Selbständige Tätigkeit freigegeben, jetzt Nebenjob

  • Schuldner ist selbständig tätig. Die Tätigkeit wurde freigegeben. Schuldner zahlt einen monatlichen fixen Betrag an die Masse. Verfahren ist noch nicht aufgehoben.

    Nunmehr teilt Schuldner mit, daß er beabsichtigt, neben der freigegebenen selbständigen Tätigkeit einen Arbeitsvertrag mit seiner Tochter abzuschließen. Vorgesehener Verdienst daraus ist isoliert betrachtet unpfändbar.

    Ist diese abhängige Nebentätigkeit vom Verwalter zu berücksichtigen, wenn ja, wie?

  • Vielleicht hilft Dir dies?

    Hmm, danke. Zusammengefaßt: ich ignoriere diese Nebentätigkeit - d'accord?

    Scheint mir in der Tat folgerichtig, solange der Schuldner auch und hauptsächlich selbständig tätig ist. Denn so lange ergibt sich der abzuführende Betrag aus dem fiktiven Vollzeitarbeitsverhältnis. Und das ändert sich nicht, je nachdem ob der Schuldner Vollzeit selbständig arbeitet oder nur einen Teil seiner Zeit selbständig und im übrigen nebenher ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hat.

    Das könnte allerdings eine Versuchung zum Unterschleif begründen. Angenommen, er schränkt die selbständige Tätigkeit später so weit ein, daß sie nur noch nominell besteht, und weitet dafür das Beschäftigungsverhältnis so weit aus, daß er daraus sein Haupteinkommen hat, womöglich mehr, als bei der fiktiven Berechnung bei Freigabe angenommen? Dann kann wohl kaum weiterhin die alte fiktive Berechnung maßgeblich bleiben.

    Da muß der Verwalter wohl verstärkt drauf achten, daß ein solches Beschäftigungsverhältnis neben der freigegebenen Tätigkeit ihm auch angezeigt und laufend durch Gehaltsabrechnungen dokumentiert wird, daß es tatsächlich nur eine geringfügige Nebentätigkeit ist.

  • Vielleicht hilft Dir dies?

    Hmm, danke. Zusammengefaßt: ich ignoriere diese Nebentätigkeit - d'accord?

    Scheint mir in der Tat folgerichtig, solange der Schuldner auch und hauptsächlich selbständig tätig ist. Denn so lange ergibt sich der abzuführende Betrag aus dem fiktiven Vollzeitarbeitsverhältnis. Und das ändert sich nicht, je nachdem ob der Schuldner Vollzeit selbständig arbeitet oder nur einen Teil seiner Zeit selbständig und im übrigen nebenher ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hat.

    Das könnte allerdings eine Versuchung zum Unterschleif begründen. Angenommen, er schränkt die selbständige Tätigkeit später so weit ein, daß sie nur noch nominell besteht, und weitet dafür das Beschäftigungsverhältnis so weit aus, daß er daraus sein Haupteinkommen hat, womöglich mehr, als bei der fiktiven Berechnung bei Freigabe angenommen? Dann kann wohl kaum weiterhin die alte fiktive Berechnung maßgeblich bleiben.

    Da muß der Verwalter wohl verstärkt drauf achten, daß ein solches Beschäftigungsverhältnis neben der freigegebenen Tätigkeit ihm auch angezeigt und laufend durch Gehaltsabrechnungen dokumentiert wird, daß es tatsächlich nur eine geringfügige Nebentätigkeit ist.

    Dann würde er ja gegen seine Obliegenheiten in § 295 Abs. 1 InsO verstoßen, wenn er Einkommen, das von der Abtretung erfasst ist, verschweigt. Das wäre aber böse :teufel:

  • Er verschweigt doch nix, zonk will die Pfändungsbeträge bloß nicht haben.

    Ich würde es anders sehen. Die pfändbaren Beträge aus angestellten Tätigkeiten würde ich einziehen. Ich würde eher die Zahlung nach § 295 InsO (analog) anpassen. Frei nach dem Motto: Welchen weiteren Job könnte der Schuldner zusätzlich zu dem Job, aus welchem ich die pfändbaren Beträge einziehe, noch habem.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Er verschweigt doch nix, zonk will die Pfändungsbeträge bloß nicht haben.

    Huh? Keineswegs, immer her damit. Wenn's denn welche gibt.

    Die pfändbaren Beträge aus angestellten Tätigkeiten würde ich einziehen.

    Latürnich. Wenn's welche gibt. Hier - bisher - nicht.

    Ich würde eher die Zahlung nach § 295 InsO (analog) anpassen.


    Wie das? Der fiktive pfändbare Betrag aus einem fiktiven angemessenen Vollzeitbeschäftigungsverhältnis ändert sich doch nicht dadurch, daß der Schuldner neben einer Selbständigkeit einen angestellten Nebenjob hat?

  • Der fiktive pfändbare Betrag aus einem fiktiven angemessenen Vollzeitbeschäftigungsverhältnis ändert sich doch nicht dadurch, daß der Schuldner neben einer Selbständigkeit einen angestellten Nebenjob hat?

    Ich hatte Deine Prämisse derart verstanden, dass Du nicht den vollen fiktiven Betrag aus § 295 InsO und die tatsächlich pfändbaren Beträge aus der nichtselbständigen Tätigkeit einziehen willst.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • äh will der wirklich noch neben der Selbständigkeit angestellt arbeiten ? meistens läuft es doch so, dass die Selbständigkeit plötzlich wech ist, und dieselben Tätigkeiten dann durch jemand anderen briefkopfmäßig laufen, bei dem der Schuldner dann einen Mini-job hat.... hoffe, es ist hier anders

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • äh will der wirklich noch neben der Selbständigkeit angestellt arbeiten ?


    Ein Arbeitsverhältnis hat doch den schönen Nebeneffekt, daß man automatisch in der GKV ist, oder? Bin nicht so der SGB-Spezialist, aber ich vermute, daß das eine wesentliche Motivation sein könnte, neben der Selbständigkeit pro forma einen Arbeitsvertrag abzuschließen (natürlich mit Vergütung im unpfändbaren Bereich). Man ist pflichtversichert und hat die vollen Leistungen der GKV bei minimalen Beiträgen aus dem angemeldeten Arbeitsverhältnis.

    Mal die Sozialrechtler an die Front: wie läuft das in der Praxis mit der Beitragsberechnung in so einem Fall (gesetzt, die KV weiß überhaupt davon, daß da neben dem gemeldeten Lohn noch Einkünfte aus Selbständigkeit sind)?

  • Die Gesetzliche KV interessiert sich nur für die sozialversicherungspflichtigen Einkünfte. Deshalb heißen sie ja so. Aus der Selbstständigkeit / Nebentätigkeit ist nichts an die die Krankenkasse zu zahlen. Warum auch?

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