Vaterschaftsfeststellung - Vormund fühlt sich überfordert - Ergänzungspfl.-bestellung

  • Hallo zusammen, ich bin noch recht neu auf der Familienabteilung und habe folgenden Fall vorliegen: Es soll die Vaterschaft eines minderjährigen Kindes geklärt werden. Vormund sind die Großeltern des minderjährigen Kindes, da die Kindesmutter selbst minderjährig ist. Der mögliche Vater ist zu einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung nicht bereit und die Vaterschaft soll nunmehr über ein gerichtliches Verfahren geklärt werden. Die Antragsteller (Vormund) sehen sich mit der Aufgabe der Vaterschaftsfeststellung überfordert und möchten auch nicht in ein gerichtliches Verfahren mit dem möglichen Vater einbezogen werden. Das Jugendamt bietet sich selbst als Ergänzungspfleger an, um das Verfahren wahrzunehmen. Meine Frage nun: Ist die Ergänzungspflegschaft anzuordnen oder nicht? Auf der einen Seite denke ich mir, dass der Vormund eben dazu da ist, die Interessen des Kindes wahrzunehmen und dieses zu vertreten. Und, dass der Vormund nicht gerichtlich vorgehen möchte, ist kein Grund. (einen Fall von § 1795 BGB sehe ich hier nicht, somit auch keine Vor. nach § 1909 BGB). Somit erste Variante: Ergänzungspflegschaft ablehnen und einen Verfahrensbeistand bestellen. Andererseits könnte ich jetzt nach § 1796 BGB die Vertretungsmacht bzgl. der Vaterschaftsfeststellung entziehen, da die Interessen des Kindes mit den Interessen des Vormunds auseinander gehen. Zweite Variante: Ergänzungspflegschaft anordnen. Wie seht ihr das? Grüße Niyra PS: Das Thema muss natürlich lauten: "Vaterschaftsfeststellung" und nicht "Vaterschaftsanfechtung"
    Korrigiert. beldel, Mod.

    2 Mal editiert, zuletzt von Niyra (9. Dezember 2011 um 11:29) aus folgendem Grund: Berichtigung

  • Ich würde mit den Großeltern schon erst nochmal persönlich sprechen und sie überzeugen wollen - es gibt ja da Unterstützungen, wie etwa das Jugendamt oder den Anwalt über Beratungshilfe. Außerdem haben sie ja nicht den Rechtsstreit mit dem Kindesvater, sondern nur als gesetzliche Vertreter des Kindes.

    Hilft das alles nichts und haben sie etwa Angst vor dem Kindesvater oder können einen Interessengegensatz nach § 1796 irgendwie zum Ausdruck bringen, kann man ja den zweiten Weg gehen über Entziehung der Vertretungsmacht und Ergänzungspfleger. Nachvollziehbar ist mir diese Verweigerung dennoch nicht - die meisten jungen Mütter stehen vor derselben Situation und sind nunmal verpflichtet, den Status ihres Kindes zu klären, auch im Hinblick auf Unterhaltsberechtigungen. Und das ist hier ganz einfach die Pflicht der Vormünder, das muss man ihnen auf jeden Fall nochmal klarmachen !

  • Der Unterschied: Der ledigen Mutter steht die Beistandschaft zur Verfügung, dem Vormund nicht.

    Die Bedenken verstehe ich nicht. Da zeigt ein ehrenamtlicher Vormund an, mit einer Aufgabe (aus welchen Gründen auch immer) überfordert zu sein. Er schlägt die (für die Justiz) kostengünstige Lösung vor! Gesetzt den Fall, diese Vormünder kämen zu mir in die Beratung, könnte ich ihnen raten, den Feststellungsantrag und Unterhaltsantrag beim FamG als Rechtsantrag zu Protokoll geben und VKH mit Beiordnung eines RA zu beantragen.

    Gegen den Putativvater nicht gerichtlich vorgehen zu wollen, soll kein Grund sein? Wenn Herr X sich als Vater erweisen sollte, bleibt dieser Akt immer zwischen den Erwachsenen, die an sich zum Wohle des Kindes zusammenwirken sollen. Ab Feststellung ist dieser Mensch Teil der Familie, nicht nur juristisch.

  • Das vom Vormund geäußerte Gefühl der Überforderung kann nicht zu einer Inflation der Vertretungsorgane führen. Da hilft ganz einfach die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe; das Kind wird sicherlich VKH nebst Beiordnung des RA erhalten.

    Ich habe hier sowieso ein komisches Bauchgefühl.
    Wäre die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge, käme nach § 1629 III Satz 3 BGB die Entziehung der elterl. Sorge und die Bestellung eines EPflegers nicht in Betracht. Mit dieser Vorschrift soll die Mutter geschützt werden, sie soll nicht durch die kalte Küche gezwungen sein zuzusehen, wie der ihr genehme Scheinvater gegen den nicht genehmen biologischen Vater ausgetauscht wird.

    Die Mutter ist aber minderjährig, weshalb das Kind unter Vormundschaft steht. Die Mutter hat nach § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB die (faktische) Personensorge neben dem Vormund, kann aber das Kind nicht vertreten, weshalb der Vormund berufen ist, das Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu betreiben. Er muss sein Vorgehen allerdings an das Votum der minderjährigen Mutter ausrichten (Satz 3), ggfs. die Entscheidung des F-Gerichts einholen. Damit ist der minderjährigen Mutter in etwa der gleiche Schutz eingeräumt wie bei ihrer Volljährigkeit. Eines EPflegers bedarf es jedenfalls nicht.

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