Kostenerstattung Unterhatsverpflichteter

  • Hallo,
    gibt es eigentlich eine Übersicht darüber, wann unterhaltspflichtige Personen ( Eltern, Kinder ) bei einem Betreuungsverfahren,
    - für die laufende Betreuung ( Betreuerkosten ) und
    - für das gerichtliche Verfahren
    zur Kostenerstattung herangezogen werden können?
    Gruß
    Roland Steinmann

  • Zu den Freibeträgen vgl.
    http://wiki.btprax.de/Freibetrag

    Zum Regress vgl. http://wiki.btprax.de/Staatsregress


    Der Beschluss kann wie folgt lauten:


    1. Gemäß § 168 FamFG werden die Zahlungen, die der Betreute aus Unterhaltsansprüchen gegenüber
    an die Staatskasse nach den §§ 1908i,1836c,1836e BGB zu leisten hat, auf


    festgesetzt.

    Dieser Titel ist nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung (BayOblG FamRZ 2002, 417).
    (Die Festsetzung des Regressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines dem Betreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, OLG Hamm BtPrax 2003,225)

    Gründe:

    Soweit die Staatskasse Vergütungsansprüche des Betreuers befriedigt, gehen die Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den Betreuten nach den §§ 1908i, 1836e BGB auf die Staatskasse über.
    Für die Zeit vom wurden für die Führung des vorgenannten Betreuungsverfahrens insgesamt an Vergütungen aus der Staatskasse an den Betreuer bezahlt, weil d. Betreute als mittellos gem. § 1836 d BGB gilt, d.h. d. Betreute hat laufende Einkünfte unterhalb des Sozialhilfesatzes und kein Vermögen, das über dem Schonbetrag von 2.600.--€ liegt bzw. mit der Betreute die laufende Betreuervergütung im vollen Umfang in einer Summe aufbringen kann.

    Diese Vergütungsansprüche sind nach den §§ 1908i,1836e BGB auf die Staatskasse übergegangen und können nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Staatskasse gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Dieser Rückgriff findet im Rahmen der durch § 1836c BGB bestimmten Leistungsfähigkeit statt, also insoweit als der Betreute Einkommen und einzusetzendes Vermögen hat. Als Einkommen gelten gem. § 1836c Nr. 1 S. 2 BGB auch Unterhaltsansprüche.
    Nachdem d. Betreute dem Grunde nach (§§ 1601 ff. BGB) möglicherweise Unterhaltsansprüche gegen seine


    hat, die nach §§ 1908i,1836c Nr. 1. S. 2 BGB vom Betreuten als Vermögen (Einkommen) einzusetzen sind, sind die genannten Vergütungszahlungen vom Betreuten an die Staatskasse zu ersetzen.
    Das Betreuungsgericht hat im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, Palandt § 1836d BGB, Rz. 7, BayObLG FamRZ 2002,417, OLG Düsseldorf Rpfleger 2003,28, OLG Hamm BtPrax 2003, 225. Erst im Rahmen der Einziehung durch die Staatskasse wird geprüft, ob die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen tatsächlich besteht oder ob Billigkeitserwägungen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern, LG Kleve FamRZ 2002,1290, OLG Hamm BtPrax 2003, 225.
    Die Festsetzung des Regressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines dem Betreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, OLG Hamm BtPrax 2003,225.

  • Ich schaffe keinen vollstreckbaren Titel ohne belastbares Zahlenmaterial, bei dem erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung geprüft werden kann, ob die für den Erlass des Titels zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
    Dieser von einer imposanten Anzahl von Obergerichten etc. vertretene Zirkelschluss wird von mir ignoriert.

  • Wie will das Betreuungsgericht feststellen, ob eine konkrete Unterhaltspflicht besteht ?
    Jeden evtl. Unterhaltspflichtigen anschreiben ? Bei diesem Berg von Betreuungsverfahren und dem (nicht-) vorhandenen Personal ist das gar nicht machbar !

    Wer von Euch macht eigentlich solche Regressbeschlüsse gegen evtl. Unterhaltspflichtige ? Von manchen habe ich gehört, das hätten sie noch nie gemacht !

  • :daumenrau
    Dem kann ich mich nur anschließen.
    Habe mit den Regressprüfungen wegen Vermögenserwerb genug zu tun .
    Ist ggf. auch erfolgversprechender als sich mit "Unterhaltsregress" ( sinnlos ) zu beschäftigen.

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