Wohnungsrecht/Erbbaurecht

  • Vorausgesetzt, das Erbbaurecht berechtigt zum Haben eines Wohngebäudes, erscheint mir das zulässig.

    Eine nur zu Lasten des Erbbaurechts eingetragene Dienstbarkeit erlischt mit dem Erlöschen des Erbbaurechts (s. Staudinger/Rapp, BGB Bearb. 2009, § 11 ErbbauiRG RN 9).

    Aus diesem Grund empfehlen von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2010 in RN 5110, 5112 die gleiche Dienstbarkeit auch zu Lasten des Erbbaugrundstücks einzutragen, wobei sie dort durch das Erlöschen des Erbbaurechts aufschiebend bedingt ist.

    Die gleiche Empfehlung gibt Maaß im Beckschen-online-Kommentar zu § 11 ErbbauRG RN 11:

    …“Besonderheiten gelten für Dienstbarkeiten. Diese können grds mit jedem zulässigen Inhalt und zugunsten einer beliebigen Person oder als Grunddienstbarkeiten zugunsten eines beliebigen Grundstücks (auch des Erbbaugrundstücks) oder anderen Erbbaurechts bestellt werden. Sie sind aber nur zulässig, wenn der Rechtsinhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des dinglichen Inhalts des Erbbaurechts bleibt, denn niemand kann mehr Rechte vergeben als er selber hat. So ist es unzulässig, eine Tankstellendienstbarkeit einzutragen, wenn das Erbbaurecht nur für ein Wohngebäude bestellt ist (BayObLG Rpfleger 1959, 17). Inhalt der Dienstbarkeit kann auch ein Wegerecht oder Leitungsrecht sein, wenn die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten sich nach § 1 Abs 2 auf diese Anlagen erstreckt; unzulässig ist es hingegen, die Dienstbarkeit auf einen Grundstücksteil zu beziehen, dessen Nutzung dem Erbbauberechtigten nicht gebührt (KG DNotZ 1992, 312, 316; v. Oefele/Winkler Rn 5.111; Rutenfranz DNotZ 1965, 464). Solche Rechte sollten gleichzeitig zu Lasten des Grundstücks bestellt werden, um eine Sicherheit auch nach Erlöschen des Erbbaurechts zu erhalten.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aus diesem Grund empfehlen von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2010 in RN 5110, 5112 die gleiche Dienstbarkeit auch zu Lasten des Erbbaugrundstücks einzutragen, wobei sie dort durch das Erlöschen des Erbbaurechts aufschiebend bedingt ist.

    Die gleiche Empfehlung gibt Maaß im Beckschen-online-Kommentar zu § 11 ErbbauRG RN 11:

    …“Besonderheiten gelten für Dienstbarkeiten. Diese können grds mit jedem zulässigen Inhalt und zugunsten einer beliebigen Person oder als Grunddienstbarkeiten zugunsten eines beliebigen Grundstücks (auch des Erbbaugrundstücks) oder anderen Erbbaurechts bestellt werden. Sie sind aber nur zulässig, wenn der Rechtsinhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des dinglichen Inhalts des Erbbaurechts bleibt, denn niemand kann mehr Rechte vergeben als er selber hat. So ist es unzulässig, eine Tankstellendienstbarkeit einzutragen, wenn das Erbbaurecht nur für ein Wohngebäude bestellt ist (BayObLG Rpfleger 1959, 17). Inhalt der Dienstbarkeit kann auch ein Wegerecht oder Leitungsrecht sein, wenn die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten sich nach § 1 Abs 2 auf diese Anlagen erstreckt; unzulässig ist es hingegen, die Dienstbarkeit auf einen Grundstücksteil zu beziehen, dessen Nutzung dem Erbbauberechtigten nicht gebührt (KG DNotZ 1992, 312, 316; v. Oefele/Winkler Rn 5.111; Rutenfranz DNotZ 1965, 464). Solche Rechte sollten gleichzeitig zu Lasten des Grundstücks bestellt werden, um eine Sicherheit auch nach Erlöschen des Erbbaurechts zu erhalten.“

    Vielen Dank für die Antwort!

