Doppelvollmacht

  • Hallo an alle!

    Ich helfe für einige Zeit in der Familienabteilung aus und bräuchte eure Hilfe bei einer Genehmigung einer Erbauseinandersetzung (nebst Grundstücksübertragung). Meine Frage bezieht sich jedoch lediglich auf die dem Notar erteilte Doppelvollmacht.

    Und zwar heißt es: "Die Vertragsschließenden bestellen den Notar zum Zustellungsempfänger für alle zur Wirksamkeit dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen..., die mit dem Eingang bei ihm allen Beteiligten als mitgeteilt gelten und wirksam sind."

    Ist das so möglich!?

  • Hallo an alle!

    ..., und wirksam sind."

    Ist das so möglich!?

    Dem letzten Teil würde ich wegen § 40 II FamFG widersprechen.
    Daran herumzukritteln halte ich jedoch für Förmelei , da sich die Wirksamkeit der Genehmigung aus dem Gesetz ergibt und nicht von den Beteiligten abbedungen werden kann.
    Für mich ist die Formulierung zwar nicht richtig; hindert die Genehmigung aber sonst nicht, wenn alles andere stimmt.

  • Ich denke, Ihr sprecht von verschiedenen Dingen. Franzi1808 meint vermutlich die Mitteilung der Genehmigung durch den gesetzl. Vertreter an den Vertragsteil. Steinkauz meint die Zustellung der familiengerichtlichen Genehmigung an die Verfahrensbeteiligten.

    Die zitierte Passage stellt m.E. keine Doppelvollmacht dar sondern ist eine in notariellen Verträgen übliche Empfangsvollmacht für Genehmigungen usw., die zur Durchführung des Kaufvertrages erforderlich sein könnten (z.B. früher die Teilungsgenehmigung, Gen. nach Naturschutzgesetzen, Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen, UB usw.).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es geht insoweit gerade nicht nur um förmelndes Verfahrensrecht, sondern um materielles Recht (§ 1829 BGB) - d. h. ohne Gebrauchmachung der Genehmigung bleibt der Eigentumswechsel u. U. schwebend unwirksam.
    Ich bin zu faul zu suchen, meine aber z. B. im Meikel-GBO-Kommentar stehe etwas zur unzulässigen Abdingbarkeit.

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