fam.-Genehm Grundstücksverkauf.-Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

  • Guten Morgen, eine Erbengemeinschaft bestehend aus Mutter und Kindern möchte ein Grundstück verkaufen.
    Aus dem Grundstückserlös sollen etliche zahl. auch für Kinder fließen (Führerscheinkosten etc.).

    Hier muss dann wohl eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen, dass die Erben über ihren
    Anteil verfügen können.
    Wie wäre es, wenn keine Auseinandersetzung erfolgt, dass könnte nur mit zustimmung
    der übrigen mitglieder der EG darüber verfügt werden, eine fam. Genehm. wäre hier dann wohl bei jeder verfügung erford., oder?

  • Wie stellst du dir rein praktisch in diesem Fall "keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft" vor ? Wo soll der Kaufpreis als Ganzes hinfließen, auf ein Konto, über das nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam verfügen können ? Das wäre dann wohl sehr undurchsichtig. Wenn einer nur für sich allein was von diesem Guthaben bezahlt, wäre das schon eine Teilauseinandersetzung, ansonsten könnte nur das davon bezahlt werden, was die Erbengemeinschaft insgesamt jemandem schuldet. Wenn der Kaufpreis einmal zur Zahlung ansteht, würde ich auch die Mutter auf die Auseinandersetzung hin drängen, das Kind sollte schließlich wissen, über was für Vermögen es genau verfügt.

  • macht ihr die auseinandersetzung dann gleich im rahmen der fam. genehm. des Grundstücksverkaufes;
    dass sofort ein Erg.-Pfleger dafür bestellt wird?

  • Ich muss dazu sagen, dass ich im Falle einer (Teil-)auseinandersetzung, wenn es ausschließlich um die Verteilung um Geld geht, gar keinen Ergänzungspfleger bislang bestellt habe. Ich habe das immer nach den gesetzlichen Teilungsregeln als teilbare Sachen betrachtet und mithin die Angelegenheit als "ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit" nach § 181 BGB betrachtet. Ich weiß aber, dass es hier zu dieser Frage (auch) andere Ansichten gibt. Unsere Notare haben das allerdings hier immer so wie ich gesehen: Sie haben gleich in den Kaufvertrag mit reingeschrieben, dass der Kaufpreis von ihm/ dem Verkäufer entsprechend der Erbquote auf ein Sparbuch/ Konto des Kindes auszukehren ist. Warum sollte man auch, wenn ein Gegenstand aus dem Nachlass für 120000 verkauft wird und das Kind entsprechend seinem Erbteil 30000 auf sein Konto überwiesen bekommt, hierzu noch einen E-Pfleger bestellen ? Selbst wenn dann noch andere nicht teilbare Nachlasssgegenstände vorhanden wären, könnte man dann hierfür für die Auseinandersetzung des Restnachlasses noch immer einen solchen Pfleger bestellen.

    Ich weiß aber, dass dieser Ansicht von einigen hier sehr Pfleger-Bestellungsfreudigen hier nicht geteilt wird. Und bezieht man deren Position, wird man die Bestellung des E-Pflegers und Teilauseinandersetzung aus rein praktischen Gründen sicher gleich im Rahmen des Verkaufs insgesamt vornehmen.

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