Ich muss hier leider etwas weiter ausholen, damit der Sachverhalt nachvollziehbar ist:
E verkauft eine unvermessene Teilfläche des in Blatt 1111 gebuchten Grundstücks an K.
K belastet vorweg den gesamten Bestand Blatt 1111 zu Finanzierung.
Es erfolgt Vermessung in Flurstück 1/1 und 1/2, wobei 1/2 den Vertragsgegenstand ausmacht.
Im Zuge der Eigentumsumschreibung (unter Haftentlassung von 1/1 bzgl. des Finanzierungsrechts) "beantragen" die Beteiligten dann u.a., für Flurstück 1/2 ein neues Blatt anzulegen.
Ich lege kein neues Blatt für den Kaufgegenstand an, weil ich keine Veranlassung dazu sehe - vor allem wegen der Übernahme der Grundschuld ins neue Blatt. Vielmehr übertrage ich das bei E verbleibende Flurstück 1/1 in ein anderes Blatt des E (Blatt 2222) und trage es dort als selbstständiges weiteres Grundstück lfd. Nr. 2 vor.
Kurz nach Eintragung und Versand der Eintragungsmitteilungen bestellt E eine Grundschuld, in welcher als Belastungsgegenstand Blatt 2222 angegeben ist. Eine genauere Angabe (z.B. bzgl. Flurstück oder Lage des Belastungsgegenstands) enthält die Bewilligung nicht.
Folglich trage ich die Grundschuld in Blatt 2222 an beiden Grundstücken (lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2) ein.
Jetzt kommt der Notar und bittet um Berichtigung. Die GS sollte nur an Flurstück 1/1 (lfd. Nr. 2 in Blatt 2222) bestellt werden. Bei GS-Bestellung sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass dieses Grundstück allein in Blatt 2222 eingetragen sei. Von dem dort bereits eingetragenen Grundstück 1 hatte der Notar keine Kenntnis.
Was tun???
Ich kann doch jetzt nicht einfach aufgrund des Vortrags des Notars die GS am Grundstück 1 wieder löschen, oder?