Rückauflassungsvormerkung

  • Kurze Frage:
    Der Übergeber behält sich das Recht vor den übertragenen Grundbesitz zurückzufordern. Weitere Bedingungen oder Einzelheiten werden nicht bestimmt. Ich soll jetzt diesen Anspruch durch Vormerkung sichern. Geht das?

  • Ist m.E. nicht Voraussetzung für die Vormerkbarkeit, dass der Anspruch bedingt wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum? Ich habe irgendwie auch Bauchschmerzen, kann's aber nicht begründen.

    Besteht nicht ein künftiger Anspruch, der mit Rückforderung ensteht? Der Übergeber kann nach freiem Belieben sein Rückforderungsrecht ausüben. Oder sehe ich das falsch?

  • pp.....
    Der Übergeber kann nach freiem Belieben sein Rückforderungsrecht ausüben. Oder sehe ich das falsch?


    Eben. Es besteht ein bedingungsloser Rückforderungsanspruch und dieser wird mit der Vormerkung gesichert.

  • Warum? Ich habe irgendwie auch Bauchschmerzen, kann's aber nicht begründen. Besteht nicht ein künftiger Anspruch, der mit Rückforderung ensteht? Der Übergeber kann nach freiem Belieben sein Rückforderungsrecht ausüben. Oder sehe ich das falsch?

    s. dazu LG Köln, B. v. 3.4.1990, 11 T 76/90 (Leitsätze bei juris):

    1. Ein Rückübertragungsanspruch kann nach BGB § 883 Abs 1 S 1 durch eine Vormerkung gesichert werden, wenn sich die Veräußerer im Übertragungsvertrag ein jederzeit ausübbares unbedingtes Rücktrittsrecht vorbehalten haben.

    2….

    Aus den Gründen:

    ..Welche Form für die Erklärung des Rücktrittsrechts erforderlich ist, ist für die Entstehung des Rechts unerheblich. Dieser Rückübertragungsanspruch dürfte daher bereits nach § 883 Absatz 1 Satz 1 BGB durch eine Vormerkung zu sichern sein, ohne dass sich die Frage der Bedingung und anderes mehr (§ 883 Absatz 1 Satz 2 BGB) stellt…


    Im Falle des OLG München, Beschluss vom v. 11.03.2010, 34 Wx 7/10 = BeckRS 2010 07246, war der Verkäufer noch nicht gebunden. Er hatte sich das Recht vorbehalten, das befristete Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages jederzeit vor Fristablauf zu widerrufen. Das OLG München führt daher aus.: …Die Zerstörbarkeit des Anspruchs auf Auflassung durch den Verkäufer unabhängig vom Willen und Verhalten des Käufers schließt eine rechtliche Bindung des Verkäufers als Voraussetzung für einen vormerkungsfähigen Anspruch aus (Kerbusch Rpfleger 1987, 449). Denn Voraussetzung für die Vormerkungsfähigkeit ist, dass für die Entstehung des künftigen Eigentumsverschaffungsanspruchs schon eine ausreichend feste Rechtsgrundlage besteht, die vom künftigen Schuldner nicht mehr einseitig zu beseitigen ist. Ein derart gesicherter Rechtsboden liegt nur vor, wenn eine vom Verpflichteten einseitig nicht mehr zerstörbare Bindung an das Rechtsgeschäft vorhanden ist (etwa LG Münster Rpfleger 2002, 23/24)…

    In Deinem Fall besteht die Bindung der zur Rückübereignung verpflichteten Erwerberin aber bereits.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mich wundert, dass dieser Weg gewählt wurde. Anfang/Mitte der '70iger wurde dieser Weg häufig gewählt. Dann hat der BFH aber entschieden: Wenn der Veräußerer jederzeit rückfordern kann, beginnt die steuerliche 10-Jahresfrist nicht zu laufen. Seither ist es uninteressant, aber zulässig und auch vormerkbar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!