Ergänzung der Abtretung hinsichtlich Nebenleistungen

  • Es erfolgte eine Teilabtretung einer Briefgrundschuld nebst Zinsen, aber ohne Nebenleistung, diese ist bereits im Grundbuch eingetragen worden.
    Jetzt wird beantragt "die im Grundbuch bereits vollzogene Abtretung" dahin zu ergänzen, dass "Sonstige Nebenleistungen, soweit sie dinglicher Natur sind" ebenfalls abgetreten werden.

    Können die Nebenleistungen einzeln nachträglich (ergänzenderweise, da die ursprüngliche Abtretungserklärung scheinbar dahingehend falsch war) so abgetreten werden?

  • Die Übertragung von rückständigen Nebenleistungen richtet sich gemäß § 1159 BGB nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das sind diejenigen der §§ 398 ff BGB, nicht diejenigen der §§ 1153, 1154, 1192 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage 2011, § 1159 Randnummer 2). Wurden die Nebenleistungen nicht zugleich mit dem Recht abgetreten, besteht im Grundbuch keine Eintragungsfähigkeit für die Übertragung von rückständigen Nebenleistungen (s. Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearbeitung 2009, § 1159 BGB RN 13: …“Im Grundbuch wird die Abtretung oder Belastung solcher Rückstände nicht eingetragen (vgl Mot III 713: das Grundbuch wird nicht über die einzelnen Zinsraten geführt); die Eintragung ist danach nicht nur entbehrlich, sondern unzulässig (KGJ 42, 248; Oberneck DNotV 1910, 535; Balser NJW 1985, 698; Wolff/Raiser § 149 Fn 3; Schöner/Stöber Rn 2393; BGB-RGRK/Mattern 12 Rn 3; KEHE/Dümig, GBO6 § 26 Rn 41; Palandt BGB67 Rn 2; Soergel/Konzen 13 Rn 2; aA Bötticher, Rpfleger 1984, 85; MünchKomm/Eickmann 4 Rn 10 – s nachf Rn 17; Meikel/Bötticher, GBO10 § 27 Rn 23 unter verfehlter Berufung auf Art 14 GG)…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Übertragung von rückständigen Nebenleistungen richtet sich gemäß § 1159 BGB nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das sind diejenigen der §§ 398 ff BGB, nicht diejenigen der §§ 1153, 1154, 1192 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage 2011, § 1159 Randnummer 2). Wurden die Nebenleistungen nicht zugleich mit dem Recht abgetreten, besteht im Grundbuch keine Eintragungsfähigkeit für die Übertragung von rückständigen Nebenleistungen (s. Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearbeitung 2009, § 1159 BGB RN 13: …“Im Grundbuch wird die Abtretung oder Belastung solcher Rückstände nicht eingetragen (vgl Mot III 713: das Grundbuch wird nicht über die einzelnen Zinsraten geführt); die Eintragung ist danach nicht nur entbehrlich, sondern unzulässig (KGJ 42, 248; Oberneck DNotV 1910, 535; Balser NJW 1985, 698; Wolff/Raiser § 149 Fn 3; Schöner/Stöber Rn 2393; BGB-RGRK/Mattern 12 Rn 3; KEHE/Dümig, GBO6 § 26 Rn 41; Palandt BGB67 Rn 2; Soergel/Konzen 13 Rn 2; aA Bötticher, Rpfleger 1984, 85; MünchKomm/Eickmann 4 Rn 10 – s nachf Rn 17; Meikel/Bötticher, GBO10 § 27 Rn 23 unter verfehlter Berufung auf Art 14 GG)…


    Das würde aber dann bedeuten, dass ich die laufenden Nebenleistungen abtreten kann und dies im Grundbuch eintragbar ist. Nur für die Rückstände ist die Eintragung ausgeschlossen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

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