    In meinem Fall wurde zwar das Wohnungsrecht ohne aufschiebende Bedingung bewilligt, das ist meiner Meinung nach aber unproblematisch.

  • Aus diesem Grund empfehlen von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2010 in RN 5110, 5112 die gleiche Dienstbarkeit auch zu Lasten des Erbbaugrundstücks einzutragen, wobei sie dort durch das Erlöschen des Erbbaurechts aufschiebend bedingt ist.

    Die gleiche Empfehlung gibt Maaß im Beckschen-online-Kommentar zu § 11 ErbbauRG RN 11:

    …“Besonderheiten gelten für Dienstbarkeiten. Diese können grds mit jedem zulässigen Inhalt und zugunsten einer beliebigen Person oder als Grunddienstbarkeiten zugunsten eines beliebigen Grundstücks (auch des Erbbaugrundstücks) oder anderen Erbbaurechts bestellt werden. Sie sind aber nur zulässig, wenn der Rechtsinhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des dinglichen Inhalts des Erbbaurechts bleibt, denn niemand kann mehr Rechte vergeben als er selber hat. So ist es unzulässig, eine Tankstellendienstbarkeit einzutragen, wenn das Erbbaurecht nur für ein Wohngebäude bestellt ist (BayObLG Rpfleger 1959, 17). Inhalt der Dienstbarkeit kann auch ein Wegerecht oder Leitungsrecht sein, wenn die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten sich nach § 1 Abs 2 auf diese Anlagen erstreckt; unzulässig ist es hingegen, die Dienstbarkeit auf einen Grundstücksteil zu beziehen, dessen Nutzung dem Erbbauberechtigten nicht gebührt (KG DNotZ 1992, 312, 316; v. Oefele/Winkler Rn 5.111; Rutenfranz DNotZ 1965, 464). Solche Rechte sollten gleichzeitig zu Lasten des Grundstücks bestellt werden, um eine Sicherheit auch nach Erlöschen des Erbbaurechts zu erhalten.“

    Vielen Dank für die Antwort!

    In meinem Fall wurde zwar das Wohnungsrecht ohne aufschiebende Bedingung bewilligt, das ist meiner Meinung nach aber unproblematisch.


    Ich wäre mir da nicht so sicher, ob das mit der fehlenden aufschiebenden Bedingung so unproblematisch ist. So lange das Erbbaurecht besteht und somit das Eigentum am Grundstück und am Gebäude auseinanderfallen, kann die Dienstbarkeit am Grundstück nicht ausgeübt werden. Die Eintragung eines Wohnungsrechts an einem Grundstück, auf dem es nicht ausgeübt werden kann, ist jedoch unzulässig (vgl. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 1242). Ich würde daher auf einer entsprechenden Änderung hinsichtlich der Bewilligung des Rechts am Grundstück bestehen.

  • Mit dieser Argumentation könnte aber auch ein Grundstück dann nicht mit einem Geh- und Fahrrecht belastet werden, wenn das Erbbaurecht nach § 1 II ErbbauRG auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil erstreckt wurde. Denn dann ist Belastungsgegenstand das Erbbaurecht und nicht das Erbbaugrundstück. Das BayObLG hat mit Beschluss vom 16.10.1959, BReg. 2 Z 170/59 = BayObLGZ 1959, 365 = DNotZ 1960, 105, jedoch entschieden, dass in solchen Fällen zwar das Recht am Grundstück noch nicht dinglich wirksam werden, aber bereits vorher bestellt werden kann. Als Belastung des Erbbaugrundstücks wird es dann erst nach Erlöschen des Erbbaurechts wirksam. Nicht anders verhält es sich mit dem Wohnungsrecht.

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