Hallo Ihr Mitstreiter,
Beratungshilfeantrag lautet auf "Rehabilitierungsverfahren". Schein wird erteilt.
RA reicht Kostennote ein. Gebühr der Nr. 2503 nicht nachgewiesen, insofern wird von mir Glaubhaftmachung erfordert.
Nun legt der RA ein Schreiben, gerichtet an das OLG vor, worin er seine Bevollmächtigung anzeigt und mitteilt, für seinen Mandanten beratend die Voraussetzungen auf Wiederaufnahme d. Verfahrens prüfen zu wollen. Akteneinsicht wird beantragt.
Die geltend gemachten Gebühren belaufen sich auf 133,99 €.
Für mich ist unklar, wer denn das Verfahren "angeleiert" hat. Ob die Beratung in ein gerichtl. Verfahren übergegangen ist, wurde bisher ebenfalls nicht angezeigt.
Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, es handelt sich definitiv um ein gerichtl. Verfahren, Anwalt wollte jedoch lediglich außergerichtlich beraten?; abgesehen davon, dass Antrag 2 Monate nach Tätigwerden unterzeichnet wurde.
Möchte auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse Beratungshilfe und anwaltl. Kostennote zurückweisen.
Wie seht Ihr das?