Nachträgliche Änderung der Kostenrechnung

  • Dem hiesigen Verfahren ist ein Beweisverfahren vor einem anderen Gericht vorausgegangen.
    Gegen meinen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde Rechtsmittel eingelegt mit der Begründung, dass einer der beiden Gutachter aus dem Beweisverfahren wegen eines unbrauchbaren Gutachtens keinen Vergütungsanspruch habe und diese Kosten daher auch nicht im KFB festgesetzt werden dürften.
    Ich kann m.E. die Kosten nur so berücksichtigen, wie es die KR vorgibt. Hier dürfte bei dem Gericht des Beweisverfahrens Erinnerung einzulegen sein.
    Ich wollte eigentlich den Beschwerdeführer veranlassen, das Rechtsmittel zurückzunehmen, aber wenn die Erinnerung gegen die KR Erfolg haben sollte (Das Gutachten war tatsächlich unbrauchbar), kann ich dann den KFB einfach ändern? Ein Fall von 319 ist es genaugenommen ja nicht. Oder wäre die Entscheidung über die Abhilfe zurückzustellen, um mich später nach der Entscheidung des anderen Gerichts richten zu können?

  • Ich glaube, das Thema hatten wir hier im Forum schon ein paar Mal (bin mir aber nicht sicher). Du hast eigentlich in allen Punkten recht. Du bist an die KGE und die KR gebunden. Wenn - wie hier - eine Position der KR (in den Gerichtskosten sind die SV-Kosten ja enthalten) angegriffen wird, dann muß gegen diese im Rechtsmittelwege vorgegangen werden. Denn der KfB fußt ja auf dieser KR. Die KR ist nur rechnerische Grundlage für den KfB. Der KfB entscheidet nicht über die KR. Daher ist ein RM gegen den KfB auch unstatthaft.

    Sollte die KR aufgrund des (wohl noch einzulegenden) RM später geändert werden, wird der KfB unrichtig, so daß er nach § 319 ZPO berichtigt werden muß. Ein Aussetzen der Erinnerung/der sofortige Beschwerde gegen den KfB ist nicht notwendig bzw. wäre m. E. sogar falsch, weil das RM ja unstatthaft ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich glaube, das Thema hatten wir hier im Forum schon ein paar Mal (bin mir aber nicht sicher). Du hast eigentlich in allen Punkten recht. Du bist an die KGE und die KR gebunden. Wenn - wie hier - eine Position der KR (in den Gerichtskosten sind die SV-Kosten ja enthalten) angegriffen wird, dann muß gegen diese im Rechtsmittelwege vorgegangen werden. Denn der KfB fußt ja auf dieser KR. Die KR ist nur rechnerische Grundlage für den KfB. Der KfB entscheidet nicht über die KR. Daher ist ein RM gegen den KfB auch unstatthaft.

    Sollte die KR aufgrund des (wohl noch einzulegenden) RM später geändert werden, wird der KfB unrichtig, so daß er nach § 319 ZPO berichtigt werden muß. Ein Aussetzen der Erinnerung/der sofortige Beschwerde gegen den KfB ist nicht notwendig bzw. wäre m. E. sogar falsch, weil das RM ja unstatthaft ist.


    Das sieht das OLG Ffm genauso. Deshalb lege ich Beschwerden gegen den Kfb wegen der KR immer als Erinnerung gegen die KR aus und lege sie dem KB vor. :)

  • Ich mache es so wie P.

    Die Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 319 ZPO halte ich für fragwürdig...
    Ich tendiere in dieser Frage eher zu einer analogen Anwendung von § 107 ZPO.
    Die Rahmenbedingungen sind die gleichen. Die Beschwerde gegen den KB würde ich weiter dahingehend auslegen...

  • Solange sich die Parteien mit der Berichtigung einverstanden erklären ist die Grundlage ja (fast) egal. ;)

    Ich gebe zu: manchmal nenne ich in der Begründung gar nicht die Grundlage auf der ich berichtige. Hat sich deswegen auch noch nie einer beschwert.

  • Solange sich die Parteien mit der Berichtigung einverstanden erklären ist die Grundlage ja (fast) egal. ;)

    Ich gebe zu: manchmal nenne ich in der Begründung gar nicht die Grundlage auf der ich berichtige. Hat sich deswegen auch noch nie einer beschwert.


    :zustimm: Wobei nach Auffassung des OLG Ffm wohl der 319 greifen müsste - aber wie Verzweifel schon schrieb: Entscheidend ist, dass beide Seiten keine Probleme machen.

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