Nochmal Kindergeld und Freibeträge

  • Hallo zusammen,
    mache gerade ganz frisch u. a. PKH-Sachen und habe bis auf 2-3 Doppelstunden in der FH leider nie was davon gehört und bin entsprechend unsicher.
    Ich muss eine PKH-Überprüfung nach § 120 IV durchführen und blicke
    da mit dem Kindergeld und Freibeträgen leider noch nicht ganz durch. Hoffe, hier kann mir jemand helfen.
    Die Angaben sind Folgende:

    Ehemann (PKH-Berechtigter) erhält ca. 1600 EUR einkommen

    Ehefrau erhält ca. 1900 EUR Einkommen und 184 EUR Kindergeld

    Unterhaltsfreibetrag für die Ehefrau kommt ja auf Grund ihres Einkommens nicht in Betracht.
    Wie ist das aber nun mit dem Unterhaltsfreibetrag für das gemeinsame mj Kind, für das die Ehefrau Kigeld bezieht. Ist für den Ehemann der volle Freibetrag abzuziehen oder die Hälfte oder wie gehe ich da vor?

    Die nachgewiesenen Mietkosten wollte ich zur Hälfte anrechnen, da die Einkommen ja doch noch etwa vergleichbar sind oder?

    Danke schonmal für Eure Hilfe!!:)

  • In Anlehnung an die alte Sendung "Was bin ich": Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich nicht um eine Familiensache geht, in der die beiden Ehegatten gegensätzliche Parteien sind und dass die Parteien nicht getrennt leben?

    Zum Kindergeld: Wenn die Frau es erhält, würde ich es beim Mann nicht zum Einkommen dazuzählen.

    Zum Freibetrag: Der Kinderfreibetrag zählt voll bei der Partei, auch wenn es auch den Ehegatten gibt. Keine Aufteilung (hier wird ja kein Barunterhalt bezahlt).

    Bei vergleichbarem Einkommen wird die Miete für die PKH-Bewilligung üblicherweise nach Kopfteilen aufgeteilt.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hallo,

    ob bei einem Kind, das von zwei Personen Naturalunterhalt bezieht, bloß je der hälftige Freibetrag anzusetzen ist, ist umstritten (h.M.: jeder bekommt den vollen Freibetrag).

    Das Kindergeld ist dem Kind anzurechnen, lediglich wenn der Freibetrag des Kindes durch anderweitiges Einkommen gedeckt ist dem Elterteil, der es bezieht (BGH NJW 2005, 2393).

    Ich würde also rechnen:
    Nettoeinkommen: 1.600 €
    - Freibetrag 400 €
    - Erwerbstätigenbonus 182 €
    - Unterhalt (Freibetrag - Kindergeld)
    - Wohnkosten hälftig

    Gruß
    rezk

  • Ich häng mich hier mal dran , nachdem die Suche dazu nichts ergeben hat.

    PKH-Überprüfung von Kindeseltern nach § 120 IV ZPO steht an. Die Unterlagen beider Eltern liegen mir bereits vor.
    Ausweislich der zweitinstanzlichen Akte haben sich die Eltern auf ein Wechselmodell bzgl. des betroffenen Kindes geeinigt.
    Kind ist Mo. bis Donnerstag beim Vater und Freitag bis Sonntag bei der Mutter.

    Ist der Kinderfreibetrag nun beiden Eltern bzw. jedem in voller Höhe zuzugestehen ?

  • Meines Erachtens nach ja; siehe auch Kalthoener/Büttner PKH u. VKH Rz 271 Abs. 3 " Bei gemeinsamer Betreuung der unterhaltsberechtigten Kinder durch die Ehegatten sind bei jedem die vollen Freibeträge zu berücksichtigen; eine Aufteilung findet nicht statt."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!