weiß ich nicht.
    Vielleicht gibts ja Zurückverweisung oder Gesamtverweisung wie im Erbrecht, je nachdem, wo der größte Teil des Gebäudes liegt. (Das war ein Scherz).
    Was ich jetzt wegen des Überbaus mache, weiß ich nicht.
    Für Anregungen bin ich immer dankbar.
    Das Gebäude ist jedenfalls ohne Baugenehmigung errichtet.
    Notfalls muss ich terminieren und auf die ungelösten Rechtsfragen hinweisen oder die niederländischen Beteiligten so lange anrufen, bis sie doch einmal hier vorbeikommen.
    Die einzige Beteiligte, für die eine Ersteigerung Sinn macht, ist wohl insolvent.

  • Ich würde darauf hinweisen und auch dass evtl. eine Rente anfällt.

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  • Da es vielleicht doch für einige interessant sein mag, wie es weitergegangen ist, berichte ich nun wie folgt, wobei ich mir wünsche, dass auch zu anderen interessanten Fragen das Ergebnis oder weitere Erkenntnisse mitgeteilt werden würden: Inzwischen habe ich eine Anfrage betr. Auskünfte betr. ausländ. Recht zur Notwendigkeit der Beteiligung/Zustellung (an) niederländische(r) Insolvenzverwalter an die zuständige Stelle in den NL. gesandt. Die Frage zur Notwendigkeit der Zustellung ist nicht konkret beantwortert worden. Die niederländische Stelle hat jedoch Ausfühhrungen zur Stellung des niederländischen Konkursverwalters gemacht und sie hat insbesondere mitgeteilt, dass der Konkursverwalter im Prinzip das Vermögen des Schuldners verwaltet und damit auch darüber verfügt. Der Konkursschuldner bleibt im Übrigen aber geschäftsfähig. Der Konkursverwalter ist mit der Verwaltung und Liquidierung der Konkursmasse befasst. Dies spricht meiner Ansicht nach dafür, dass Zustellungen auch an den niederländischen Konkursverwalter vorzunehmen sind.
    Inzwischen liegen mir weitere entpsrechende Verfahren vor.
    Das Verfahren wurde in Unkenntnis der Konkurseröffnung in den Niederlanden gegen den Schuldner angeordnet.
    Ob hier auch der Konkursverwalter als Schuldner anzugeben ist, ist mir nicht klar.
    Einer Titelumschreibung bedarf es allerdings im vorliegenden Fall nicht, da das Verfahren wegen eines Anspruchs auch einer öffentlichen Last betrieben wird.

  • Hier müsste zwischen Schuldner und sonst. Beteiligten unterschieden werden.
    Ist der NL-Schuldner in den NL in Insolvenz, bleibt dies für unser Verfahren unter Umständen völlig folgenlos (wenn zB nur dinglich vollstreckt wird), s. EuInsVO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Woraus ergibt sich konkret, dass die Insolvenz in den Niderlanden u. U. für unser Verfahren völlig folgenlos ist?
    Aus Artikel 17 der EuInsoVO kann ich dies nicht entnehmen.
    Da ich inzwischen zahlreiche verschiedene Konstellationen habe, wäre ich für entsprechende Hinweise dankbar.

  • Danke, das kann ich nun nachvollziehen. Hoffentlich klappt dann die Auslands-ZU, denn kürzlich hat mir der Vertreter einer Firma in den NL, die in Insolvenz war gesagt, er habe sich deshalb auf keines unserer Schreiben gerührt, weil die Post nicht an ihn sondern (automatisch) an den Insolvenzverwalter ginge.

  • Ich habe u.a. den Fall vorliegen, dass nur wegen dinglicher Ansprüche vollstreckt wird.
    Die Anordnung des Verfahrens erfolgte (in Unkenntnis des schon länger lfd. Insolvenzverfahrens) gegen den Schuldner, die Zustellung dann nach entsprechender Mitteilung des Gläubigers an den Insolvenzverwalter, da keine neue Anschrift der Schuldnerin, einer niederl. B.V., bekannt bzw. vorhanden war.
    Ich frage mich nun, wie es weiter geht.
    Ist Art. 5 der VO wirklich so zu verstehen, dass die Zustellung an den Schuldner selber erfolgen muss?
    Auch in Deutschland hat der dingl. Gläubiger ja ein Absonderungsrecht und sein Anspruch ist von dem Insolvenzverfahren nicht betroffen.
    Gleichwohl muss aber an den Insolvenzverwalter zugestellt werden, es sei denn, es ist eine Freigabe erfolgt.

