§ 57 JGG: VV 4108/4126 oder 4204 RVG?

  • Im Urteil des LG wurde bei einem Jugendlichen die Entscheidung über die Bewährung 6 Monate ausgesetzt.
    Zur Entscheidung über die Aussetzung erfolgte eine richterliche Anhörung, bei der auch die Pflichtverteidigerin anwesend war.
    Dazu meine Fragen:

    a) Wenn ich es richtig gelesen habe, gilt die Pflichtverteidigung aus dem Strafverfahren weiterhin (anders als im anschließenden Bewährungsverfahren, weil es sich hier um eine Folgesache handelt), die Pflichtverteidigerin muss also nicht extra bestellt werden

    b) Entsteht für die Teilnahme am Termin eine Gebühr gemäß VV 4204 RVG oder eine Terminsgebühr wie im Strafverfahren)

    c) noch eine praktische Frage: Die Festsetzung erfolgt im Bewährungsheft, auch wenn, falls a) zutrifft, keine gesonderte Beiordnung im Bewährungsheft erfolgte?

    Einmal editiert, zuletzt von Tomoto (29. September 2011 um 11:46)

  • Die Pflichtverteidigerbestellung dauert fort. 4204 entfällt, da keine Strafvollstreckungssache, 4108/4126 nicht, da keine Hauptverhandlung. Was bleibt, ist 4102 (so auch Burhoff in Gerold/Schmidt, 18. Aufl., VV 4102, 4103 Rz 6).

  • steht übrigens nicht nur im Gerold/Schmidt, sondern auchg bei Burhoff (Hrsg.), RVg Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2011 - kommt in den nächsten Tagen - Nr. 4102 VV Rn. 10; vgl. auch noch bei Teil A: Umfang des Vergütungsanspruchs [§ 48], Rn. 1425. AG Mannheim übrigens AGS 2008, 179 = RVGreport 2008, 145 = StRR 2008, 120.
    sorry, bisschen Werbung muss mal sein.:)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!