Im Urteil des LG wurde bei einem Jugendlichen die Entscheidung über die Bewährung 6 Monate ausgesetzt.
Zur Entscheidung über die Aussetzung erfolgte eine richterliche Anhörung, bei der auch die Pflichtverteidigerin anwesend war.
Dazu meine Fragen:
a) Wenn ich es richtig gelesen habe, gilt die Pflichtverteidigung aus dem Strafverfahren weiterhin (anders als im anschließenden Bewährungsverfahren, weil es sich hier um eine Folgesache handelt), die Pflichtverteidigerin muss also nicht extra bestellt werden
b) Entsteht für die Teilnahme am Termin eine Gebühr gemäß VV 4204 RVG oder eine Terminsgebühr wie im Strafverfahren)
c) noch eine praktische Frage: Die Festsetzung erfolgt im Bewährungsheft, auch wenn, falls a) zutrifft, keine gesonderte Beiordnung im Bewährungsheft erfolgte?