  • Ich verstehe Art. 5 iVm dem Münchener Kommentar zur InsO (Band 3 enthält EuInsVO und ausl. InsRecht) so, dass ein dinglich vollstreckender Gläubiger so behandelt wird, als wäre die Insolvenz nicht eröffnet worden, es sie also gar nicht gebe. Folglich interessiert mich auch der Verwalter nicht. Ich sehe das anders als "bloß" aussonderungsberechtigt. Wie sich das verhält, wenn bereits vor unserer Anordnung die ausl. Insolvenz eröffnet war, hatte ich seinerzeit nicht geprüft.

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  • Nochmals danke Araya, ich bin froh, dass sich hier noch jemand mit neuen Erkenntnissen beteiligt.
    Die Kommentierung konnte ich mir kurzfristig vom Inso-Gericht beschaffen.
    Man dann dies Kommentierung dass "... die dinglichen Sicherheiten keinerlei insolvenzrechtlichen Beschränkungen unterliegen, als ob das Verfahren nicht eröffnet worden wäre" so verstehen, dass der Insolvenzverwalter nicht zu beteiligen ist.
    Klar ist dies für mich aber nicht. Ist die Zustellung an den Insolvenzverwalter anstatt an den Schuldner selber tatsächlich eine Einschränkung?
    Ich denke, eher nicht.
    Mit liegt ja auch der Fall vor, in dem nicht der niederl. Schuldner insolvent ist, sondern die niederländische Berechtigte einer Auflassungsvormerkung.
    Der dingliche Gläubiger ist hier natürlich auch nicht eingeschränkt, die Frage, an wen zuzustellen ist, will die EUInVO eher nicht regeln.
    Leider liegen mir mehrere entsprechende Verfahren vor, in dem nur wegen dinglicher Ansprüche betrieben wird, so dass ich auch nicht sagen kann, einmal Augen zu und durch.

  • Ich würde es ganz praktisch machen und an beide zustellen.

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  • Ja das werde ich soweit möglich tun, denn ansonsten müßte man evtl. ein Rechtsgutachten einholen.
    Allerdings ist in einem Fall bislang keine zustellungsfähige Anschrift der niederländischen Schuldnerin (B.V.) bekannt, ich hoffe, diese läßt sich noch ermitteln.
    In einem anderen Verfahren hat mir der gesetzl. Vertreter der insolventzen Beteiligten mitgeteilt, er erhalte gar keine Post, die ginge immer an den Insolvenzverwalter.

  • Ich habe nun den Fall, dass die Zustellung an die Schuldnerin wahrscheinlich nicht möglich sein wird, weil diese schon gescheitert ist und die Schuldnerin selber wohl nicht mehr zu erreichen ist. Auch der niederländische Insolvenzverwalter hat keine andere Anschrift.
    Nach dem Beschluss des BGH vom 03.02.2011 V ZB 54/10 und dem Beschluss des LG Leipzig vom 01.02.2010 - 3 T 866/09 (bei BeckRS gefunden) ist aber die Umschreibung eines dinglichen Vollstreckungstitels auf den Insolvenzverwalter zur Vollstreckung erforderlich.
    Art. 5 EuInsVO enthält danach keine Regelung, die die Umschreibung ausschließen will.
    Danach ist in diesen Verfahren der Insolvenzverwalter und nicht der Schuldner zu beteiligen.
    Die Enscheidungen betrafen zwar ein englisches Insolvenzverfahren, da aber auch der niederländische Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwaltet und darüber verfügt, muss eine Zustellung an den niederländischen Insolvenzverwalter meiner Ansicht nach ausreichen.
    Abgesehen davon haben mir ein niederländischer Insolvenzverwalter und ein Insolvenzvschuldner unbahängig von einander mitgeteilt, die Post werde nach Insolvenzeröffnung sowieso an den Insolvenzverwalter gesandt, so dass die Zustellung an den Schulnder nicht ganz einfach sein dürfte.

  • In England ist es aber auch so, dass der Insolvenzverwalter nicht nur das Vermögen des Schuldners verwaltet etc. Das Vermögen wird vielmehr übergeleitet und gehört nicht mehr dem Schuldner.

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  • In Deutschland gehört das Vermögen auch nicht dem Insolvenzverwalter sondern nach wie vor dem Schuldner.
    Gleichwohl muss der Titel umgeschrieben werden.
    Ich werde, soweit möglich, an Insoverwalter und Partei zustellen, ich weiß aber jetzt schon, dass sich bei der Mehrzahl der von mir abzuarbeitenden Auslands-Insos sicher wieder neue Probleme ergeben werden.
    Daher suche ich nur nach einer praktikablen vertretbaren Verfahrensweise.

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