Rehabilitierungsverfahren

  • Hallo Ihr Mitstreiter,

    Beratungshilfeantrag lautet auf "Rehabilitierungsverfahren". Schein wird erteilt.
    RA reicht Kostennote ein. Gebühr der Nr. 2503 nicht nachgewiesen, insofern wird von mir Glaubhaftmachung erfordert.

    Nun legt der RA ein Schreiben, gerichtet an das OLG vor, worin er seine Bevollmächtigung anzeigt und mitteilt, für seinen Mandanten beratend die Voraussetzungen auf Wiederaufnahme d. Verfahrens prüfen zu wollen. Akteneinsicht wird beantragt.
    Die geltend gemachten Gebühren belaufen sich auf 133,99 €.
    Für mich ist unklar, wer denn das Verfahren "angeleiert" hat. Ob die Beratung in ein gerichtl. Verfahren übergegangen ist, wurde bisher ebenfalls nicht angezeigt.

    Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, es handelt sich definitiv um ein gerichtl. Verfahren, Anwalt wollte jedoch lediglich außergerichtlich beraten?; abgesehen davon, dass Antrag 2 Monate nach Tätigwerden unterzeichnet wurde.
    Möchte auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse Beratungshilfe und anwaltl. Kostennote zurückweisen.

    Wie seht Ihr das?:gruebel:

  • Ein Wiederaufnahmeantrag ist ein prozesseinleitender Antrag. Damit erfolgt die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Ich würde ihm deshalb nur eine Beratungsgebühr geben. Aber da der Berhi-Antrag erst lange nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit gestellt wurde, besteht auch auf diese Gebühr kein Anspruch.

  • Aber da der Berhi-Antrag erst lange nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit gestellt wurde, besteht auch auf diese Gebühr kein Anspruch.

    ...wenn man der Auffassung ist, dass der Beratungshilfeantrag zwingend VOR oder ZEITGLEICH MIT der ersten anwaltlichen Tätigkeit zu unterzeichnen ist. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich würde auch wegen dem verspätet unterzeichneten Antrag zurückweisen und garnicht weiterprüfen.

    Sollte, wie von Noatalba erwähnt, an deinem Gericht eine andere Auffassung vertreten werden, ist fraglich, ob eine Geschäftsgebühr für die Anforderung der Akten angefallen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.03.1996, 2 BvR 386/96 klargestellt, dass die Aktenübersendung vom Auftraggeber (RA) gezahlt werden muss und grds. nicht zu den Kosten des Verfahrens zählen. Der RA kann selbst oder durch eine beauftragte Person Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts nehmen.

  • Aber da der Berhi-Antrag erst lange nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit gestellt wurde, besteht auch auf diese Gebühr kein Anspruch.

    ...wenn man der Auffassung ist, dass der Beratungshilfeantrag zwingend VOR oder ZEITGLEICH MIT der ersten anwaltlichen Tätigkeit zu unterzeichnen ist. ;)


    Dieser Auffassung bin ich. Dies zu bemerken, vergaß ich in meinem Beitrag. :) (Wobei ich bei "zeitgleich" durchaus noch mit bis zu 14 Tage später gleichsetze.)

  • Aber da der Berhi-Antrag erst lange nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit gestellt wurde, besteht auch auf diese Gebühr kein Anspruch.

    ...wenn man der Auffassung ist, dass der Beratungshilfeantrag zwingend VOR oder ZEITGLEICH MIT der ersten anwaltlichen Tätigkeit zu unterzeichnen ist. ;)


    Dieser Auffassung bin ich. Dies zu bemerken, vergaß ich in meinem Beitrag. :) (Wobei ich bei "zeitgleich" durchaus noch mit bis zu 14 Tage später gleichsetze.)

    Damit gehörst du zur 3. Fraktion, die zwar nicht auf eine Unterzeichnung vor oder gleich der Tätigkeit besteht, aber zumindest eine zeitnahe Unterschrift verlangt. :D

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